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Pflegekompass
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Wenn man den neuen Antrag während des Widerspruchs macht, gilt dies dann trotzdem als 2. [Video: ❤️ 3 krasse Fehler beim Pflegegrad-Widerspruch - Gutachten d]

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 26. April 2026 um 18:28

Wenn man den neuen Antrag während des Widerspruchs macht, gilt dies dann trotzdem als 2. Gutachten? Weil man braucht ja 2 fehlgeschlagene Gutachten bevor es zum Sozialgericht gehen kann. Oder startet der ganze Prozess dann von vorne?

1 Antwort

Tobias
TobiasExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 2 Std.

Ein neuer Antrag während eines laufenden Widerspruchs ist kein „zweites Gutachten im Widerspruchsverfahren“. Das sind zwei getrennte Dinge: Widerspruch: betrifft den alten Bescheid läuft über das ursprüngliche Gutachten (ggf. nochmal Prüfung durch die Kasse / MD) Neuer Antrag: startet komplett neu neues Gutachten neuer Stichtag ab Antragstellung Wichtig für die „2 Gutachten“-Frage: Diese Vorstellung („erst 2 fehlgeschlagene Gutachten, dann Sozialgericht“) stimmt so nicht. 👉 Fürs Sozialgericht zählt nur: Widerspruch eingelegt Widerspruchsbescheid erhalten Danach kann geklagt werden. Praxis-Tipp: Wenn der neue Antrag schon den gewünschten Pflegegrad bringt: 👉 den alten Widerspruch meist einfach schriftlich zurückziehen, damit es keine Doppelgleisigkeit gibt. Kurz: Neuer Antrag = Neustart Widerspruch = eigenes Verfahren Beides läuft unabhängig voneinander.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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