
Experte für Pflegerecht
Geantwortet vor 2 Std.
Guten Abend Herr Herper,
die kurze Antwort vorweg: Eigene Fahrtkosten als pflegende Angehörige werden von der Pflegekasse grundsätzlich nicht erstattet. Die Pflegekassen gehen davon aus, dass diese Aufwendungen mit dem Pflegegeld abgegolten sind – auch wenn das in der Praxis selten realistisch ist. Es gibt aber mehrere Stellschrauben, an denen Sie ansetzen können.
1. Krankenfahrten Ihres Vaters über die Krankenkasse (nicht Pflegekasse)
Das ist der oft übersehene Hebel: Bei Pflegegrad 5 gilt nach § 60 SGB V die ärztliche Verordnung einer ambulanten Behandlung automatisch als Genehmigung der Fahrtkostenübernahme durch die Krankenkasse – Sie brauchen keine vorherige Einzelgenehmigung mehr. Wenn Sie also Ihren Vater zu Arzt-, Therapie- oder Klinikterminen fahren, kann die Krankenkasse die Fahrt (Taxi, Mietwagen oder Privat-Pkw mit 0,20 €/km) erstatten – abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung von 10 % (mindestens 5, höchstens 10 € pro Fahrt). Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung („Transportschein", Muster 4). Das läuft komplett getrennt von der Steuererklärung und vom Pflegegeld.
2. Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)
Wenn Sie selbst phasenweise verhindert sind und jemand anderes (auch eine andere Person aus der WG-Versorgung) Ihre Aufgaben übernimmt, kann diese Ersatzpflegeperson 0,20 €/km Fahrtkosten geltend machen. Seit 2026 gibt es dafür den gemeinsamen Jahresbetrag mit der Kurzzeitpflege von 3.539 € pro Jahr. Eigene Auslagen (auch Fahrtkosten) können hier zusätzlich zu den 1,5-fachen Pflegegeldgrenzen für nahe Angehörige abgerechnet werden.
3. Entlastungsbetrag von 131 € monatlich (§ 45b SGB XI)
Der Entlastungsbetrag steht ausdrücklich auch für Pflegebedürftige in Senioren-Wohngemeinschaften zur Verfügung – das übersehen viele. Er deckt aber keine privaten Fahrten von Angehörigen ab, sondern nur Leistungen anerkannter Anbieter (z. B. Betreuungsdienste, anerkannte Alltagshelfer, Tagespflege-Eigenanteile). Falls noch nicht ausgeschöpft: monatlich nicht genutzte Beträge können bis zum 30.06. des Folgejahres nachgenutzt werden.
4. Steuerlich – falls noch nicht ausgereizt
Sie schreiben, das Finanzamt habe Ihre Fahrtkosten nur teilweise anerkannt. Prüfen Sie bitte zusätzlich:
Pflege-Pauschbetrag: bei Pflegegrad 5 = 1.800 € pro Jahr, ohne Einzelnachweise (§ 33b Abs. 6 EStG). Das ist oft günstiger und unkomplizierter als der Einzelnachweis von Fahrten als außergewöhnliche Belastung.
Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale: für Ihren Vater selbst (bzw. in seiner Steuererklärung) 4.500 € pro Jahr bei Pflegegrad 4 oder 5 – ohne Einzelnachweis, einzutragen in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen, Zeile 22.
Bei der Ablehnung durch das Finanzamt lohnt es sich auch, den Bescheid mit Einspruchsfrist anzuschauen: Die Begründung der Teilablehnung ist oft formaler Natur (z. B. Fehlen eines Fahrtenbuchs oder unklare Notwendigkeit einzelner Fahrten) und einspruchsfähig.
Eine wichtige Einschränkung: Ich bin weder Steuerberater noch Anwalt. Gerade die Kombination aus Vorsorgevollmacht, mehreren Erstattungsschienen (Kranken-/Pflegekasse/Finanzamt) und die Frage, in wessen Steuererklärung was anzusetzen ist, lohnt einmalig die Begutachtung durch einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater – die einmaligen Kosten amortisieren sich bei Pflegegrad 5 in der Regel sehr schnell.
Mit freundlichen Grüßen
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI. —
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