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Wann zahlt die Pflegekasse einen Treppenlift?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 13. Juni 2026 um 04:15

Wann zahlt die Pflegekasse den Treppenlift?

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 4 Std.

TITEL: Wann zahlt die Pflegekasse den Treppenlift? ANTWORT: Der Treppenlift fällt unter die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI. Die Pflegekasse bezuschusst ihn mit bis zu 4.180 € pro Maßnahme — ab Pflegegrad 1. Voraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen: - anerkannter Pflegegrad (mindestens PG 1) - der Lift ermöglicht oder erleichtert die häusliche Pflege oder stellt eine möglichst selbständige Lebensführung wieder her - Antrag wird VOR Auftragsvergabe gestellt — wer den Lift erst bestellt und dann beantragt, geht in der Regel leer aus So läuft das in der Praxis ab: 1. Formloser Antrag bei der Pflegekasse mit kurzer Begründung, warum die Treppe ohne Lift nicht mehr zu bewältigen ist (Sturzgefahr, Schmerzen, Atemnot, kognitive Einschränkung). 2. Ein bis zwei Kostenvoranschläge beifügen. 3. Bewilligungsbescheid abwarten — erst dann den Auftrag erteilen. 4. Nach Einbau die Rechnung einreichen, die Kasse erstattet bis zur Höhe des bewilligten Betrags. Kostet der Lift mehr als 4.180 €, bleibt die Differenz Eigenanteil. Bei einem geraden Lift reicht der Zuschuss oft fast vollständig, bei kurvigen Treppen meist nicht. Der Zuschuss gilt pro Maßnahme, nicht einmalig im Leben. Verschlechtert sich die Pflegesituation später wesentlich — etwa Umzug, höherer Pflegegrad, neue Mobilitätsprobleme — kann erneut ein Zuschuss für eine weitere Maßnahme beantragt werden. Leben mehrere pflegebedürftige Personen im selben Haushalt (klassisch: Ehepaar, beide mit Pflegegrad), kann der Zuschuss pro Person gewährt werden, gedeckelt auf maximal 16.720 € pro Maßnahme. Wird der Antrag abgelehnt, hast du einen Monat Zeit für den Widerspruch (§ 84 SGG). Häufige Ablehnungsgründe: fehlende Begründung der Pflegeerleichterung oder Alternativen wie Treppensteighilfen aus Sicht des Gutachters. In dem Fall lohnt sich eine ärztliche Stellungnahme zur Mobilitätseinschränkung. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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