
Experte für Pflegerecht
Geantwortet vor 8 Std.
Ja, Demenz ist medizinisch und sozialrechtlich als Krankheit anerkannt — und sie ist einer der häufigsten Gründe für einen Pflegegrad. Wer zahlt was, lässt sich klar trennen:
Die Krankenkasse übernimmt die rein medizinischen Leistungen: Arzt, Medikamente, Krankenhaus, Heilmittel. Die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V (z. B. Medikamentengabe, Wundversorgung) zahlt sie auch im Heim, soweit nicht ohnehin durch das Heim abgedeckt.
Die Pflegekasse zahlt die pflegebedingten Kosten — bei vollstationärer Versorgung den Leistungsbetrag nach § 43 SGB XI, je nach Pflegegrad:
- Pflegegrad 2: 805 €/Monat
- Pflegegrad 3: 1.319 €/Monat
- Pflegegrad 4: 1.855 €/Monat
- Pflegegrad 5: 2.096 €/Monat
Dazu kommt der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI, der mit jedem Heimjahr steigt (im 1. Jahr 15 %, im 2. Jahr 30 %, im 3. Jahr 50 %, ab dem 4. Jahr 75 % auf den pflegebedingten Eigenanteil).
Was übrig bleibt, ist der Eigenanteil: Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten plus der nicht durch Pflegekasse und Zuschlag gedeckte Pflegerest. Das sind in vielen Heimen real 2.500–3.000 €/Monat.
Zur Unterhaltspflicht des Ehepartners:
Eheleute sind einander nach § 1360 und § 1360a BGB zum Familienunterhalt verpflichtet. Reichen Rente, Pflegegeld, Pflegekassenleistungen und Vermögen der pflegebedürftigen Person nicht aus, muss der Ehepartner aus seinem Einkommen und Vermögen mit einstehen — unabhängig davon, ob er selbst zu Hause lebt oder im Heim. Es gibt hier keinen festen Selbstbehalt wie beim Elternunterhalt, sondern eine Angemessenheitsprüfung.
Reicht beides zusammen nicht, springt das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII ein. Das Sozialamt prüft dann das Einkommen und Vermögen beider Ehepartner. Kinder werden seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz erst ab einem Bruttoeinkommen über 100.000 €/Jahr herangezogen (§ 94 Abs. 1a SGB XII) — der Ehepartner hingegen bleibt vorrangig in der Pflicht.
Wenn das Vermögen aufgebraucht ist oder beide Ehepartner ins Heim müssen, lohnt es sich, beim Sozialamt frühzeitig Hilfe zur Pflege zu beantragen.
Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI. —
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