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Pflegekompass
SelbstfürsorgeEingereichte Frage
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Wenn ein enger Verwandter eine Woche gepflegt hat, der ja nur weniger Entlastung bekommt, kann man den restlichen Betrag dann trotzdem komplett für

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 29. April 2026 um 05:02

Wenn ein enger Verwandter eine Woche gepflegt hat, der ja nur weniger Entlastung bekommt, kann man den restlichen Betrag dann trotzdem komplett für "Fremdbetreuung" aufwenden oder gelten da dann Einschränkungen?

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 3 Std.

Ja, der Restbetrag steht voll für Fremdbetreuung zur Verfügung. Die 1,5-fach-Begrenzung nach § 39 Abs. 3 SGB XI gilt nur für Auszahlungen an den nahen Angehörigen — nicht für das Gesamtbudget. So rechnet die Pflegekasse: - Gesamtbudget Verhinderungspflege/Kurzzeitpflege: 3.539 € pro Jahr (§ 42a SGB XI) - Davon an den nahen Angehörigen: maximal das 1,5-fache des monatlichen Pflegegeldes (z. B. PG 3 = 898,50 €/Jahr) - Was vom Budget übrig bleibt, lässt sich ohne diesen Deckel an einen ambulanten Dienst, eine selbstständige Betreuungskraft oder eine nicht nahestehende Person auszahlen Beispiel bei Pflegegrad 3: Der Bruder pflegt eine Woche und bekommt sagen wir 600 € erstattet. Damit ist sein Jahresanteil noch nicht ausgeschöpft (Limit 898,50 €), aber das spielt für den Rest keine Rolle. Vom Gesamtbudget sind 3.539 € − 600 € = 2.939 € übrig, die du ohne Einschränkung für Fremdbetreuung einsetzen kannst. Zwei Punkte, die in der Praxis oft untergehen: - Nachweisbare Fahrtkosten und Verdienstausfall des Angehörigen werden zusätzlich zum 1,5-fach-Limit erstattet, bis das Gesamtbudget erschöpft ist. Also Quittungen und Arbeitgeber-Bescheinigung mit einreichen. - Seit 01.01.2026 gilt eine verkürzte Abrechnungsfrist: Belege müssen bis Ende des Folgejahres bei der Kasse sein. Verhinderungspflege aus 2026 also bis spätestens 31.12.2027 abrechnen. Wenn du den Antrag stellst, am besten getrennt einreichen — einmal die Erstattung an den Angehörigen mit dem Hinweis auf § 39 Abs. 3, einmal die Rechnungen der Fremdbetreuung. Dann kann die Kasse beides sauber gegen die jeweiligen Töpfe buchen.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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