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Pflegekompass
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Pflegezeit beim Arbeitgeber ankündigen — welche Frist und Form gilt?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 26. Mai 2026 um 04:15

Google PAA: "Wann und wie muss die Pflegezeit beim Arbeitgeber angekündigt werden?" Antwort-Snippet (nur Referenz, NICHT uebernehmen): Die Pflegezeit muss gegenüber dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage, bevor sie in Anspruch genommen wird, in Textform angekündigt werden. Gleichzeitig muss erklärt werden, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 13 Std.

Die Pflegezeit muss spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn beim Arbeitgeber angekündigt werden, und zwar in Textform (§ 3 Abs. 3 PflegeZG). Textform bedeutet: E-Mail reicht, eine eigenhändige Unterschrift ist nicht zwingend. Schriftlich per Brief ist natürlich auch möglich und empfiehlt sich, wenn du einen Zugangsnachweis brauchst. In die Ankündigung gehören vier Punkte: - der gewünschte Zeitraum (Beginn und Ende der Freistellung) - der Umfang: vollständige Freistellung oder teilweise (Reduzierung der Wochenstunden) - bei teilweiser Freistellung: die gewünschte Verteilung der verbleibenden Arbeitszeit - die Erklärung, dass es um Pflege eines nahen Angehörigen mit Pflegegrad geht Beleg über den Pflegegrad (Bescheid der Pflegekasse) musst du auf Verlangen vorlegen — am besten gleich beifügen, das spart eine Rückfrage. Zwei Punkte, die in der Praxis oft übersehen werden: Erstens gilt der Anspruch nur, wenn dein Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Beschäftigte hat (§ 3 Abs. 1 PflegeZG). Bei kleineren Betrieben besteht kein Rechtsanspruch — eine einvernehmliche Lösung ist trotzdem möglich. Zweitens ist die Pflegezeit auf maximal 6 Monate begrenzt und unbezahlt. Die Pflegekasse übernimmt während dieser Zeit deine Rentenversicherungsbeiträge, wenn du den Angehörigen mindestens 10 Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen pflegst. Für den Lebensunterhalt gibt es ein zinsloses Darlehen beim BAFzA (Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben), das bis zur Hälfte des wegfallenden Nettogehalts abdeckt. Verwechsle die Pflegezeit nicht mit der kurzfristigen Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) — das sind die bis zu 10 Arbeitstage pro Jahr für akute Pflegesituationen, dafür gibt es das Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse und es gilt keine 10-Tage-Vorankündigungsfrist, weil "akut" ja gerade heißt: sofort. Wenn du längerfristig mit reduzierter Stundenzahl pflegen willst (bis 24 Monate, mindestens 15 Wochenstunden), ist die Familienpflegezeit der passende Weg — die hat eine längere Ankündigungsfrist von 8 Wochen. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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