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Pflegekompass
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Wie lange darf eine Pflegezeit maximal dauern?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 26. Mai 2026 um 04:15

Wie lange darf eine Pflegezeit dauern? Sie können alle Freistellungsmöglichkeiten nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz miteinander kombinieren. Die Freistellungen müssen aber nahtlos aneinander anschließen. Ihre Gesamtdauer beträgt höchstens 24 Monate.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 13 Std.

Die maximale Gesamtdauer aller Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz beträgt 24 Monate pro pflegebedürftigen Angehörigen. Das ist die absolute Obergrenze, auch wenn du verschiedene Modelle kombinierst. Die einzelnen Bausteine sehen so aus: - Pflegezeit (§ 3 PflegeZG): vollständige oder teilweise Freistellung bis zu 6 Monate, Anspruch nur bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten - Familienpflegezeit (§ 2 FPflegeZG): Reduzierung auf mindestens 15 Wochenstunden für bis zu 24 Monate, Anspruch nur bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten - Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG): bis zu 10 Arbeitstage pro Jahr in akuten Pflegesituationen, dazu Pflegeunterstützungsgeld der Pflegekasse Wichtig bei der Kombination: Die Freistellungen müssen nahtlos aneinander anschließen. Wenn du also erst 6 Monate Pflegezeit nimmst und danach in Familienpflegezeit gehen willst, darf dazwischen keine Lücke liegen — sonst verlierst du den Anspruch auf den zweiten Baustein. Insgesamt bleibt es bei den 24 Monaten. Die Pflegezeit selbst ist unbezahlt, aber sozialversicherungspflichtig — die Pflegekasse übernimmt während dieser Zeit die Rentenversicherungsbeiträge für dich. Zur finanziellen Überbrückung kannst du ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen, das bis zur Hälfte des entgangenen Nettogehalts abdeckt. Formal gilt: Pflegezeit musst du 10 Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen, Familienpflegezeit 8 Wochen vorher. Ohne fristgerechte Ankündigung besteht kein Rechtsanspruch. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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