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Pflegekompass
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MDK-Begutachtung beim Hausbesuch — gibt es weniger Punkte als in der Praxis?

P
Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 01. Juni 2026 um 04:15

Also wenn man nicht zum Arzt kommt sondern der Arzt raus kommt weil man zu krank ist gibt es weniger Punkte ??

1 Antwort

Maria
MariaExperte

Fachärztin für Altersmedizin

Geantwortet vor 2 Tagen

Nein, im Gegenteil — die Begutachtung findet ohnehin grundsätzlich dort statt, wo die pflegebedürftige Person lebt. Also zu Hause, im Pflegeheim oder in der Reha. Der Hausbesuch ist der Regelfall, nicht die Ausnahme. Es gibt also keinen Punktabzug, weil der Gutachter zu dir kommt. Wichtig ist sogar das Gegenteil: Der Gutachter soll dich in deiner gewohnten Umgebung sehen, weil sich erst dort zeigt, womit du im Alltag wirklich kämpfst. Wie kommst du aus dem Bett? Wie weit kannst du zur Toilette? Schaffst du es bis zur Küche? Wer hilft beim Anziehen? All das lässt sich in einer Arztpraxis gar nicht beurteilen. Bewertet wird nach den sechs Modulen des § 14 SGB XI: - Mobilität (10 %) - Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (15 %) - Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15 %) - Selbstversorgung (40 %) - Bewältigung krankheitsbedingter Anforderungen (20 %) - Alltagsgestaltung und soziale Kontakte (15 %) Was du beachten solltest, damit die Punkte realistisch ausfallen: 1. Stelle dich nicht besser dar, als du bist. Viele Pflegebedürftige reißen sich am Begutachtungstag zusammen — und bekommen dann einen zu niedrigen Pflegegrad. Zeig den schlechten Tag, nicht den guten. 2. Lass eine Vertrauensperson dabei sein, die ergänzt, was du vergisst oder verharmlost. 3. Führe vorher 1–2 Wochen ein Pflegetagebuch: Wann brauchst du Hilfe, wie oft, wie lange? Das ist die wichtigste Argumentationsgrundlage. 4. Halte alle Arztbriefe, Medikamentenpläne und Reha-Berichte bereit. Falls die Begutachtung sogar nur nach Aktenlage erfolgen soll (§ 18 Abs. 2a SGB XI) — das ist seit 2023 zulässig, wenn die Datenlage als ausreichend gilt — kannst du auf einem persönlichen Hausbesuch bestehen, wenn du die Aktenlage für unzureichend hältst. Das ist dein gutes Recht. Wenn dein Pflegegrad nach der Begutachtung zu niedrig ausfällt: Innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids Widerspruch einlegen (§ 84 SGG).
Fachärztliche Prüferin für Altersmedizin, Mobilität und körperliche Gesundheit im Alter.Zum Profil
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