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Hallo,
ja, bei einem erfolgreichen Widerspruch steht dir die Nachzahlung rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung zu – nicht erst ab dem Datum der Widerspruchsentscheidung. So regelt es § 33 Abs. 1 SGB XI.
Konkret heißt das:
Wurde dein Antrag z. B. zunächst abgelehnt und du bekommst nach dem Widerspruch doch einen Pflegegrad zuerkannt, wird das Pflegegeld für die komplette Zeit ab Antragsmonat nachgezahlt.
Wurdest du zunächst in einen niedrigeren Pflegegrad eingestuft und nach Widerspruch höher, bekommst du die Differenz für den gesamten Zeitraum rückwirkend ausgezahlt.
Die Nachzahlung erfolgt automatisch durch die Pflegekasse – du musst dafür keinen extra Antrag stellen.
Wichtig: Die Auszahlung kommt oft als Einmalbetrag auf das hinterlegte Konto. Sollte die Nachzahlung ausbleiben oder unvollständig sein, fordere sie schriftlich bei deiner Pflegekasse ein – mit Verweis auf den Widerspruchsbescheid und den ursprünglichen Antragstag.
Falls es sich um größere Beträge handelt und die Pflegekasse sich quer stellt, lohnt sich der Gang zu einem Pflegestützpunkt oder zum Sozialverband (VdK, SoVD) – die prüfen das kostenfrei.
Alles Gute!
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI. — Zum Profil