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Pflegekompass
AllgemeinEingereichte Frage
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Welcher Zuschuss steht mir beim Wohnungswechsel mit Pflegegrad zu?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 26. April 2026 um 18:45

Liebes betacare Team! Vielen Dank für Ihre wertvolle Arbeit, hat mir schon sehr geholfen!! Ich habe eine ganz andere Frage. Meine Mutter zieht in eine andere Wohnung, weil in der jetzigen Wohnung die Badewanne im Keller ist und sie keine Treppen mehr steigen kann. Die neue Wohnung ist ebenerdig und hat einen Aufzug. Eine Privatperson hat mir neulich gesagt, dass für den Umzug ein Zuschuss von der Pflegekasse von Euro 4.000 gleistet werden. Ist das richtig? Telefonisch kann ich mir leider keine Auskunft von unserer Pflegestelle geben lassen, da ich kein Vertrauen habe auf mündliche Zusagen. Ich hoffe, Sie können mir hier weiterhelfen!! Vielen herzlichen Dank!!!

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 3 Tagen

Ja, es gibt einen Zuschuss für einen Wohnungswechsel — aber nicht pauschal als Umzugsbonus. Die Pflegekasse zahlt für sogenannte „wohnumfeldverbessernde Maßnahmen" einen Zuschuss von bis zu 4.180 € pro Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI, Stand 2026). Das gilt sowohl für den Umbau der bisherigen Wohnung als auch für einen pflegebedingt notwendigen Wohnungswechsel. Wichtig dabei: - Es ist kein Umzugsbonus, sondern ein zweckgebundener Zuschuss für die pflegebedingte Anpassung der Wohnsituation. - Er wird nicht automatisch gezahlt, sondern muss vorher beantragt und begründet werden. - Entscheidend ist, dass der Umzug die Pflege erleichtert oder überhaupt erst ermöglicht — etwa durch eine barrierefreie Wohnung statt Treppen oder Bad im Keller. In eurem Fall (Treppenproblem, Bad nur im Keller) kann das ein anerkennungsfähiger Grund sein, weil die alte Wohnung für die Pflege nicht mehr nutzbar ist und die neue Wohnung Barrieren beseitigt — Aufzug, ebenerdig. Ganz wichtig: Antrag immer vor dem Umzug stellen. Am besten mit kurzer Begründung und gegebenenfalls ärztlicher Einschätzung oder Pflegegrad-Bescheid. Wer den Antrag erst nach dem Umzug stellt, riskiert die Ablehnung. Es können also bis zu 4.180 € Zuschuss möglich sein — aber nur als zweckgebundene Leistung für eine pflegebedingte Wohnraumanpassung bzw. den notwendigen Wohnungswechsel.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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