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Pflegekompass
SelbstfürsorgeEingereichte Frage
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Danke für die Aufklärung und doch ist es noch etwas komplex.

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 29. April 2026 um 05:02

Danke für die Aufklärung und doch ist es noch etwas komplex. Mir sagte Jemand, das ich den Betrag für die Verhinderungspflege von 3.539 € komplett aus zahlen lassen kann? Stimnt das und bedarf es dafür,einen extra Antrag? Herzlichen Dank für eine kurze Antwort.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 3 Std.

Nein, so funktioniert das nicht. Die 3.539 € sind kein Auszahlungsbetrag, sondern ein Jahresbudget für tatsächlich erbrachte Ersatzpflege (§ 39 SGB XI, gemeinsames Budget mit Kurzzeitpflege nach § 42a SGB XI). Die Pflegekasse erstattet nur, was an Ersatzpflege auch wirklich angefallen und belegt ist — nicht pauschal aufs Konto. Wer die Ersatzpflege übernimmt, macht außerdem einen Unterschied: - Eine außenstehende Pflegekraft oder ein Pflegedienst: Erstattung bis zum vollen Budget möglich, gegen Rechnung/Quittung. - Ein naher Angehöriger (bis 2. Grad) oder jemand aus deinem Haushalt: Erstattung ist auf das 1,5-fache deines monatlichen Pflegegeldes pro Jahr begrenzt (§ 39 Abs. 3 SGB XI). Bei Pflegegrad 3 also z. B. 898,50 € im Jahr. Zusätzlich kannst du nachgewiesene Fahrtkosten und Verdienstausfall geltend machen — das geht extra obendrauf, bis das Gesamtbudget erreicht ist. Zum Antrag: Ja, einen formlosen Antrag oder das Formular der Pflegekasse brauchst du für jede Verhinderungspflege. Dazu Belege: Quittung mit Datum, Stundenzahl, Höhe der Aufwandsentschädigung, Unterschrift der Ersatzperson. Bei Pflegediensten reicht die Rechnung. Manche Kassen lassen auch Sammelabrechnungen am Jahresende zu. Wichtig zur Frist: Seit 01.01.2026 musst du Belege bis Ende des Folgejahres einreichen. Verhinderungspflege aus 2024 und früher ist damit verfallen. Was du also noch aus 2025 hast, reicht bis 31.12.2026 ein. Wenn du "den vollen Betrag" nutzen willst, ist der praktikable Weg meist: Eine externe Pflegekraft (Bekannte ohne Verwandtschaftsverhältnis, anerkannte Betreuungskraft, Pflegedienst) stundenweise oder tageweise einsetzen und die Rechnungen einreichen. Stundenweise unter 8 Stunden am Tag bleibt dein Pflegegeld voll erhalten. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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