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Pflegekompass
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Muss ich beim Pflegegrad-Neuantrag den laufenden Widerspruch extra vermerken?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 26. April 2026 um 18:57

Vielen herzlichen Dank für das wichtige Video! Bei mir läuft der Widerspruch, eine detaillierte Begründung muss ich noch einreichen. Zum Neuantrag: muss man einen Vermerk zum aktuellen Widerspruch machen, dass dieser aufrecht erhalten werden soll? Um nicht Gefahr zu laufen, dass dieser nicht mehr berücksichtigt wird? Danke und liebe Grüße :)

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 3 Tagen

Nein, das musst du nicht extra vermerken. Widerspruch und Neuantrag laufen getrennt: - Der Widerspruch bezieht sich immer auf den alten Bescheid. - Ein Neuantrag ist ein komplett neues Verfahren mit neuem Stichtag (§ 33 Abs. 1 SGB XI). - Beides wird von der Pflegekasse unabhängig voneinander bearbeitet. Für die Praxis heißt das: Du musst beim Neuantrag nicht dazuschreiben, dass der Widerspruch aufrecht bleibt. Der Widerspruch bleibt automatisch gültig, solange du ihn nicht zurückziehst. Wann ein Hinweis sinnvoll wäre? Eigentlich nur, wenn du verhindern willst, dass es intern zu Verwirrung kommt. Dann kann man optional ergänzen: „Der laufende Widerspruch zum Bescheid vom XX.XX.XXXX bleibt davon unberührt." Das ist aber keine Pflicht, sondern nur zur Klarstellung. Wichtig zu wissen: - Der Neuantrag kann zu einem neuen Pflegegrad führen. - Der Widerspruch kann trotzdem rückwirkend etwas ändern (je nach Erfolg). - Beide Verfahren beeinflussen sich rechtlich nicht direkt. Kein Zusatz nötig — der Widerspruch bleibt automatisch bestehen, auch wenn du parallel einen neuen Antrag stellst.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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