Zum Hauptinhalt springen
Pflegekompass
RechtlichesEingereichte Frage
0 Ansichten

Hallo - bevollmächtigt man mehrere Personen , so sollte es doch möglich sein, eine Reihenfolge festzulegen - oder?

P
Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 29. April 2026 um 05:02

Hallo - bevollmächtigt man mehrere Personen , so sollte es doch möglich sein, eine Reihenfolge festzulegen - oder? Vielen Dank. 😊

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 3 Std.

Ja, das ist möglich und in der Praxis üblich. Du kannst in der Vorsorgevollmacht eine Rangfolge festlegen — also etwa: Person A handelt zuerst, Person B nur ersatzweise, wenn A verhindert, verstorben oder selbst nicht mehr handlungsfähig ist. Formuliert wird das meist so: - "Ich bevollmächtige Herrn/Frau X. Ersatzweise, für den Fall dass X die Vollmacht nicht annimmt, nicht ausüben kann oder will, bevollmächtige ich Herrn/Frau Y." - Alternativ kannst du auch nach Bereichen trennen: Person A für Gesundheitsangelegenheiten, Person B für Vermögensangelegenheiten. - Möglich ist auch eine Kombination: gemeinsam handelnd in bestimmten Fragen (z. B. größere Vermögensverfügungen), einzeln in allen anderen. Zwei Punkte, die in der Praxis oft Probleme machen: Erstens der Nachweis gegenüber Banken und Behörden. Wenn die Ersatzperson tätig werden soll, verlangen viele Stellen einen Nachweis, dass der eigentlich Bevollmächtigte verhindert ist — etwa ein ärztliches Attest. Das lässt sich entschärfen, indem du in die Vollmacht schreibst, dass die Ersatzperson sich gegenüber Dritten allein durch Vorlage der Vollmacht legitimieren kann und kein Nachweis der Verhinderung erforderlich ist. Zweitens die Registrierung. Wenn die Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen wird, kannst und solltest du beide Personen mit ihrer jeweiligen Stellung (Hauptbevollmächtigter, Ersatzbevollmächtigter) eintragen. Bei größeren Vermögen oder Immobilien empfiehlt sich eine notarielle Beurkundung — spätestens dann, wenn die Vollmacht für Grundstücksgeschäfte oder Handelsregisteranmeldungen reichen soll, ist sie zwingend. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
Teilen:WhatsAppFacebook

Ihre Antwort

Keine Anmeldung nötig