Kurzantwort: Das Entlassmanagement ist die gesetzlich vorgeschriebene Organisation des Übergangs vom Krankenhaus in die Anschlussversorgung, geregelt in § 39 Abs. 1a SGB V. Das Krankenhaus muss sicherstellen, dass ein Patient nach der Entlassung lückenlos weiterversorgt wird — durch Reha, ambulante Pflege, Hilfsmittel oder einen Pflegeplatz. Zentrale Anlaufstelle ist der Sozialdienst der Klinik. Das Entlassmanagement ist für Patienten kostenlos und nur mit ihrer schriftlichen Einwilligung zulässig.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Gesetzlicher Anspruch: Das Entlassmanagement ist in § 39 Abs. 1a SGB V verbindlich vorgeschrieben.
- Sozialdienst: Er ist die zentrale Anlaufstelle und organisiert die Anschlussversorgung.
- Kostenlos: Für Patienten entstehen durch das Entlassmanagement keine Kosten.
- Einwilligung nötig: Ohne schriftliche Einwilligung des Patienten darf es nicht durchgeführt werden.
- Sieben-Tage-Verordnung: Die Klinik darf für bis zu sieben Tage Medikamente, Pflegeleistungen und Hilfsmittel verordnen.
- Mitsprache: Patienten haben ein Recht auf ein Entlassgespräch und auf freie Wahl von Pflegedienst und Reha.
Was ist das Krankenhaus-Entlassmanagement?
Das Entlassmanagement ist die organisierte Brücke zwischen der Behandlung im Krankenhaus und der Versorgung danach. Rechtlich verankert ist es in § 39 Abs. 1a SGB V. Die Vorschrift verpflichtet jedes Krankenhaus, den Übergang in die Anschlussversorgung so zu planen, dass keine Versorgungslücke entsteht.
Der Hintergrund ist eine bekannte Schwachstelle: Früher wurden Patienten oft entlassen, ohne dass Medikamente, Hilfsmittel oder Pflege bereitstanden. Das führte zu Komplikationen und nicht selten zur erneuten Aufnahme ins Krankenhaus. Das Entlassmanagement soll genau das verhindern. Es umfasst die Einschätzung des weiteren Versorgungsbedarfs, die Organisation der nötigen Leistungen und die Übergabe an den weiterbehandelnden Arzt.
Wichtig: Das Entlassmanagement ist keine freiwillige Serviceleistung, sondern ein Rechtsanspruch jedes gesetzlich Versicherten. Wer den Eindruck hat, dass die Klinik die Anschlussversorgung nicht klärt, sollte den Anspruch aktiv einfordern.
Welche Rolle hat der Sozialdienst der Klinik?
Der Sozialdienst — je nach Klinik auch Sozialberatung oder Kliniksozialdienst genannt — ist die zentrale Anlaufstelle für alle Fragen rund um die Entlassung. Er ist die Schnittstelle zwischen Station, Krankenkasse, Pflegediensten und Reha-Einrichtungen.
Konkret übernimmt der Sozialdienst diese Aufgaben:
- Bedarf klären: Welche Versorgung ist nach der Klinik nötig — Reha, Pflege, Hilfsmittel?
- Reha beantragen: Er stellt den Antrag auf Anschlussrehabilitation bei Kranken- oder Rentenversicherung.
- Pflegeplätze vermitteln: Er sucht freie Plätze in der Kurzzeitpflege oder im Pflegeheim.
- Pflegedienst organisieren: Er stellt den Kontakt zu ambulanten Pflegediensten her.
- Bei Anträgen helfen: Er unterstützt bei Anträgen auf Pflegegrad, Hilfsmittel und Schwerbehinderung.
Praxistipp: Der Sozialdienst wird nicht in jedem Fall von selbst tätig. Gerade Angehörige sollten früh — nicht erst am Entlassungstag — ein Gespräch einfordern. Je früher der Sozialdienst eingeschaltet wird, desto besser lässt sich die Anschlussversorgung planen.

Wie läuft das Entlassmanagement Schritt für Schritt ab?
Das Entlassmanagement folgt einem festen Ablauf, der meist schon bei der Aufnahme beginnt:
- Einwilligung bei Aufnahme: Das Krankenhaus holt zu Beginn die schriftliche Einwilligung des Patienten in das Entlassmanagement ein.
- Bedarf einschätzen: Während des Aufenthalts klärt das Behandlungsteam gemeinsam mit dem Sozialdienst, welche Versorgung nach der Klinik nötig wird.
- Entlassplan erstellen: Der Versorgungsbedarf wird in einem Entlassplan dokumentiert — mit Medikamenten, Hilfsmitteln, Reha-Empfehlung und Pflegebedarf.
- Anschlussversorgung organisieren: Der Sozialdienst beantragt Reha, vermittelt Pflegeplätze oder einen Pflegedienst und stimmt Termine ab.
- Entlassgespräch führen: Vor der Entlassung wird mit Patient und Angehörigen besprochen, wie es weitergeht.
- Übergabe an den Arzt: Der weiterbehandelnde Haus- oder Facharzt erhält einen Entlassbrief und übernimmt die weitere Behandlung.
Was darf die Klinik beim Entlassmanagement verordnen?
Damit zwischen Entlassung und dem ersten Termin beim Hausarzt keine Lücke entsteht, hat der Gesetzgeber dem Krankenhaus für eine Übergangszeit besondere Befugnisse gegeben. Im Rahmen des Entlassmanagements darf die Klinik für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnen:
- Medikamente: in der kleinsten Packungsgröße, damit die Behandlung nahtlos weiterläuft.
- Häusliche Krankenpflege: etwa Verbandwechsel oder Medikamentengabe durch einen Pflegedienst.
- Heilmittel: zum Beispiel Physiotherapie nach einer Operation.
- Hilfsmittel: die für die Versorgung zu Hause unmittelbar benötigt werden.
- Arbeitsunfähigkeit: die Klinik darf eine Krankschreibung für diese Übergangszeit ausstellen.
Nach Ablauf dieser sieben Tage übernimmt der Haus- oder Facharzt die weitere Verordnung. Patienten sollten deshalb möglichst rasch nach der Entlassung einen Termin beim Hausarzt vereinbaren.
Wie geht es nach der Klinik weiter — Pflege, Reha oder Kurzzeitpflege?
Welche Anschlussversorgung sinnvoll ist, hängt vom Zustand des Patienten ab. Das Entlassmanagement kennt im Wesentlichen drei Wege:
Anschlussrehabilitation: Wenn durch gezieltes Training Funktionen zurückgewonnen werden können — etwa nach einer Operation, einem Schlaganfall oder einem Knochenbruch — beantragt der Sozialdienst eine Reha. Sie schließt meist direkt an den Klinikaufenthalt an.
Häusliche Pflege: Wenn dauerhaft Hilfe nötig wird, geht es um die Pflege zu Hause. Dann sollte umgehend ein Pflegegrad beantragt werden, weil Leistungen ab dem Tag der Antragstellung gezahlt werden. Wie hoch der Pflegegrad ausfallen könnte, zeigt der Pflegegrad-Rechner. Für die Begutachtung hilft ein Pflegetagebuch, den tatsächlichen Hilfebedarf zu belegen — eine Vorlage bietet der Ratgeber Pflegetagebuch-Vorlage. Viele Betroffene werden bei der Begutachtung zu niedrig eingestuft — Hintergründe dazu im Ratgeber zur Pflegegrad-Dunkelziffer.
Kurzzeitpflege: Wenn die häusliche Pflege noch nicht organisiert ist, überbrückt die Kurzzeitpflege diese Zeit. Sie ist nach einem Klinikaufenthalt unter bestimmten Voraussetzungen sogar ohne Pflegegrad möglich. Details dazu erklärt der Ratgeber Direkt aus der Klinik in die Kurzzeitpflege.
Wer sich von der Gesamtsituation überfordert fühlt, findet einen sortierten Fahrplan im Ratgeber Plötzlich Pflegefall — erste Schritte.
Welche Rechte habe ich beim Entlassmanagement?
Patienten sind beim Entlassmanagement keine passiven Empfänger, sondern haben klar geregelte Rechte:
- Recht auf Entlassmanagement: Jeder gesetzlich Versicherte hat Anspruch auf eine vollständige, lückenlose Entlassplanung.
- Recht auf Einwilligung: Das Entlassmanagement und die Weitergabe von Daten dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung erfolgen, die jederzeit widerrufbar ist.
- Recht auf ein Entlassgespräch: Patienten und Angehörige dürfen erklärt bekommen, wie es weitergeht.
- Recht auf freie Wahl: Pflegedienst und Reha-Einrichtung dürfen grundsätzlich frei gewählt werden.
- Recht auf den Entlassbrief: Der Patient erhält einen Entlassbrief für den weiterbehandelnden Arzt.
Wird der Anspruch nicht erfüllt, gibt es mehrere Anlaufstellen: die Krankenkasse, den Patientenfürsprecher der Klinik und die Unabhängige Patientenberatung. Es lohnt sich, Probleme früh und schriftlich anzusprechen, statt sie bis zum Entlassungstag aufzuschieben.
Welche Probleme treten beim Entlassmanagement häufig auf?
Der gesetzliche Anspruch ist klar — die Praxis hält nicht immer Schritt. Aus Sicht vieler Angehöriger wiederholen sich einige Schwachstellen, die man kennen sollte, um rechtzeitig gegenzusteuern:
- Zu späte Information: Angehörige erfahren erst kurz vor der Entlassung, dass die Versorgung zu Hause nicht steht. Wer früh beim Sozialdienst nachfragt, gewinnt wertvolle Tage.
- Entlassung an einem Freitag: Entlassungen vor dem Wochenende sind heikel, weil Pflegedienste und Apotheken schwerer erreichbar sind. Bitten Sie um einen Termin, an dem die Anschlussversorgung gesichert ist.
- Fehlende Hilfsmittel: Pflegebett oder Rollstuhl sind am Entlassungstag noch nicht geliefert. Klären Sie früh, wann welche Hilfsmittel bereitstehen.
- Kein Kurzzeitpflegeplatz: Freie Plätze sind knapp. Lassen Sie den Sozialdienst die Suche so früh wie möglich aufnehmen.
- Unklare Medikation: Es ist nicht klar, welche Medikamente nach der Klinik weiterzunehmen sind. Bestehen Sie auf einem verständlichen Medikamentenplan.
Der gemeinsame Nenner aller dieser Probleme ist fehlende Zeit. Das wirksamste Gegenmittel ist, das Thema Anschlussversorgung früh und aktiv anzusprechen — nicht erst, wenn der Entlassungstermin schon feststeht. Notieren Sie sich den Namen Ihrer Ansprechperson im Sozialdienst und lassen Sie sich den Entlassplan rechtzeitig erklären.
Entlassmanagement: die wichtigsten Fakten im Überblick
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Was ist die Rechtsgrundlage? | § 39 Abs. 1a SGB V verpflichtet jedes Krankenhaus zum Entlassmanagement. |
| Was kostet das Entlassmanagement? | Nichts. Für Patienten ist es kostenlos. |
| Wer ist die Anlaufstelle? | Der Sozialdienst der Klinik organisiert die Anschlussversorgung. |
| Wie lange darf die Klinik verordnen? | Für eine Übergangszeit von bis zu sieben Tagen. |
| Ist eine Einwilligung nötig? | Ja, eine schriftliche Einwilligung des Patienten ist Voraussetzung. |
Häufige Fragen zum Entlassmanagement
Muss ich den Sozialdienst selbst kontaktieren?
Idealerweise wird der Sozialdienst vom Behandlungsteam eingeschaltet. In der Praxis lohnt es sich aber, selbst aktiv zu werden — gerade wenn Pflegebedarf absehbar ist. Sprechen Sie das Pflegepersonal auf der Station an und bitten Sie um einen Termin mit dem Sozialdienst.
Was passiert, wenn ich die Einwilligung verweigere?
Ohne Einwilligung darf das Krankenhaus kein Entlassmanagement durchführen und keine Daten an Pflegedienst, Krankenkasse oder Reha weitergeben. Sie müssen die Anschlussversorgung dann vollständig selbst organisieren. In den meisten Fällen ist die Einwilligung deshalb sinnvoll.
Gilt das Entlassmanagement auch für Privatversicherte?
Die Regelung des § 39 Abs. 1a SGB V betrifft die gesetzliche Krankenversicherung. Krankenhäuser organisieren das Entlassmanagement in der Praxis aber meist für alle Patienten, auch für Privatversicherte. Bei der Kostenübernahme von Anschlussleistungen gelten für Privatversicherte die Bedingungen ihres Tarifs.
Wer beantragt die Reha nach dem Krankenhaus?
Bei einer Anschlussrehabilitation übernimmt das der Sozialdienst der Klinik. Er stellt den Antrag bei der zuständigen Kranken- oder Rentenversicherung, sodass die Reha möglichst nahtlos an den Klinikaufenthalt anschließt.
Was kann ich tun, wenn die Entlassung zu früh erscheint?
Sprechen Sie zuerst mit dem behandelnden Arzt und dem Sozialdienst und schildern Sie, warum die Anschlussversorgung noch nicht steht. Hilft das nicht, können Sie die Krankenkasse oder den Patientenfürsprecher einschalten. Wichtig ist, Bedenken früh und nachweisbar zu äußern.
Zusammenfassung
Das Krankenhaus-Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V ist ein verbindlicher Rechtsanspruch: Jedes Krankenhaus muss den Übergang in die Anschlussversorgung so organisieren, dass keine Lücke entsteht. Zentrale Anlaufstelle ist der Sozialdienst der Klinik, der Reha beantragt, Pflegeplätze vermittelt und bei Anträgen hilft.
Patienten haben das Recht auf ein Entlassgespräch, auf Mitsprache und auf freie Wahl von Pflegedienst und Reha. Das Entlassmanagement ist kostenlos und nur mit schriftlicher Einwilligung zulässig. Wer Pflegebedarf absehen kann, sollte den Sozialdienst früh ansprechen und parallel einen Pflegegrad beantragen.
Quellen und Hinweise
- § 39 Abs. 1a SGB V — Entlassmanagement
- § 11 Abs. 4 SGB V — Anspruch auf Versorgungsmanagement
- § 14 SGB XI — Begriff der Pflegebedürftigkeit
- § 18 SGB XI — Begutachtung durch den Medizinischen Dienst
- § 42 SGB XI — Kurzzeitpflege
- BMG — Online-Ratgeber Krankenversicherung
- Unabhängige Patientenberatung Deutschland
Stand Mai 2026, fachlich geprüft. Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert. Dieser Artikel ersetzt keine ärztliche oder rechtliche Beratung und keine individuelle Pflegeberatung.
