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Sinkt der Eigenanteil im Pflegeheim nach mehreren Jahren?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 08. Mai 2026 um 16:16

Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe schon des öffteren gelesen, wenn man einen gewissen Zeitraum im Pflegeheim ist, dass dann jährlich (ich meine bis zu fünf Jahren) die monatlichen Pflegekosten sich verringern. Stimmt das? Bitte um Unterstützung. Danke. Mit freundlicher Grüßen Wolfgang Ruschek PS. Betrifft meine Ehefrau (seit 2019 an Demenz erkrankt Pflegestufe 4 5 wurde beantragt.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 11 Std.

Hallo Wolfgang, ja, das stimmt — aber mit einer wichtigen Einschränkung: Die Reduzierung betrifft nicht die gesamten Heimkosten, sondern nur den pflegebedingten Eigenanteil (den sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil, EEE). Geregelt ist das in § 43c SGB XI. Die Pflegekasse zahlt einen Leistungszuschlag, der mit der Dauer des Heimaufenthalts steigt: - im 1. Jahr: 15 % des Eigenanteils - im 2. Jahr: 30 % - im 3. Jahr: 50 % - ab dem 4. Jahr: 75 % Beispiel: Liegt der pflegebedingte Eigenanteil im Heim bei 1.200 € pro Monat, übernimmt die Pflegekasse im ersten Jahr 180 €, im zweiten 360 €, im dritten 600 € und ab dem vierten Jahr 900 €. Der Restbetrag bleibt beim Bewohner. Wichtig zur Abgrenzung: Diese Zuschläge gelten ausschließlich für den Pflegekosten-Anteil. Die übrigen Posten der Heimrechnung — also Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und Ausbildungsumlage — bleiben unverändert und werden nicht bezuschusst. Die Heimrechnung sinkt also über die Jahre, aber nicht in voller Höhe. Die Zählung beginnt mit dem Tag des Einzugs in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung. Ein Wechsel des Heims unterbricht die Zählung nicht — die bisher erreichte Stufe wird mitgenommen, wenn nahtlos in eine andere stationäre Einrichtung gewechselt wird. Zur Pflegegrad-5-Beantragung Ihrer Frau: Solange das Verfahren läuft, ändert sich an den oben genannten Zuschlägen nichts — sie hängen nur an der Aufenthaltsdauer, nicht am Pflegegrad. Bei Demenz lohnt sich der Antrag auf PG 5 in der Regel deutlich, vor allem im Modul 2 (Kognition) und Modul 3 (Verhaltensweisen). Falls der Bescheid kommt und der Pflegegrad nicht angemessen erscheint, gilt eine Widerspruchsfrist von einem Monat ab Zugang (§ 84 SGG). Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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