Kurzantwort:§ 37 Abs. 3 SGB XI macht den Beratungsbesuch zuhause zur Pflichtleistung für alle, die Pflegegeld beziehen. Kein Bonus, kein Goodwill — sondern gesetzliche Auflage mit Konsequenzen bei Nicht-Einhaltung.
- Pflegegrad 2–3:halbjährlich (2×/Jahr)
- Pflegegrad 4–5:vierteljährlich (4×/Jahr)
- Kosten:0 € — trägt die Pflegekasse
- Wer kommt: zugelassener Pflegedienst oder anerkannte Beratungsperson
- Konsequenz bei Versäumnis: Pflegegeld-Kürzung möglich
§ 37 Abs. 3 SGB XI — kurz erklärt
§ 37 SGB XI regelt das Pflegegeld. Abs. 3 ist der Teil, den viele übersehen: Er knüpft den Anspruch auf Pflegegeld an eine Qualitätssicherungs-Pflicht. Wer Pflegegeld bezieht, soll regelmäßig nachweisen, dass die häusliche Pflege gesichert ist — durch einen Beratungsbesuch eines anerkannten Pflegeexperten.
Warum wurde diese Pflicht eingeführt?
Pflegegeld ist eine Geldleistung ohne Verwendungsnachweis — anders als Sachleistungen, wo ein Pflegedienst direkt abrechnet. Der Gesetzgeber wollte sicherstellen, dass Pflegegeldbezieher ausreichend versorgt werden und keine Versorgungslücken entstehen. Der Beratungsbesuch ist also kein Misstrauens-Votum, sondern ein Sicherheitsnetz — und zugleich Chance, nicht genutzte Leistungen zu entdecken.
Gilt die Pflicht immer bei Pflegegeld?
Nein. Die Pflicht gilt nur für Pflegegrad 2 bis 5 mit Pflegegeld-Bezug:
- Pflegegrad 1:Kein Pflegegeld möglich — daher kein Pflicht-Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3
- Reine Sachleistungen: Kein Pflicht-Beratungsbesuch erforderlich — der ambulante Pflegedienst ist ohnehin regelmäßig vor Ort
- Kombinationsleistung: Wer Pflegegeld und Sachleistungen kombiniert, braucht den Besuch ebenfalls — weil Pflegegeld anteilig bezogen wird
Wichtig: Der Beratungsbesuch ist kostenfrei für dich. Die Pflegekasse erstattet die Kosten direkt an den Pflegedienst oder die Beratungsperson. Du musst nichts vorstrecken.
Wer kommt? Wer darf beraten?
Nicht jeder darf den Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI durchführen. Die Pflegekasse akzeptiert den Nachweis nur von anerkannten Stellen.
Zugelassene ambulante Pflegedienste
Die häufigste Option: ein ambulanter Pflegedienst mit gültigem Pflegekassenvertrag. Diese Dienste sind berechtigt, Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 abzurechnen und leiten den Nachweis direkt an die Pflegekasse weiter. Viele bieten die Beratung auch dann an, wenn sie sonst keine Pflegeleistungen für den Betroffenen erbringen.
Anerkannte Beratungsstellen
In vielen Regionen gibt es Beratungsstellen, die von der Pflegekasse anerkannt sind — zum Beispiel Pflegestützpunkte oder Sozialstationen von Wohlfahrtsverbänden. Sie können ebenfalls Beratungsbesuche durchführen und die Bestätigung ausstellen.
Anerkannte Einzel-Berater (Pflegefachkräfte)
§ 37 Abs. 3 SGB XI erlaubt auch einzelne Pflegefachkräfte oder Pflegeberater, die von der Pflegekasse anerkannt wurden. Das Angebot variiert stark nach Region. Im Zweifel bei der Pflegekasse nachfragen, welche Einzelpersonen in deiner Region anerkannt sind.
Was kostet der Besuch?
Für den Pflegegeldbezieher: 0 €. Die Pflegekasse vergütet die Beratungsstelle direkt. Kein Eigenanteil, keine Zuzahlung. Der Pflegedienst oder die Beratungsstelle rechnet selbst mit der Pflegekasse ab.
Häufigkeiten nach Pflegegrad
Die Frequenz der Pflicht-Beratungsbesuche hängt vom Pflegegrad ab. Je höher der Pflegebedarf, desto öfter muss nachgewiesen werden, dass die Versorgung gesichert ist.
| Pflegegrad | Pflegegeld? | Sachleistungen | Häufigkeit Beratungsbesuch |
|---|---|---|---|
| PG 1 | Kein Pflegegeld | Entlastungsbetrag 131 € | Kein Pflichtbesuch |
| PG 2 | 316 €/Monat | Bis 724 €/Monat | Halbjährlich(2×/Jahr) |
| PG 3 | 545 €/Monat | Bis 1.363 €/Monat | Halbjährlich(2×/Jahr) |
| PG 4 | 728 €/Monat | Bis 1.693 €/Monat | Vierteljährlich(4×/Jahr) |
| PG 5 | 901 €/Monat | Bis 2.095 €/Monat | Vierteljährlich(4×/Jahr) |
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Ablauf eines Beratungsbesuchs (60–90 Min.)
Ein Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 dauert in der Regel 60 bis 90 Minuten und folgt einem strukturierten Ablauf.
1. Begrüßung und aktuelle Pflegesituation
Zu Beginn verschafft sich der Berater oder die Beraterin einen Überblick: Wie hat sich die Pflegesituation seit dem letzten Besuch verändert? Gibt es neue Erkrankungen, veränderte Mobilität, neue Medikamente? Angehörige können und sollten dabei sein.
2. Pflegegerechtigkeit prüfen
Sind alle Hilfebedürfnisse gedeckt? Die Beraterin prüft, ob die aktuelle Unterstützung — durch Angehörige, Pflegedienste oder Hilfsmittel — den tatsächlichen Bedarf abdeckt. Erkannte Lücken werden dokumentiert und besprochen.
3. Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel-Box checken
Werden alle zustehenden Hilfsmittel genutzt? Pflegefachkräfte prüfen, ob Rollator, Badehilfen, Inkontinenzprodukte oder andere Pflegehilfsmittel vorhanden und sinnvoll eingesetzt werden. Die monatliche Pflegehilfsmittel-Pauschale von bis zu 42 € wird erfahrungsgemäß häufig nicht vollständig genutzt.
4. Anregungen für Verbesserungen
Auf Basis der Beobachtungen gibt der Berater praktische Hinweise: Umgang mit dem Pflegebedürftigen verbessern, Sturz-Prophylaxe, Ernährung, sinnvolle Hilfsmittel oder Entlastungsangebote für pflegende Angehörige.
5. Bestätigung unterschreiben
Am Ende des Besuchs wird ein Nachweisformular ausgefüllt und unterschrieben. Der Pflegedienst oder die Beratungsstelle leitet diesen Nachweis direkt an die Pflegekasse weiter — du musst nichts separat einreichen, wenn der Dienst das direkt abwickelt. Besser kurz nachfragen ob das so passiert.
Was passiert wenn ich keinen Termin mache?
§ 37 Abs. 3 SGB XI ist kein Beratungsangebot — es ist eine Pflicht. Wer sie ignoriert, dem drohen konkrete Konsequenzen.
Schritt 1: Erinnerungs-Schreiben der Pflegekasse
Die Pflegekasse erinnert Pflegegeldbezieher in der Regel schriftlich, wenn der Nachweis eines Beratungsbesuchs aussteht. Diese Erinnerung ist keine Sanktion, sondern eine Frist-Setzung. Wer jetzt sofort einen Termin macht, kann Konsequenzen meist noch vermeiden.
Schritt 2: Pflegegeld-Kürzung
Bei mehrfachem Versäumnis ohne triftigen Grund kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen. Wie stark die Kürzung ausfällt, liegt im Ermessen der Pflegekasse — es gibt keine bundeseinheitliche Formel. In der Praxis werden häufig 50 % gekürzt, bis der Nachweis erbracht wird.
Schritt 3: Pflegegeld-Einstellung
Bei dauerhafter Verweigerung kann die Pflegekasse das Pflegegeld vollständig einstellen. Das ist der schlechteste Fall und wird nur bei nachgewiesener Uneinsichtigkeit eingesetzt — aber er ist rechtlich möglich.
Alle Details zu den Konsequenzen und was zu tun ist wenn das Pflegegeld bereits gekürzt wurde: Pflegegeld-Kürzung — Ursachen, Widerspruch, Lösung.
Warum die Beratung sich LOHNT (auch wenn Pflicht)
Der Beratungsbesuch ist mehr als ein bürokratisches Häkchen. Erfahrungsgemäß bringt er echten Mehrwert — besonders für Familien, die im Pflegealltag keine Kapazität haben, sich über neue Leistungen zu informieren.
Versorgungslücken erkennen
Pflegefachkräfte sehen in wenigen Minuten, ob die aktuelle Versorgung dem Bedarf entspricht. Häufig gefundene Lücken: unzureichende Nachtversorgung, fehlendes Sicherheitsequipment (Haltegriffe, rutschfeste Matten), nicht ausgeschöpfte Hilfsmittel.
Nicht ausgeschöpfte Leistungen finden
Viele Pflegegeldbezieher wissen nicht, welche weiteren Leistungen ihnen noch zustehen. Der Beratungsbesuch ist der richtige Moment, gezielt nachzufragen:
- Verhinderungspflege:bis zu 1.612 €/Jahr für Urlaubs- oder Krankheitsvertretung der Pflegeperson — oft komplett ungenutzt
- Entlastungsbetrag:131 €/Monat (1.572 €/Jahr) für Alltagsbegleitung, Haushaltshilfe, Tagesbetreuung (§ 45b SGB XI)
- Pflegehilfsmittel:bis 42 €/Monat für Verbrauchsprodukte wie Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen (§ 40 SGB XI)
- Wohnraumanpassung:bis 4.000 € pro Maßnahme für barrierefreie Umbauten (Badewannenlift, Treppenlift-Zuschuss, Türverbreiterung)
Frühzeitige Anzeichen für Höherstufungsbedarf
Eine erfahrene Pflegefachkraft erkennt, wenn der Pflegebedarf gestiegen ist und ein höherer Pflegegrad gerechtfertigt wäre. Das ist bares Geld: Ein Wechsel von Pflegegrad 3 auf 4 bedeutet 183 €/Monat mehr Pflegegeld. Mehr dazu im Ratgeber Pflegegrad erhöhen — so gelingt die Höherstufung.
Entlastung für pflegende Angehörige
Der Beratungsbesuch ist auch ein Moment der Reflexion für pflegende Angehörige. Ist die Belastung noch tragbar? Braucht es mehr Unterstützung? Gute Berater sprechen das aktiv an — und können auf passende Entlastungsangebote hinweisen.
FAQ — Häufige Fragen zum Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3
Was ist der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI?
Ein Pflicht-Hausbesuch für Pflegegeld-Empfänger (ab Pflegegrad 2) zur Qualitätssicherung der häuslichen Pflege. Durchgeführt von einem zugelassenen Pflegedienst oder einer anerkannten Beratungsstelle. Kostenlos für den Pflegegeldbezieher.
Wie oft muss der Beratungsbesuch stattfinden?
Pflegegrad 2 und 3: halbjährlich (2×/Jahr). Pflegegrad 4 und 5: vierteljährlich (4×/Jahr). Die Pflicht gilt nur bei Pflegegeld-Bezug.
Was kostet der Beratungsbesuch?
Für dich: 0 €. Die Pflegekasse erstattet die Kosten direkt dem Pflegedienst oder der Beratungsstelle.
Was passiert wenn ich den Termin vergesse oder verschiebe?
Die Pflegekasse schickt eine Erinnerung. Bei mehrfachem Versäumnis kann das Pflegegeld gekürzt werden. Sofort Termin nachholen und Pflegekasse informieren verhindert in der Regel eine Kürzung.
Kann ich mir den Pflegedienst für den Beratungsbesuch selbst aussuchen?
Ja. Du kannst jeden zugelassenen Pflegedienst mit Pflegekassenvertrag beauftragen — auch wenn er sonst keine Leistungen für dich erbringt. Die Pflegekasse kann dir auf Anfrage anerkannte Stellen in deiner Region nennen.
Zusammenfassung
Der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist für Pflegegeld-Bezieher ab Pflegegrad 2 Pflicht — keine Option. Pflegegrad 2 und 3: halbjährlich. Pflegegrad 4 und 5: vierteljährlich. Wer die Fristen ignoriert, riskiert Pflegegeld-Kürzung.
Gleichzeitig ist der Besuch echte Chance: Erfahrene Pflegefachkräfte entdecken Versorgungslücken, nicht genutzte Leistungen und frühe Anzeichen für einen höheren Pflegebedarf. Wer den Termin gut vorbereitet — Fragen mitbringt, alle aktuellen Unterlagen bereitstellt — bekommt in 60 bis 90 Minuten oft mehr Klarheit als in langen Pflegekassen-Telefonaten.
Quellen und Hinweise
- § 37 Abs. 3 SGB XI — Pflegegeld, Beratungsbesuche
- § 7a SGB XI — Individuelle Pflegeberatung
- § 40 SGB XI — Pflegehilfsmittel
- § 45b SGB XI — Entlastungsbetrag
- § 37 SGB XI — Gesetzestext
- Bundesministerium für Gesundheit — Pflegeleistungen im Überblick 2026
Alle Angaben wurden im April 2026 recherchiert und geprüft. Gesetzliche Regelungen können sich ändern. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Beratung durch deine Pflegekasse oder einen zugelassenen Pflegedienst.
