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Pflegekompass
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Zählt ein neuer Pflegegrad-Antrag während des Widerspruchs als zweites Gutachten?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 26. April 2026 um 18:28

Wenn man den neuen Antrag während des Widerspruchs macht, gilt dies dann trotzdem als 2. Gutachten? Weil man braucht ja 2 fehlgeschlagene Gutachten bevor es zum Sozialgericht gehen kann. Oder startet der ganze Prozess dann von vorne?

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 3 Tagen

Ein neuer Antrag während eines laufenden Widerspruchs ist kein zweites Gutachten im Widerspruchsverfahren. Das sind zwei getrennte Dinge: - Widerspruch: betrifft den alten Bescheid, läuft über das ursprüngliche Gutachten (gegebenenfalls mit nochmaliger Prüfung durch Kasse oder MD). - Neuer Antrag: startet komplett neu, neues Gutachten, neuer Stichtag ab Antragstellung (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Die verbreitete Vorstellung „erst zwei fehlgeschlagene Gutachten, dann Sozialgericht" stimmt so nicht. Für die Klage beim Sozialgericht zählt nur: - Widerspruch wurde eingelegt - Widerspruchsbescheid wurde zugestellt - danach kann innerhalb eines Monats geklagt werden (§ 87 SGG) Wenn der neue Antrag bereits den gewünschten Pflegegrad bringt, ist es in der Praxis sinnvoll, den alten Widerspruch schriftlich zurückzuziehen, damit es keine Doppelgleisigkeit gibt. Kurz: Neuer Antrag = Neustart, Widerspruch = eigenes Verfahren. Beide laufen unabhängig voneinander.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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