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Pflegekompass
RechtlichesEingereichte Frage
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Was ändert sich 2026 für pflegende Angehörige?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 09. Juni 2026 um 04:15

Google PAA: "Was ändert sich 2026 für pflegende Angehörige?" Antwort-Snippet (nur Referenz, NICHT uebernehmen): Für 2026 sind mehrere Änderungen geplant. Sie betreffen unter anderem das Pflegegeld, Fristen bei der Pflegebegutachtung, Beratungsbesuche, die Verhinderungspflege sowie digitale Pflegeangebote wie Pflege -Apps. Ziel ist es, Abläufe zu vereinfachen und Pflegebedürftige sowie Angehörige besser zu unterstützen.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 10 Std.

Die wichtigste konkrete Änderung zum 01.01.2026 betrifft die Verhinderungspflege: Die Frist zur Einreichung der Belege wurde verkürzt. Bisher hattest du vier Jahre Zeit, jetzt müssen Belege bis zum Ende des Folgejahres bei der Pflegekasse sein. Praktisch heißt das: Verhinderungspflege aus 2022, 2023 und 2024, die noch nicht abgerechnet ist, ist seit dem 01.01.2026 verfallen. Wer also noch alte Belege in der Schublade liegen hat, sollte schnell prüfen, was abrechenbar ist. Beim Pflegegeld gibt es 2026 keine erneute Erhöhung. Die zum 01.01.2025 angehobenen Sätze gelten unverändert weiter: - Pflegegrad 2: 347 € - Pflegegrad 3: 599 € - Pflegegrad 4: 800 € - Pflegegrad 5: 990 € Gleiches gilt für das gemeinsame Jahresbudget aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: 3.539 € (§ 42a SGB XI), Entlastungsbetrag 131 €/Monat, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 42 €/Monat. Bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung gilt 2026 weiter der allgemeine Satz von 3,6 %, für Kinderlose ab 23 Jahren 4,2 %. Die Eltern-Abschläge ab dem zweiten Kind (bis 25. Lebensjahr) gelten unverändert nach PUEG-Logik. Bei den weiteren Punkten, die du ansprichst — Begutachtungsfristen, Beratungsbesuche, Pflege-Apps (DiPA) — sind im Zuge der laufenden Pflegereform Anpassungen in der Diskussion, aber konkrete, bundeseinheitlich in Kraft getretene Neuregelungen für 2026 kann ich dir hier seriös nur zur Verhinderungspflege-Frist nennen. Was sich darüber hinaus für deine konkrete Kasse ändert, lohnt sich direkt dort zu erfragen — die Pflegekassen informieren in der Regel im ersten Quartal über Verfahrensanpassungen. Praktisch wichtig für dich als Angehöriger im Alltag bleibt: - Begutachtungsfrist 25 Arbeitstage (§ 18 Abs. 3 SGB XI), bei Überschreitung 70 €/Woche - Widerspruchsfrist 1 Monat ab Zugang des Bescheids (§ 84 SGG) - Pflegeunterstützungsgeld bis zu 10 Arbeitstage pro Jahr und Angehörigem (§ 44a Abs. 3 SGB XI) Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
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