Kurzantwort:Nein — Pflegegeld nach § 37 SGB XI muss grundsätzlich nichtin der Steuererklärung angegeben werden. Es ist nach § 3 Nr. 36 EStG ausdrücklich steuerfrei, wenn es ein Angehöriger an die private Pflegeperson weitergibt oder selbst für die Pflege verwendet. Es gibt aber vier Situationen, in denen eine Angabe Pflicht oder sinnvoll ist.
- Regelfall: Pflegegeld ist steuerfrei, wird nicht in die Steuererklärung eingetragen, kein Progressionsvorbehalt.
- Ausnahme 1: Sie pflegen jemanden nicht aus sittlicher Verpflichtung (Fremdpflege) — dann steuerpflichtig.
- Ausnahme 2: Das Pflegegeld übersteigt die tatsächlichen Aufwendungen erheblich — dann kann das Finanzamt eine Erwerbsabsicht unterstellen.
- Ausnahme 3: Der Pflegebedürftige selbst macht Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen geltend — dann muss das Pflegegeld gegengerechnet werden.
- Ausnahme 4: Sie möchten den Pflege-Pauschbetrag nutzen — dann braucht das Finanzamt Nachweise.
Jedes Jahr im Frühjahr kommt dieselbe Frage. Sie sitzen mit der Steuererklärung am Küchentisch, haben das Pflegegeld auf dem Kontoauszug stehen — 599 Euro, 800 Euro, 1.000 Euro pro Monat — und fragen sich: Muss das da irgendwo rein? Die Angst: Wenn Sie es nicht angeben, kommt später eine Nachzahlung. Wenn Sie es angeben, erhöht sich vielleicht Ihr Steuersatz.
Die gute Nachricht vorweg: Sie müssen gar nichts tun. Pflegegeld ist steuerfrei, und zwar nicht als Kulanz des Finanzamts, sondern weil es wörtlich so im Gesetz steht. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen die Rechtslage, die vier Ausnahmen — und wann es sich trotzdem lohnt, über die Steuererklärung nachzudenken.
Muss ich Pflegegeld in der Steuererklärung angeben?
Die Antwort ist bei häuslicher Pflege durch Angehörige klar: Nein.Pflegegeld nach § 37 SGB XI, das der Pflegebedürftige an seine nahestehende Pflegeperson weiterreicht, zählt steuerlich nicht als Einnahme — weder bei Ihnen als pflegender Angehöriger noch beim Pflegebedürftigen selbst.
Das bedeutet konkret:
- Kein Eintrag in der Anlage N (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit).
- Kein Eintrag in der Anlage SO (sonstige Einkünfte).
- Kein Eintrag in der Anlage S (selbständige Tätigkeit).
- Kein Eintrag im Hauptvordruck unter „steuerfreie Einnahmen".
- Kein Progressionsvorbehalt — der persönliche Steuersatz bleibt unberührt.
Das gilt sowohl für den Fall, dass Sie das Pflegegeld vollständig weitergereicht bekommen, als auch wenn der Pflegebedürftige es selbst behält und für seine Pflege ausgibt. Ob der Pflegebedürftige Ihnen die 599 Euro monatlich überweist, bar gibt oder davon Windeln und Hygieneartikel bezahlt — steuerlich unsichtbar. Eine ausführliche Einordnung zum Thema Einkommen finden Sie in unserem Ratgeber Zählt Pflegegeld als Einkommen?.
Wichtig:Diese Steuerfreiheit gilt nur für das Pflegegeld nach § 37 SGB XI. Andere Pflegekassen-Leistungen wie die Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) fließen ohnehin direkt an den ambulanten Pflegedienst und tauchen in Ihrer Steuererklärung gar nicht erst auf.
Warum Pflegegeld nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei ist
Die Rechtsgrundlage für die Steuerfreiheit steht im Einkommensteuergesetz, in § 3 Nr. 36 EStG. Der Gesetzestext ist für einen Paragrafen ungewöhnlich klar:
„Steuerfrei sind (…) Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Leistungen der Hilfe bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI oder einer vergleichbaren Leistung, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Absatz 2 gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden."
— § 3 Nr. 36 Einkommensteuergesetz
Zwei Voraussetzungen stecken in diesem Satz drin: Die Pflege muss von einem Angehörigen oder von einer Person erbracht werden, die dabei eine sittliche Pflichterfüllt. Und: Die Steuerbefreiung ist auf die Höhe des offiziellen Pflegegeldes nach § 37 SGB XI begrenzt.
Der Gesetzgeber hat damit eine einfache Linie gezogen: Wenn Tochter, Sohn, Ehepartner oder der beste Freund aus persönlicher Verantwortung pflegt, soll die kleine Aufwandsentschädigung nicht zusätzlich versteuert werden. Mehr zur Gesamtsystematik — von Progressionsvorbehalt bis Freibetrag — finden Sie im ausführlichen Ratgeber Pflegegeld und Steuer 2026.
Was zählt als „Angehöriger"? Der Begriff ist weit gefasst — Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder, Schwiegerkinder, Enkel, Geschwister, Schwager und Schwägerin. Was zählt als „sittliche Pflicht"? Enge freundschaftliche oder nachbarschaftliche Bindungen, bei denen nicht das Geld im Vordergrund steht, sondern die persönliche Verantwortung.
Die 4 Ausnahmen — wann eine Angabe nötig oder sinnvoll ist
Die Regel ist einfach — die Ausnahmen auch. Vier Situationen gibt es, in denen das Pflegegeld steuerlich doch eine Rolle spielt. Die folgende Übersicht zeigt, was jeweils in die Steuererklärung gehört und welche Anlage gemeint ist.
| Situation | Wer betroffen | Was gilt | Anlage / Formular |
|---|---|---|---|
| 1. Fremdpflege ohne sittliche Pflicht | Pflegeperson | Pflegegeld ist steuerpflichtig als sonstige selbständige Einkünfte | Anlage S |
| 2. Pflegegeld übersteigt den Aufwand deutlich | Pflegeperson | Finanzamt kann Erwerbsabsicht prüfen; Nachweis über Aufwand sinnvoll | ggf. Anlage S |
| 3. Außergewöhnliche Belastungen beim Pflegebedürftigen | Pflegebedürftiger | Pflegegeld wird von absetzbaren Kosten abgezogen | Anlage Außergewöhnliche Belastungen |
| 4. Pflege-Pauschbetrag beim Angehörigen | Pflegeperson | Pauschbetrag nur, wenn Pflegegeld vollständig weitergegeben / für Pflege verwendet wurde | Anlage Außergewöhnliche Belastungen |
Ausnahme 1: Pflege ohne sittliche Pflicht
Wenn Sie einen Menschen pflegen, zu dem Sie keine enge persönliche Beziehung haben — etwa weil Sie als professionelle Pflegekraft für einen unbekannten Klienten einspringen und dafür das private Pflegegeld erhalten — erkennt das Finanzamt keine sittliche Pflicht an. Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 36 EStG greift dann nicht. Sie müssen die Einnahmen in der Anlage S als sonstige selbständige Einkünfte angeben. Typisches Beispiel: Sie werden aus dem Bekanntenkreis gegen Entgelt angeheuert, pflegen aber keinen nahen Angehörigen.
Ausnahme 2: Pflegegeld übersteigt den Aufwand deutlich
Pflegen Sie mehrere Personen gleichzeitig oder erhalten Sie unverhältnismäßig viel weiter, kann das Finanzamt prüfen, ob die Tätigkeit erwerbsmäßig wird. Die Steuerfreiheit ist auf die Höhe des offiziellen Pflegegeldes gedeckelt — alles darüber hinaus wäre potenziell steuerpflichtig. Bei der Pflege eines einzelnen Angehörigen ist das praktisch nie der Fall; relevant wird es erst, wenn Sie für mehrere Personen gleichzeitig Pflegegeld in erheblichem Umfang bekommen.
Ausnahme 3: Der Pflegebedürftige setzt Kosten ab
Der Pflegebedürftige selbst kann seine Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastungennach § 33 EStG in der eigenen Steuererklärung geltend machen. Dazu gehören Zuzahlungen, nicht erstattete Pflegehilfsmittel, Umbaukosten im Bad, Fahrten zu Ärzten und mehr. Hier gilt jedoch: Das erhaltene Pflegegeld wird von diesen Kosten abgezogen, bevor das Finanzamt die verbleibende Summe anerkennt. Der Pflegebedürftige muss das Pflegegeld also zwar nicht als Einnahme versteuern — aber es mindert seine absetzbaren Kosten.
Ausnahme 4: Pflege-Pauschbetrag für den Angehörigen
Nach § 33b Abs. 6 EStG steht pflegenden Angehörigen ein Pauschbetrag zu — 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3, 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5. Dieser wird in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen" beantragt. Voraussetzung: Sie pflegen unentgeltlich — also ohne Erwerbsabsicht. Wenn Sie Pflegegeld erhalten, müssen Sie dem Finanzamt gegebenenfalls nachweisen, dass Sie es vollständig für die Pflege des Angehörigen verwendet oder an ihn zurückgegeben haben. Ein einfacher Kontoauszug oder eine schriftliche Bestätigung reicht in der Regel.
Pflegegeld und der Progressionsvorbehalt
Eine der häufigsten Fragen: Erhöht das Pflegegeld meinen Steuersatz, obwohl es steuerfrei ist? Die Antwort: Nein.
Der Progressionsvorbehalt — die Regel, nach der bestimmte steuerfreie Einnahmen trotzdem den persönlichen Steuersatz erhöhen — gilt für Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld oder Insolvenzgeld. In § 32b EStG sind diese Leistungen abschließend aufgelistet. Pflegegeld nach § 37 SGB XI steht dort nicht.
Das bedeutet: Ihr persönlicher Steuersatz auf das übrige Einkommen — Gehalt, Mieteinnahmen, Renten — bleibt exakt gleich, ob Sie zusätzlich 599 Euro oder 990 Euro Pflegegeld pro Monat bekommen. Die Anlage zum Progressionsvorbehalt können Sie komplett leer lassen. Auch die Zusammenhänge zwischen Pflege und Rente sind davon unabhängig — dazu lesen Sie den Ratgeber Pflegegeld und Rente 2026.
Praxis-Tipp: Wenn Ihr Steuerberater oder eine Steuersoftware Sie nach steuerfreien Einnahmen mit Progressionsvorbehalt fragt — Pflegegeld gehört dort nicht hinein. Tragen Sie es versehentlich ein, kann das Finanzamt den Bescheid mit einem höheren Steuersatz ausstellen, obwohl keine Rechtsgrundlage dafür besteht.
Was der Pflegebedürftige absetzen kann
Auch wenn das Pflegegeld selbst nicht in die Steuererklärung gehört — der Pflegebedürftige hat durchaus Möglichkeiten, steuerlich Entlastung zu bekommen. Drei Ansatzpunkte:
Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG
Alle nicht erstatteten Pflegekosten können grundsätzlich geltend gemacht werden — Zuzahlungen zu Pflegehilfsmitteln, barrierefreier Umbau, Fahrtkosten zu Ärzten und Therapien. Wichtig: Vom Gesamtbetrag wird zuerst die zumutbare Belastung abgezogen (ein Prozentsatz des Jahreseinkommens), erst der Rest ist absetzbar. Das erhaltene Pflegegeld wird zusätzlich gegengerechnet.
Pflege-Pauschbetrag nach § 33b EStG
Wer unentgeltlich pflegt, bekommt einen gestaffelten Pauschbetrag:
- Pflegegrad 2:600 Euro pro Jahr
- Pflegegrad 3:1.100 Euro pro Jahr
- Pflegegrade 4 und 5:1.800 Euro pro Jahr
- Hilflosigkeit (Merkzeichen H):ebenfalls 1.800 Euro pro Jahr
Der Pauschbetrag ersetzt den Einzelnachweis von Pflegekosten und wird direkt bei der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen" eingetragen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG
20 Prozent der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen, maximal 4.000 Euro pro Jahr, sind direkt von der Steuerschuld absetzbar. Das betrifft etwa Reinigungskräfte, Gartenhilfe oder kleinere Handwerkerarbeiten im Haushalt des Pflegebedürftigen. Einordnung, welche Leistungen sonst noch zur Verfügung stehen, finden Sie im Ratgeber Pflegegeld Nachteile.
Praxis: Steuererklärung und Finanzamt
Für die allermeisten pflegenden Angehörigen heißt das: Sie müssen gar nichts Zusätzliches tun. Wenn Ihre Steuererklärung bisher ohne Pflegegeld funktioniert hat, funktioniert sie auch weiter ohne — die Rechtslage hat sich in den letzten Jahren nicht geändert.
Wann sich Handeln trotzdem lohnt:
- Sie pflegen unentgeltlich:Tragen Sie den Pflege-Pauschbetrag in die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen" ein. 600 bis 1.800 Euro pro Jahr — geschenkt.
- Der Pflegebedürftige hat selbst Einkünfte: Prüfen Sie, ob eine Steuererklärung für ihn sinnvoll ist, um außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen.
- Sie arbeiten nebenher weniger: Ein steuerlich niedriges Jahr lässt sich oft mit dem Pauschbetrag gut kombinieren — hier hilft ein Blick auf die Rentenbeiträge (siehe Pflegegeld und Minijob).
- Sie bekommen Post vom Finanzamt:Wenn das Finanzamt Rückfragen zum Pflegegeld stellt, verweisen Sie auf § 3 Nr. 36 EStG. In der Praxis wird der Fall dann ohne weitere Nachforderung geschlossen.
Achtung bei gemeinsamer Veranlagung: Wenn Sie mit Ihrem Ehepartner zusammen veranlagt sind und einer pflegt, den anderen der Pflegebedürftige, entscheiden Sie gemeinsam, wer den Pauschbetrag nutzt. Eine doppelte Geltendmachung ist nicht möglich. Aktuelle Leistungszahlen dazu stehen im Ratgeber Pflegegeld 2026.
Häufige Fragen
Muss ich Pflegegeld in der Steuererklärung angeben?
Nein. Pflegegeld nach § 37 SGB XI, das ein Angehöriger an seine private Pflegeperson weitergibt, ist nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei — weder in der Steuererklärung des Pflegebedürftigen noch in der des pflegenden Angehörigen anzugeben.
Gilt Pflegegeld für den Progressionsvorbehalt?
Nein. Pflegegeld steht nicht im abschließenden Katalog des § 32b EStG und unterliegt damit keinem Progressionsvorbehalt. Ihr Steuersatz auf das übrige Einkommen bleibt unverändert.
Wann ist Pflegegeld steuerpflichtig?
Wenn Sie als Fremdpfleger ohne sittliche Verpflichtung pflegen — also ohne enge persönliche Beziehung zum Pflegebedürftigen. Dann greift die Steuerbefreiung nicht und das Pflegegeld wird als sonstige selbständige Einnahme in der Anlage S steuerpflichtig.
Was kann der Pflegebedürftige absetzen?
Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG, den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b EStG und haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG. Das erhaltene Pflegegeld wird bei den außergewöhnlichen Belastungen gegengerechnet.
Brauche ich einen Nachweis, dass ich das Pflegegeld weitergegeben habe?
Ja — wenn Sie den Pflege-Pauschbetrag nutzen wollen. Ein Kontoauszug oder eine schriftliche Bestätigung des Pflegebedürftigen reicht in der Regel. Ohne Nachweis kann das Finanzamt den Pauschbetrag streichen.
Zusammenfassung
Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist bei Pflege durch nahe Angehörige steuerfrei — § 3 Nr. 36 EStG regelt das eindeutig. Sie müssen es in der Regel weder angeben noch versteuern, und es unterliegt auch keinem Progressionsvorbehalt.
Die vier Ausnahmen — Fremdpflege ohne sittliche Pflicht, deutlich überhöhte Einnahmen, Gegenrechnung bei außergewöhnlichen Belastungen und der Pflege-Pauschbetrag — betreffen nur spezielle Konstellationen. Für die meisten pflegenden Angehörigen ist der Pflege-Pauschbetrag die interessanteste Nachricht: Zwischen 600 und 1.800 Euro pro Jahr lassen sich damit steuerlich geltend machen, ohne dass Einzelnachweise nötig wären. Wer tiefer einsteigen will, liest den ausführlichen Pillar Pflegegeld und Steuer 2026.
Quellen und Hinweise
- § 3 Nr. 36 EStG — Steuerfreie Einnahmen bei Pflege durch Angehörige
- § 37 SGB XI — Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
- § 33 EStG — Außergewöhnliche Belastungen
- § 33b EStG — Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung, Hinterbliebene und Pflegepersonen
- § 35a EStG — Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen
- § 32b EStG — Progressionsvorbehalt (abschließender Katalog)
- § 3 EStG — Gesetzestext
- § 37 SGB XI — Gesetzestext
Alle Angaben wurden im April 2026 recherchiert und geprüft. Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Steuerberatung — in Einzelfällen kann ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein sinnvoll sein, insbesondere wenn außergewöhnliche Belastungen und Pauschbeträge optimal kombiniert werden sollen.
