Kurzantwort:Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 1. Januar 2020 müssen Kinder nur dann für Pflegeheim-Kosten der Eltern aufkommen, wenn ihr Brutto-Jahreseinkommen über 100.000 € liegt. Wer darunter verdient, zahlt 0 € — unabhängig vom Vermögen oder vom Einkommen des Ehepartners.
- Schwellenwert:100.000 € Brutto-Jahreseinkommen pro Kind
- Pro Kind getrennt: Bei mehreren Kindern wird jedes einzeln geprüft
- Schwiegerkinder: NICHT unterhaltspflichtig (§ 1601 BGB)
- Schenkungen: Rückforderung bis 10 Jahre nach Übertragung möglich (§ 528 BGB)
- Schonvermögen:10.000 € pro Person bleibt geschützt
Das Angehörigen-Entlastungsgesetz 2020 — was hat sich geändert?
Bis Ende 2019 galt: Wenn die Eltern die Pflegeheim-Kosten nicht selbst tragen konnten, sprang erst das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege ein — und holte sich das Geld dann bei den Kindern zurück, wenn diese ein ausreichendes Einkommen hatten. Schon erwerbstätige Erwachsene mit mittlerem Einkommen waren unterhaltspflichtig.
Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 1. Januar 2020 hat sich das radikal geändert. Die neue Regel:
- Nur wenn ein Kind ein Brutto-Jahreseinkommen über 100.000 € hat, wird es für den Elternunterhalt herangezogen
- Die Grenze gilt pro Kind getrennt — bei drei Kindern werden alle drei einzeln geprüft
- Schwiegerkinder werden nicht berücksichtigt — auch nicht indirekt über das Familieneinkommen
- Ein Vermögen unter der Schwelle löst keine Unterhaltspflicht aus — auch nicht hohe Sparguthaben
Praktischer Effekt: Seit 2020 müssen rund 95 % aller Familien sich keine Sorgen mehr um den Elternunterhalt machen. Nur Kinder mit überdurchschnittlich hohem Einkommen sind betroffen.
Was zählt als Brutto-Jahreseinkommen?

Maßgeblich ist die Summe aller Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) — vor Steuern und Sozialabgaben. Folgendes zählt mit:
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Bruttogehalt)
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Gewinn)
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Gewinn)
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Renten (gesetzlich + privat) — voller Bruttobetrag
- Kapitaleinkünfte (Zinsen, Dividenden, Aktienverkäufe)
- Sonstige Einkünfte
NICHT mitgezählt wird:
- Vermögen (Sparguthaben, Aktiendepots, Immobilien-Werte)
- Einkommen des Ehepartners
- Kindergeld
- Steuerfreie Bezüge (z. B. Unfallrente)
Beispielrechnung — wann greift die Schwelle?
| Situation | Brutto-Jahreseinkommen | Unterhaltspflicht? |
|---|---|---|
| Tochter Ärztin: 95.000 € + 8.000 € Mieteinnahmen | 103.000 € | JA — Schwelle überschritten |
| Sohn Lehrer: 65.000 € + Ehefrau verdient 80.000 € | 65.000 € | NEIN — Ehefrau zählt nicht |
| Tochter Selbständige: 90.000 € Gewinn + 5.000 € Zinsen | 95.000 € | NEIN — knapp unter Schwelle |
| Sohn Rentner: 35.000 € Rente | 35.000 € | NEIN — weit unter Schwelle |
So funktioniert der Antrag auf Hilfe zur Pflege
Hilfe zur Pflegenach § 61 SGB XII ist die Sozialhilfe-Leistung für Pflegebedürftige, deren Renten und Vermögen nicht ausreichen. Erst nach Bewilligung dieser Leistung prüft das Sozialamt, ob unterhaltspflichtige Kinder vorhanden sind — also ob jemand über 100.000 € verdient.
Voraussetzungen für Hilfe zur Pflege 2026
- Vermögen unter 10.000 €pro Person (Schonvermögen) — bei Ehepartnern zusammen 20.000 €
- Renten und Einkünfte werden zur Deckung des Eigenanteils herangezogen
- Bewohner-Barbetrag: 165 €/Monat bleibt für persönliche Bedürfnisse
- Selbst genutztes Wohneigentum bleibt geschützt, wenn der Ehepartner darin lebt
- Lebensversicherungen können geschützt sein, wenn sie der Altersvorsorge dienen
Antrag — Schritt für Schritt
- Antrag beim Sozialamt der Wohnort-Gemeinde des Pflegebedürftigen stellen (nicht beim Heim, nicht beim Sozialamt der Kinder)
- Unterlagen: Heimvertrag, Renteninformation, Vermögensaufstellung, Pflegegrad-Bescheid, ggf. Vorsorgevollmacht
- Bearbeitungsdauer: in der Regel 4 bis 8 Wochen
- Solange streckt das Heim oft die offenen Kosten vor — rückwirkende Erstattung durch Sozialamt
- Erst danach prüft das Sozialamt die Einkommen der Kinder über die Selbstauskunft
Schenkungen der letzten 10 Jahre — was wird zurückgefordert?
Eine wichtige Sonderregel: Auch wenn Kinder unter der 100.000-€-Grenze liegen und damit keinen Elternunterhalt zahlen müssen, können frühere Schenkungender Eltern an die Kinder zur Rückforderung führen. Das regelt § 528 BGB ("Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers").
Wann greift die Rückforderung?
- Schenkung erfolgt — z. B. Hausübertragung, Geldgeschenk, Kapitalanlage
- Innerhalb der nächsten 10 Jahre wird der Schenker bedürftig (Sozialhilfe-Empfänger)
- Das Sozialamt fordert den Schenkungswert (oder einen Teil davon) vom Beschenkten zurück
10-Jahres-Frist: Genau 10 Jahre nach dem Schenkungsdatum ist die Schenkung "sicher" — danach kann nichts mehr zurückgefordert werden.
Beispiel
Fall:Vater überträgt im März 2017 sein Haus (Wert 350.000 €) auf Tochter Anna. Im Mai 2026 zieht er ins Pflegeheim und braucht Hilfe zur Pflege.
Konsequenz: Die 10-Jahres-Frist ist NICHT abgelaufen (März 2017 + 10 Jahre = März 2027). Das Sozialamt kann von Anna einen Teil des Hauswertes zurückfordern, um die Pflegeheim-Kosten zu decken — bis zum tatsächlich geleisteten Hilfe-zur-Pflege-Betrag.
Wichtig:Es wird nur der konkret vom Sozialamt geleistete Betrag zurückgefordert — nicht der gesamte Hauswert. Wenn das Sozialamt z. B. 20.000 € Hilfe leistet, fordert es 20.000 € — nicht 350.000 €.
Schwiegerkinder und Enkel — wann müssen sie zahlen?
Schwiegerkinder: NIEMALS unterhaltspflichtig
Nach § 1601 BGB sind Schwiegerkinder gegenüber den Schwiegereltern nicht unterhaltspflichtig. Diese Regel gilt absolut — auch wenn das Schwiegerkind sehr viel verdient.
Wichtige Klarstellung:Das Sozialamt darf das Einkommen des Ehepartners eines Kindes nicht zur Berechnung der 100.000-€-Grenze heranziehen. Wenn der Sohn 50.000 € verdient und seine Frau 80.000 €, wird nur das Einkommen des Sohnes geprüft — nicht das gemeinsame Familieneinkommen von 130.000 €.
Enkel: nur in Ausnahmefällen
Enkel sind nach § 1601 BGB grundsätzlich auch unterhaltspflichtig — aber nur, wenn keine direkten Kinder mehr leben (alle Kinder verstorben). In der Praxis kommt das fast nie vor.
Selbst wenn Enkel pflichtig wären, gilt für sie ebenfalls die 100.000-€-Grenze pro Person. Bei normalem Einkommen sind also auch hier keine Sorgen nötig.
Tipps für Familien — was Sie jetzt prüfen sollten
Tipp 1: Schenkungen mit Datum dokumentieren
Wenn Eltern Vermögen an Kinder übertragen — Hausübertragung, Geldgeschenk, Erbvorbezug — unbedingt das genaue Datum schriftlich festhalten. Notarielle Übertragungen sind automatisch dokumentiert; bei Bargeschenken Quittung aufbewahren. Im Fall einer späteren Rückforderung zählt das Datum.
Tipp 2: 10-Jahres-Frist beachten
Schenkungen, die mindestens 10 Jahre alt sind, sind sicher. Wer Vermögen früh überträgt (mit 65 oder 70), hat gute Chancen, dass die Frist bei späterer Pflegebedürftigkeit abgelaufen ist. Wichtig: keine "verstecktes Eigentum" konstruieren — das ist nichtig.
Tipp 3: Vorsorgevollmacht klärt Familienfrieden
Eine Vorsorgevollmacht regelt, wer im Pflegefall finanzielle Entscheidungen treffen darf. Ohne Vollmacht muss das Betreuungsgericht entscheiden — das verlangsamt den Prozess und führt zu Konflikten zwischen Geschwistern.
Tipp 4: Pflegekosten-Versicherung prüfen
Eine private Pflegezusatzversicherung kann den Eigenanteil deutlich senken. Sinnvoll bei Familien mit hohem Vermögen, die das Vermögen schützen wollen — oder bei Eltern, die ihren Kindern keinen Elternunterhalt zumuten möchten (auch wenn dieser durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz selten geworden ist).
FAQ — Pflegeheim-Kosten und Angehörige 2026
Müssen Kinder die Pflegeheim-Kosten der Eltern zahlen?
Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz 2020 nur, wenn das eigene Brutto-Jahreseinkommen über 100.000 € liegt. Wer weniger verdient, zahlt 0 € — egal wie hoch der Eigenanteil der Eltern ist. Die Grenze gilt pro Kind getrennt.
Was zählt als Brutto-Jahreseinkommen?
Das gesamte Brutto-Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Renten, Mieten, Kapitalerträgen — vor Steuern und Sozialabgaben. Vermögen zählt NICHT mit. Einkommen des Ehepartners wird NICHT mitgerechnet.
Müssen Schwiegerkinder zahlen?
Niemals — § 1601 BGB schließt Schwiegerkinder ausdrücklich aus. Auch das Einkommen des Ehepartners eines Kindes wird nicht für die 100.000-€-Grenze gerechnet. Diese Regel ist absolut.
Können Schenkungen zurückgefordert werden?
Ja — Schenkungen der letzten 10 Jahre können vom Sozialamt nach § 528 BGB zurückgefordert werden, wenn die Eltern bedürftig werden. Frist: genau 10 Jahre ab Schenkungsdatum. Schenkungen außerhalb dieser Frist sind sicher.
Wie viel Vermögen darf der Pflegebedürftige behalten?
Schonvermögen 2026: 10.000 € pro Person, bei Ehepartnern zusammen 20.000 €. Selbst genutztes Wohneigentum mit Ehepartner darin bleibt geschützt. Lebensversicherungen können geschützt sein, wenn sie der Altersvorsorge dienen.
Wo stelle ich den Antrag auf Hilfe zur Pflege?
Beim Sozialamt der Wohnort-Gemeinde des Pflegebedürftigen — nicht beim Sozialamt der Kinder, nicht beim Heim. Notwendige Unterlagen: Heimvertrag, Renteninformation, Vermögensaufstellung, Pflegegrad-Bescheid. Bearbeitungsdauer 4 bis 8 Wochen.
Zusammenfassung
Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 1. Januar 2020 müssen Kinder nur dann für Pflegeheim-Kosten der Eltern aufkommen, wenn ihr Brutto-Jahreseinkommen über 100.000 € liegt. Diese Grenze gilt pro Kind getrennt. Schwiegerkinder werden nie zur Kasse gebeten.
Wenn Renten und Vermögen der Eltern nicht ausreichen, springt die Sozialhilfe-Leistung Hilfe zur Pflege (§ 61 SGB XII) ein. Schonvermögen 10.000 € pro Person bleibt geschützt. Schenkungen der letzten 10 Jahre können nach § 528 BGB zurückgefordert werden.
Weiterführend: Pflegeheim Kosten 2026 erklärt die 4 Kostenkomponenten. Eigenanteil-Rechner 2026 berechnet konkrete Beträge. Pflegegrad 3 im Heim und Pflegegrad 4 im Heim zeigen Detail-Beispiele.
Quellen und Hinweise
- Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135)
- § 94 Abs. 1a SGB XII — Übergang des Unterhaltsanspruchs
- § 1601 BGB — Unterhaltsverpflichtete (nur Verwandte in gerader Linie)
- § 528 BGB — Rückforderung der Schenkung wegen Verarmung
- § 61 SGB XII — Hilfe zur Pflege
- § 2 Abs. 1 EStG — Definition Brutto-Einkommen
- BMG — Leistungen der Pflegeversicherung
- BMAS — Hilfe zur Pflege
Alle Angaben wurden im Mai 2026 recherchiert und geprüft. Rechtsänderungen sind möglich. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechts- oder Pflegeberatung.
