Kurzantwort:Nein, die 42 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch können Sie sich nicht auszahlen lassen. Es handelt sich um eine Sachleistung —die Pflegekasse bezahlt Produkte, nicht Geld. Und: Der Höchstbetrag beträgt seit Januar 2022 nicht mehr 40, sondern 42 Euro pro Monat.
Die Frage ist absolut nachvollziehbar: Warum nicht einfach das Geld bekommen und selbst entscheiden, wofür Sie es ausgeben? Vielleicht brauchen Sie diesen Monat keine Handschuhe, aber dafür Hilfe an anderer Stelle. Das Grundproblem ist: Der Gesetzgeber hat Pflegehilfsmittel als Sachleistung definiert —und daran lässt sich nichts ändern.
In diesem Artikel erklären wir, warum das so ist, woher die falschen 40 Euro kommen und was Sie stattdessen tun können, um den Anspruch sinnvoll zu nutzen.
Warum 42 Euro und nicht 40 Euro?
Die Zahl 40 Euro geistert immer noch durch viele Websites und Foren. Aber sie ist seit über vier Jahren veraltet. Hier die Chronologie:
- Bis Dezember 2021: 40 Euro pro Monat —das war der ursprüngliche Höchstbetrag.
- Seit Januar 2022:42 Euro pro Monat. Die Erhöhung kam durch die Pflegereform 2021 (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz, GVWG).
- Während Corona:Temporär 60 Euro pro Monat. Diese Sonderregelung galt während der Pandemie, ist aber längst ausgelaufen.
Die Rechtsgrundlage ist § 40 Abs. 2 SGB XI. Wenn Sie also nach „Pflegehilfsmittel 40 Euro auszahlen lassen“ suchen, suchen Sie nach einem Betrag, den es so nicht mehr gibt.
Wichtig:Manche Websites schreiben noch immer „40 Euro“. Das ist falsch. Der aktuelle Höchstbetrag beträgt seit Januar 2022 42 Euro monatlich.
Warum kann man sich die Pflegehilfsmittel nicht auszahlen lassen?
Die kurze Antwort: Weil es eine Sachleistung ist, keine Geldleistung. Das klingt bürokratisch, lässt sich aber einfach erklären.
Sachleistung bedeutet: Die Pflegekasse bezahlt nicht Sie, sondern den Anbieter. Sie bekommen Produkte geliefert —Handschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen— und der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.
Stellen Sie es sich wie beim Rezept vor: Wenn Sie ein Medikament brauchen, bezahlt die Krankenkasse die Apotheke. Sie bekommen das Medikament, nicht das Geld dafür. Genauso funktioniert es bei Pflegehilfsmitteln.
Der Unterschied zum Pflegegeld
Hier liegt die häufigste Verwechslung. Das Pflegegeld (§ 37 SGB XI) ist tatsächlich eine Geldleistung —es wird direkt an die pflegebedürftige Person überwiesen und kann frei verwendet werden. Die Höhe hängt vom Pflegegrad ab (zwischen 332 Euro bei Pflegegrad 2 und 947 Euro bei Pflegegrad 5, Stand 2026).
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (42 Euro) sind davon komplett unabhängig. Beides steht Ihnen zu, aber nur das Pflegegeld ist Geld auf Ihrem Konto.
Was Sie stattdessen tun können
Sie können die 42 Euro zwar nicht auszahlen lassen, aber Sie können den Anspruch jeden Monat voll ausschöpfen. Das bedeutet:
- Pflegebox bestellen: Wählen Sie Produkte, die Sie tatsächlich brauchen —Handschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen, Masken.
- Konfigurator nutzen: In unserem Pflegehilfsmittel-Konfigurator stellen Sie Ihre persönliche Box zusammen —bis zum Höchstwert von 42 Euro.
- Jeden Monat automatisch geliefert: Nach der Genehmigung durch die Pflegekasse erhalten Sie Ihre Box monatlich nach Hause. Die Zusammenstellung können Sie jederzeit ändern.
- 0 Euro Eigenanteil: Die Pflegekasse trägt die Kosten vollständig. Sie zahlen nichts.
Tipp:Wenn Sie die 42 Euro nicht nutzen, verfallen sie. Es gibt kein Ansparen. Deshalb lohnt es sich, den Anspruch jeden Monat auszuschöpfen. So beantragen Sie Ihre Pflegebox →
Entlastungsbetrag vs. Pflegehilfsmittel — der Unterschied
Beide Leistungen werden häufig verwechselt. Hier die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick:
| Pflegehilfsmittel | Entlastungsbetrag | |
|---|---|---|
| Betrag | 42 Euro/Monat | 131 Euro/Monat (seit 2025) |
| Leistungsart | Sachleistung | Sachleistung |
| Auszahlbar? | Nein | Nein |
| Verwendung | Nur Verbrauchsprodukte (Handschuhe, Desinfektion etc.) | Betreuung, Haushaltshilfe, Tages-/Nachtpflege |
| Ansparen möglich? | Nein, verfällt monatlich | Ja, bis zu 6 Monate rückwirkend |
| Rechtsgrundlage | § 40 Abs. 2 SGB XI | § 45b SGB XI |
Häufige Verwechslung:Viele Menschen suchen nach „125 Euro auszahlen lassen“ und meinen den Entlastungsbetrag. Seit 2025 beträgt dieser 131 Euro — und auch er ist nicht auszahlbar, sondern eine Sachleistung.
Häufige Fragen
Kann man sich die 40 Euro für die Pflegebox auszahlen lassen?
Nein. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind eine Sachleistung. Die Pflegekasse bezahlt direkt den Anbieter —eine Barauszahlung an Sie ist nicht vorgesehen. Außerdem beträgt der Höchstbetrag seit Januar 2022 42 Euro, nicht 40 Euro.
Kann man sich den Entlastungsbetrag von 125 Euro auszahlen lassen?
Nein. Auch der Entlastungsbetrag ist eine Sachleistung. Er dient zur Erstattung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen, wird aber nicht auf Ihr Konto überwiesen. Seit 2025 beträgt er übrigens 131 Euro, nicht mehr 125 Euro.
Was passiert, wenn ich die 42 Euro nicht nutze?
Der Anspruch verfällt monatlich. Sie können nicht genutzte Beträge nicht ansparen und nicht in den nächsten Monat übertragen. Jeden Monat, in dem Sie keine Pflegehilfsmittel bestellen, verlieren Sie den Anspruch für diesen Monat.
Kann ich die Pflegebox auch bar in der Apotheke kaufen und einreichen?
Theoretisch ja. Sie können Pflegehilfsmittel in einer Apotheke kaufen und die Rechnung bei der Pflegekasse zur Kostenerstattung einreichen. In der Praxis ist dieser Weg deutlich umständlicher als die direkte Abrechnung über einen zugelassenen Anbieter. Der Anbieter übernimmt die gesamte Abwicklung, inklusive Antragstellung.
Zusammenfassung
Die 42 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind nicht auszahlbar. Es ist eine Sachleistung, kein Geld auf Ihrem Konto. Das lässt sich nicht ändern — so steht es im Gesetz (§ 40 Abs. 2 SGB XI).
Was Sie tun können: Den Anspruch jeden Monat nutzen, statt ihn verfallen zu lassen. 42 Euro pro Monat sind 504 Euro im Jahr — für Produkte, die Sie bei der häuslichen Pflege ohnehin brauchen.
Quellen und Hinweise
Rechtsgrundlage: § 40 Abs. 2 SGB XI (Pflegehilfsmittel zum Verbrauch), § 37 SGB XI (Pflegegeld), § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag). Erhöhung auf 42 Euro durch das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG), in Kraft seit 1. Januar 2022. Entlastungsbetrag 131 Euro seit 1. Januar 2025 (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz, PUEG). Stand: April 2026.
