Kurzantwort: Es kommt darauf an, WER Sie sind und WELCHE Leistung Sie prüfen. Pflegegeld, das der Pflegebedürftige an seine Angehörige weiterreicht, ist steuerfrei und zählt bei der Einkommensteuer nicht als Einnahme. Für die Rente spielt es keine Rolle. Bei Bürgergeld ist es privilegiert. Bei der Sozialhilfe dagegen wird es beim Pflegebedürftigen als Einkommen gewertet — mit Freibeträgen.
- Einkommensteuer:Steuerfrei nach § 3 Nr. 36 EStG, kein Progressionsvorbehalt.
- Rente: Kein Einkommen. Wird nicht angerechnet, kürzt nichts.
- Bürgergeld (SGB II):Nach § 11a Abs. 3 SGB II privilegiert — keine Anrechnung, wenn zweckgebunden.
- Sozialhilfe (SGB XII): Beim Pflegebedürftigen Einkommen, aber mit Freibeträgen.
- Wohngeld: Fließt beim Pflegebedürftigen in die Berechnung, bei der Pflegeperson in der Regel nicht.
Die Situation kennen viele pflegende Angehörige: Die Pflegekasse überweist 347 Euro, 599 Euro oder mehr pro Monat auf das Konto der Mutter. Mutter gibt das Geld an die Tochter weiter, die jede Woche kocht, wäscht, Arzttermine begleitet. Und dann kommt ein Brief — vom Finanzamt, vom Sozialamt, von der Wohngeldstelle. „Bitte geben Sie Ihr Einkommen an."
In diesem Moment beginnt die Verunsicherung. Muss das Pflegegeld rein? Was passiert, wenn man es vergisst? Und wer entscheidet eigentlich, ob das Geld als Einkommen zählt? Dieser Ratgeber ordnet die Rechtslage sauber — Leistung für Leistung, Paragraph für Paragraph.
Wer bekommt Pflegegeld und was passiert damit?
Pflegegeld ist eine Leistung der sozialen Pflegeversicherung nach § 37 SGB XI. Anspruch hat der Pflegebedürftige selbst— also die Person mit anerkanntem Pflegegrad 2 bis 5. Die Pflegekasse überweist das Geld auf sein Konto, nicht auf das Konto der Pflegeperson.
In der Praxis reicht der Pflegebedürftige das Geld in den allermeisten Fällen an die Person weiter, die ihn zu Hause pflegt: Ehepartner, Kind, Schwiegerkind, Freundin oder Nachbar. Juristisch ist das eine Weitergabe aus sittlicher Pflicht — und genau an diesem Punkt hängt die steuerliche und sozialrechtliche Behandlung. Mehr zur Weitergabe an Angehörige finden Sie in unserem Ratgeber Pflegegeld für pflegende Angehörige.
Zwei Rollen, zwei Fragen:
- Pflegebedürftiger (Empfänger des Pflegegeldes von der Kasse): Ist das Pflegegeld bei ihm Einkommen im Sinne der jeweiligen Leistung?
- Pflegeperson (bekommt das Geld weitergereicht): Ist das weitergereichte Pflegegeld bei ihr Einkommen?
Die Antwort fällt je nach Gesetz unterschiedlich aus — und genau deshalb kursieren so viele widersprüchliche Aussagen im Netz. Schauen wir sie der Reihe nach an.
Pflegegeld und Einkommensteuer — § 3 Nr. 36 EStG
Hier ist die Rechtslage eindeutig. § 3 Nr. 36 des Einkommensteuergesetzes stellt Einnahmen für Pflegeleistungen bis zur Höhe des Pflegegeldes ausdrücklich steuerfrei, wenn die Pflege von Angehörigen oder anderen Personen geleistet wird, die damit eine sittliche Pflicht erfüllen.
Das heißt konkret:
- Der Pflegebedürftige muss das Pflegegeld nicht versteuern — es ist eine Versicherungsleistung, keine Einnahme im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
- Die pflegende Angehörige, die das Geld weitergereicht bekommt, muss es ebenfalls nicht versteuern — vorausgesetzt, sie pflegt aus sittlicher Pflicht und nicht erwerbsmäßig.
- Es gibt keinen Progressionsvorbehalt. Anders als beim Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld wird Pflegegeld nicht zur Berechnung des persönlichen Steuersatzes herangezogen.
- In der Einkommensteuererklärung müssen Sie Pflegegeld nicht angeben. Weder als Einnahme noch als sonstiger Bezug.
Wichtig:Die Steuerfreiheit greift nur bis zur Höhe des gesetzlichen Pflegegeldes nach § 37 SGB XI. Zahlt der Pflegebedürftige seiner Tochter freiwillig mehr — zum Beispiel 800 Euro statt 599 Euro bei Pflegegrad 3 — ist der darüber hinausgehende Betrag nicht mehr durch § 3 Nr. 36 EStG gedeckt. Details zur steuerlichen Behandlung lesen Sie im Ratgeber Pflegegeld und Steuer.
Wer pflegt aber nicht als Angehöriger oder Nachbar, sondern erwerbsmäßig — also zum Beispiel eine angestellte Pflegekraft — bei der ist die Zahlung kein steuerfreies Pflegegeld, sondern Arbeitslohn. Dann greift der normale Lohnsteuerabzug.
Pflegegeld bei der Rente — zählt es oder nicht?
Die Sorge vieler pflegender Angehöriger: „Wird mir die Rente gekürzt, wenn ich Pflegegeld bekomme?" Kurze Antwort: nein. Das Rentenrecht kennt keine Anrechnung von Pflegegeld auf laufende Renten. Pflegegeld ist weder für den Pflegebedürftigen noch für die Pflegeperson ein rentenkürzendes Einkommen.
Umgekehrt wirkt Pflege sogar rentenerhöhend — aber nicht durch das Pflegegeld, sondern durch die Rentenbeiträge der Pflegekassenach § 166 SGB VI. Die Details dazu lesen Sie im Ratgeber Rentenpunkte pro Pflegegrad und im Pillar Pflegegeld und Rente 2026.
Die folgende Tabelle zeigt im Überblick, wie Pflegegeld in verschiedenen Renten-Konstellationen behandelt wird — rechtlich und in der Praxis der Deutschen Rentenversicherung.
| Renten-Konstellation | Wer bekommt? | Zählt Pflegegeld als Einkommen? | Rechtsgrundlage | Folge für die Rente |
|---|---|---|---|---|
| Altersrente + Pflegegeld | Rentner pflegt Ehepartner | Nein | § 3 Nr. 36 EStG, SGB VI | Rente läuft unverändert weiter |
| Erwerbsminderungsrente + Pflegegeld | Rentner ist selbst pflegebedürftig | Nein | SGB VI, keine Hinzuverdienstregel | Keine Anrechnung, keine Kürzung |
| Witwenrente + Pflegegeld | Witwe reicht Pflegegeld an pflegende Tochter weiter | Nein (beidseitig) | § 97 SGB VI, § 18a SGB IV | Witwenrente wird nicht gekürzt, Pflegegeld zählt nicht als Hinzuverdienst |
| Rentenbeiträge aus Pflege (aktive Pflegeperson) | Pflegende Person vor der Regelaltersgrenze | Nein — Pflegegeld selbst ist kein Beitragsgegenstand | § 166 Abs. 2 SGB VI | Pflegekasse zahlt zusätzliche Rentenbeiträge — eigene Rente wächst |
| Pflegegeld + Minijob der Pflegeperson | Pflegende Person hat 556 €-Job | Pflegegeld nein, Minijob-Lohn ja | SGB VI + § 8 SGB IV | Minijob kann je nach Rentenart angerechnet werden — siehe Pflegegeld und Minijob |
Quellen: § 3 Nr. 36 EStG, § 97 SGB VI, § 18a SGB IV, § 166 SGB VI. Werte und Regeln Stand April 2026. Bei individuellen Konstellationen empfiehlt sich eine kostenlose Rentenberatung.
Pflegegeld und Sozialhilfe (SGB XII)
Bei der Sozialhilfe — insbesondere bei der Hilfe zur Pflegenach § 61 ff. SGB XII — wird es komplexer. Wer Hilfe zur Pflege beantragt, muss sein Einkommen und Vermögen vollständig offenlegen. Das Sozialamt prüft dann, was angerechnet wird und was nicht.
Beim Pflegebedürftigen zählt das Pflegegeld nach § 37 SGB XI grundsätzlich als Einkommenim Sinne des SGB XII. Das bedeutet: Das Sozialamt berücksichtigt es bei der Berechnung der Hilfe zur Pflege. Würde man das Pflegegeld komplett ausklammern, käme es zu einer Doppelleistung.
Aber: Das Sozialamt darf nicht den vollen Betrag anrechnen. Es bleibt ein Selbstbehalt, damit der Pflegebedürftige seine Pflegeperson weiter entlohnen kann — und die sittliche Pflegeleistung nicht durch die Anrechnung entwertet wird. Die genaue Höhe dieses Freibetrags prüft das Sozialamt im Einzelfall, oft orientiert es sich am Pflegegeldanteil nach § 37 SGB XI.
Praxis-Hinweis:Wenn Sie als pflegende Angehörige das weitergereichte Pflegegeld selbst Bürgergeld oder Grundsicherung erhalten, ist der Fall anders gelagert — dort greift § 11a SGB II (siehe nächster Abschnitt). Bei Hilfe zur Pflege des Pflegebedürftigen selbst zählt das Pflegegeld dagegen als Einkommen der pflegebedürftigen Person. Weitere Infos zum Zusammenspiel finden Sie im Ratgeber Pflegegeld beantragen.
Hinzu kommt: Bei dauerhafter stationärer Pflege entfällt das Pflegegeld ohnehin — dann erhält der Pflegebedürftige andere Leistungen, und das Sozialamt rechnet auf einer ganz anderen Grundlage.
Pflegegeld und Bürgergeld (SGB II)
Bürgergeld-Empfänger müssen grundsätzlich alle Einkommen offenlegen. Für Pflegegeld gibt es jedoch eine klare Sonderregel: § 11a Abs. 3 SGB II stellt Pflegegeld privilegiert — es wird nicht als Einkommen angerechnet, wenn es für die Pflege verwendet wird.
Das heißt konkret:
- Wenn der pflegebedürftige Bürgergeld-Empfänger Pflegegeld bekommt, wird dieses nicht auf sein Bürgergeld angerechnet. Sein Regelsatz bleibt unverändert.
- Wenn die pflegende Bürgergeld-Empfängerin Pflegegeld von einem Angehörigen weitergereicht bekommt, wird dieses ebenfalls nicht auf ihr Bürgergeld angerechnet — solange sie es für die Pflege einsetzt.
- Entscheidend ist die zweckentsprechende Verwendung. Das Jobcenter darf nachfragen, ob die Pflege tatsächlich geleistet wird und das Geld in diesem Zusammenhang fließt.
Warum diese Privilegierung? Der Gesetzgeber will verhindern, dass Pflege im privaten Umfeld wirtschaftlich unattraktiv wird. Würde das Pflegegeld voll auf das Bürgergeld angerechnet, hätten pflegende Angehörige im SGB II faktisch keinen finanziellen Anreiz mehr, einen Angehörigen zu pflegen — die Mehrkosten trügen sie allein.
Pflichten trotzdem: Das Pflegegeld müssen Sie dem Jobcenter trotzdem melden. Die Nicht-Anrechnung bedeutet nicht Nicht-Meldung. Wer das Pflegegeld verschweigt, riskiert Rückforderungen und — im schlimmsten Fall — ein Strafverfahren wegen Sozialleistungsbetrugs, auch wenn am Ende inhaltlich nichts angerechnet worden wäre.
Pflegegeld und Wohngeld
Das Wohngeldgesetz verwendet einen eigenen, breiteren Einkommensbegriff als das Einkommensteuergesetz. Damit laufen Pflegegeld und Wohngeld nicht automatisch parallel zur Steuerlogik.
Beim Pflegebedürftigen: Das Pflegegeld, das er von der Pflegekasse erhält, fließt in die Wohngeldberechnung als Einkommen ein. Das kann dazu führen, dass der Wohngeldanspruch geringer ausfällt oder entfällt.
Bei der pflegenden Person: Wird das Pflegegeld weitergereicht und zweckgebunden für die Pflege eingesetzt, wird es bei ihr in der Regel nicht als Einkommen gewertet. Wichtig ist, dass Sie der Wohngeldstelle die Pflegesituation schriftlich darlegen und Belege beifügen (Pflegegrad, Pflegekassenbescheid, ggf. eine Vereinbarung über die Weitergabe des Pflegegeldes).
Die Rechtsprechung zu Grenzfällen ist uneinheitlich — im Zweifel lohnt sich eine Rückfrage bei der örtlichen Wohngeldstelle oder bei einem Sozialverband wie dem VdK oder dem Sozialverband Deutschland (SoVD).
Pflegegeld und Kindergeld/Elterngeld
Zwei Fragen tauchen in diesem Bereich besonders häufig auf: Wird Pflegegeld auf mein Elterngeld angerechnet? Und verliere ich das Kindergeld für mein volljähriges Kind, wenn es Pflegegeld bekommt?
Elterngeld:Die Elterngeldstellen prüfen das Einkommen nach dem Bundeselterngeldgesetz (BEEG). Einkommen im Sinne des BEEG sind Einkünfte aus Erwerbstätigkeit. Steuerfreie Leistungen wie Pflegegeld nach § 3 Nr. 36 EStG gehören nicht dazu — und werden deshalb nicht angerechnet. Ihr Elterngeld bleibt unverändert, wenn Sie gleichzeitig Pflegegeld weitergereicht bekommen.
Kindergeld:Für volljährige Kinder in Ausbildung prüft die Familienkasse mitunter, ob ein eigenes Einkommen oberhalb bestimmter Grenzen vorliegt. Pflegegeld, das ein pflegebedürftiges volljähriges Kind bekommt, fließt hier nicht als eigenes Einkommen im Sinne des Einkommensteuerrechts ein — es ist nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei und zählt daher auch bei der Kindergeldprüfung nicht mit.
Ausnahme — erwerbsmäßige Pflege: Pflegt ein Kind erwerbsmäßig (also gegen Lohn, nicht aus sittlicher Pflicht), sind die Zahlungen Arbeitslohn und gehen in die übliche Einkommensberechnung ein. Details zur Abgrenzung finden Sie im Ratgeber Pflegegeld und Steuer.
Häufige Fragen zu Pflegegeld als Einkommen
Muss ich Pflegegeld in der Steuererklärung angeben?
Nein. Steuerfreies Pflegegeld nach § 3 Nr. 36 EStG gehört nicht in die Einkommensteuererklärung — weder als Einnahme noch als sonstiger Bezug. Es gibt auch keinen Progressionsvorbehalt. Anders sieht es nur aus, wenn Sie erwerbsmäßig pflegen — dann liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Zählt Pflegegeld als Einkommen bei der Rente?
Nein. Pflegegeld wird weder beim Pflegebedürftigen noch bei der Pflegeperson als rentenminderndes Einkommen behandelt. Ihre Rente wird durch den Bezug von Pflegegeld nicht gekürzt. Umgekehrt zahlt die Pflegekasse nach § 166 SGB VI zusätzliche Rentenbeiträge, wenn Sie einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen.
Wird Pflegegeld auf Bürgergeld angerechnet?
In aller Regel nicht. § 11a Abs. 3 SGB II stellt Pflegegeld privilegiert — es wird nicht angerechnet, solange es für die Pflege verwendet wird. Das gilt für Pflegebedürftige im Leistungsbezug ebenso wie für pflegende Angehörige, die das Pflegegeld weitergereicht bekommen.
Zählt Pflegegeld bei Hilfe zur Pflege (SGB XII)?
Ja — mit Freibeträgen. Beim Pflegebedürftigen wird Pflegegeld als Einkommen im Sinne des SGB XII gewertet und bei der Berechnung der Hilfe zur Pflege berücksichtigt. Das Sozialamt darf aber nicht den vollen Betrag anrechnen — ein Selbstbehalt bleibt, damit die Pflegeperson weiter entlohnt werden kann.
Zählt Pflegegeld beim Wohngeld?
Das Pflegegeld des Pflegebedürftigen fließt grundsätzlich in die Wohngeldberechnung ein, weil das Wohngeldrecht einen breiteren Einkommensbegriff nutzt als das Steuerrecht. Bei der Pflegeperson, die das Geld nur weiterleitet und zweckgebunden einsetzt, wird es in der Regel nicht als Einkommen gewertet.
Muss ich Pflegegeld bei Elterngeld oder Kindergeld angeben?
Nein. Steuerfreies Pflegegeld zählt nicht als Einkommen im Sinne des BEEG und wird nicht auf das Elterngeld angerechnet. Auch bei der Kindergeldprüfung volljähriger Kinder in Ausbildung ist Pflegegeld unschädlich, solange es nicht erwerbsmäßig bezogen wird.
Zusammenfassung
Ob Pflegegeld als Einkommen zählt, ist keine einzelne Frage — sondern fünf verschiedene, jede mit eigener Rechtsgrundlage. Für die Einkommensteuer ist die Antwort klar: steuerfrei nach § 3 Nr. 36 EStG, kein Progressionsvorbehalt, keine Meldepflicht in der Steuererklärung. Für die Rente: kein anrechenbares Einkommen, keine Kürzung. Für das Bürgergeld: privilegiert nach § 11a Abs. 3 SGB II, wenn zweckgebunden verwendet.
Differenzierter ist die Lage bei der Sozialhilfe nach SGB XII — dort wird Pflegegeld beim Pflegebedürftigen als Einkommen gewertet, aber mit Freibeträgen. Und beim Wohngeld fließt es beim Pflegebedürftigen in die Berechnung ein, bei der Pflegeperson dagegen in der Regel nicht. Wer unsicher ist, holt sich kostenlose Beratung bei Pflegestützpunkt, VdK oder SoVD. Einen Überblick über alle Leistungen 2026 finden Sie im Ratgeber Pflegegeld 2026.
Quellen und Hinweise
- § 3 Nr. 36 EStG — Steuerfreiheit von Einnahmen für Pflegeleistungen
- § 37 SGB XI — Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
- § 11a Abs. 3 SGB II — Privilegiertes Einkommen (Pflegegeld) beim Bürgergeld
- § 61 ff. SGB XII — Hilfe zur Pflege
- § 166 SGB VI — Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter (Pflegepersonen)
- § 3 EStG — Gesetzestext
- § 37 SGB XI — Gesetzestext
- Bundesministerium für Gesundheit — Pflegeleistungen
Alle Angaben wurden im April 2026 recherchiert und geprüft. Gesetzliche Regelungen können sich ändern — bei individuellen Fragen empfehlen wir eine kostenlose Beratung bei einem Sozialverband, einem Pflegestützpunkt oder einem Steuerberater. Dieser Artikel ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
