
Experte für Pflegerecht
Geantwortet vor 7 Std.
Der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung liegt 2026 bei 3,6 % des Bruttoeinkommens. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen ihn je zur Hälfte, also jeweils 1,8 %.
Die private Pflegeversicherung (PPV) hat dagegen keinen einheitlichen Beitragssatz. Sie berechnet individuelle Monatsbeiträge nach Eintrittsalter, Gesundheitszustand und Tarif. Wenn du die private Pflege-Pflichtversicherung meinst (für PKV-Versicherte, Beamte, Selbständige), gibt es also keine Prozent-Angabe — der Beitrag wird individuell kalkuliert, muss aber den Leistungsumfang der gesetzlichen Pflegeversicherung mindestens spiegeln und ist nach oben auf den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung gedeckelt.
Falls du den gesetzlichen SPV-Satz brauchst, hier die Abstufungen 2026:
- Kinderlose ab 23 Jahre: 4,2 % (Zuschlag 0,6 % zahlt der Arbeitnehmer allein)
- Eltern mit 1 Kind: 3,6 %
- Eltern mit 2 Kindern unter 25: 3,35 %
- Eltern mit 3 Kindern unter 25: 3,10 %
- Eltern mit 4 Kindern unter 25: 2,85 %
- Eltern mit 5+ Kindern unter 25: 2,60 %
Der Eltern-Abschlag gilt nur, solange die Kinder das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben — danach fällt der Bonus pro Kind weg, bis am Ende wieder die regulären 3,6 % stehen. Rechtsgrundlage: § 55 SGB XI in der Fassung nach dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG).
Beitragsbemessungsgrenze 2026: 5.512,50 €/Monat. Über diesem Bruttoeinkommen werden keine weiteren Pflegebeiträge fällig.
Wenn es dir um eine private Pflege-Zusatzversicherung geht (Pflege-Bahr oder Pflegetagegeld), ist das eine eigene Rechnung mit individuellen Monatsprämien je nach Anbieter und Eintrittsalter — frag gern nochmal konkret nach, dann rechne ich dir die Größenordnung durch.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI. —
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