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Pflegekompass
AllgemeinEingereichte Frage
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Kann ich das Restbudget der Verhinderungspflege selbst nutzen, wenn schon ein Pflegedienst abgerechnet hat?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 26. April 2026 um 10:35

Vielen Dank für Infos Eine Pflegefirma hat für mich (seit 1.3.2024 Pflegegrad 2) einen Verhinderungspflege - Antrag bei der Pflegekasse für 2024 gestellt. Dieser Antrag wurde auch genehmigt. Die Pflegefirma hat bisher ca. 1.000€ für den Zeitraum 2024 für Verhinderungsstunden mit der Pflegekasse abgerechnet. Frage1: Kann ich als Pflegebedürftiger das „Restgeld“ (612€ + 806€) bei der Pflegekasse beantragen um meine Helfer zu bezahlen? (Seit Anfang 2020 benötige ich Hilfe. Die Helfer/innen habe ich privat von meiner Rente bezahlt.) Frage2: Wie lange kann ich das Restgeld 2024 bei der Pflegekasse noch beantragen? Frage3: Ist ein Abrechnungs-Antrag bei der Pflegekasse (Knappschaft) vorgeschrieben? (Die Helferstunden ich habe unter der Angabe des Datums und der Tätigkeit für 2024 festgehalten. Vielen Dank für Ihre Hilfestellung.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 3 Tagen

Ja, das Restbudget kannst du grundsätzlich noch nutzen, auch wenn schon ein Teil über die Pflegefirma abgerechnet wurde. Wichtig ist, dass du insgesamt im Jahresbudget bleibst (3.539 € im gemeinsamen Topf mit der Kurzzeitpflege, § 42a SGB XI). Damit kannst du auch private Helfer bezahlen. Die Pflegekasse verlangt dafür Nachweise — Aufstellungen mit Datum und Tätigkeit, gegebenenfalls Quittungen oder kurze schriftliche Vereinbarungen mit der Ersatzperson. Achtung bei der Frist: Seit 01.01.2026 sind Verhinderungspflege-Kosten nur noch bis zum Ende des Folgejahres erstattungsfähig (§ 39 SGB XI). Konkret heißt das: - 2024er Restbudget kann seit 01.01.2026 nicht mehr nachträglich abgerechnet werden — diese Frist ist abgelaufen. - 2025er Restbudget muss bis 31.12.2026 eingereicht sein. - 2026er Leistungen bis 31.12.2027. Wenn dein Antrag den Zeitraum 2024 betrifft, sprich am besten direkt mit der Knappschaft, ob noch eine Härtefallregelung möglich ist — vor der Gesetzesänderung galten bis zu 4 Jahre rückwirkend, manche Kassen sind in laufenden Verfahren noch kulant. Deine Liste mit Datum und Tätigkeiten ist für den Antrag schon eine gute Grundlage.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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