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Pflegekompass
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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 26. April 2026 um 19:06

ja, aber was ist denn wenn nach dem Widerspruch des ersten Gutachten, ein zweiter Antrag gestellt wird auf ein weiteres Gutachten, und dieser ebenfalls abgelehnt wird? Das würde ja im ersten Widerspruchsverfahren, die erste Ablehnung ja nur begünstigen! Mein Fachanwalt für Sozialrecht meint...völlig sinnlos und nicht anzuraten!

1 Antwort

Tobias
TobiasExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 3 Std.

Dein Anwalt liegt mit der Kernaussage ziemlich richtig – das klingt erstmal nach „doppelt gemoppelt“, bringt in der Praxis aber oft keinen Vorteil. 1. Worum geht es hier eigentlich? Du hast zwei getrennte Schienen: Widerspruch zum alten Bescheid -prüft den Zustand zu einem alten Zeitpunkt -zielt auf Korrektur dieser ersten Einstufung Neuer Antrag -startet ein neues Verfahren -prüft den aktuellen Zustand Die laufen rechtlich unabhängig – aber inhaltlich können sie sich gegenseitig beeinflussen. 2. Wo liegt das Problem in deiner Konstellation? Wenn du während eines laufenden Widerspruchs: -einen neuen Antrag stellst -und dieser auch wieder nur Pflegegrad 2 oder sogar schlechter bringt dann passiert in der Praxis oft Folgendes: Die Pflegekasse sagt indirekt: „Auch aktuell sehen wir keinen höheren Pflegebedarf.“ Und genau das kann: -den Widerspruch faktisch schwächen -weil die Kasse sich bestätigt fühlt 3. Warum dein Anwalt das kritisch sieht Ein Fachanwalt bewertet das strategisch: -Widerspruch soll gezielt auf Fehler im ersten Gutachten gehen -neuer Antrag kann eine zweite negative Einschätzung produzieren -dadurch wird die Argumentation im Widerspruch oft nicht stärker, sondern eher „bestätigt“ Ergebnis: mehr Verwaltungsaufwand, aber selten besseres Ergebnis 4. Wann ein zweiter Antrag trotzdem sinnvoll sein kann Es gibt Ausnahmen: -deutliche Verschlechterung seit dem ersten Gutachten -neue Diagnosen oder Ereignisse -lange Zeit seit dem ersten Antrag Dann ist ein neuer Antrag sinnvoll, weil er einen völlig neuen Pflegebedarf abbildet. 5. Kurz gesagt Widerspruch = Rückblick auf früheren Zustand neuer Antrag = aktueller Zustand beides parallel kann sich gegenseitig „ausbremsen“, wenn sich der Zustand nicht klar verändert hat Deshalb sagen viele Sozialrechtsanwälte: nur dann neuen Antrag stellen, wenn sich wirklich etwas Wesentliches geändert hat.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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