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Pflegekompass
RechtlichesEingereichte Frage
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Welches Geld steht mir als pflegender Angehöriger zu?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 03. Juni 2026 um 04:15

Google PAA: "Welches Geld steht mir als pflegender Angehöriger zu?" Antwort-Snippet (nur Referenz, NICHT uebernehmen): Grundsätzlich darf die Pflegekasse für die Verhinderungspflege insgesamt maximal nur 1.685 Euro im Kalenderjahr übernehmen. Da das pflegebedürftige Kind aber keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen hat, widmet es 405 Euro der Mittel der Kurzzeitpflege zugunsten der Verhinderungspflege um.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 18 Std.

Pflegende Angehörige bekommen selbst kein Gehalt von der Pflegekasse — aber es gibt mehrere Geldströme, die direkt oder indirekt bei dir ankommen können. Das wichtigste zuerst: Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird an den Pflegebedürftigen ausgezahlt, nicht an dich. Die Beträge 2026: - Pflegegrad 2: 347 €/Monat - Pflegegrad 3: 599 €/Monat - Pflegegrad 4: 800 €/Monat - Pflegegrad 5: 990 €/Monat In der Familie wird das in der Regel als Aufwandsentschädigung an die Pflegeperson weitergegeben — wie genau ihr das regelt, ist eure Sache. Was du direkt bekommen kannst: 1. Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI), wenn du als nahe Angehörige (bis 2. Grad) einspringst, ist auf das 1,5-fache des monatlichen Pflegegeldes pro Jahr begrenzt. Bei PG 3 also 898,50 €/Jahr. Fahrtkosten und Verdienstausfall kommen extra dazu, bis zum Gesamtbudget von 3.539 €/Jahr (gemeinsam mit Kurzzeitpflege, § 42a SGB XI). Die von dir genannten 1.685 € sind veraltet — das Budget wurde zum 01.07.2025 zusammengelegt und erhöht. 2. Rentenpunkte: Wenn du mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens 2 Tagen pflegst und nicht mehr als 30 Stunden arbeitest, zahlt die Pflegekasse für dich Rentenbeiträge ein (§ 44 SGB XI). Antrag stellen! 3. Arbeitslosenversicherung läuft während der Pflege weiter, ebenfalls über die Pflegekasse. 4. Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a Abs. 3 SGB XI): Bis zu 10 Arbeitstage pro Jahr und Angehörigem bei akuter Pflegesituation, etwa 90 % Nettoentgelt. 5. Bei längerer Auszeit vom Job: Pflegezeit (§ 3 PflegeZG) oder Familienpflegezeit (§ 2 FPflegeZG) mit zinslosem BAFzA-Darlehen. 6. Steuerlich: Pflege-Pauschbetrag nach § 33b EStG, gestaffelt nach Pflegegrad (bei PG 4/5: 1.800 €/Jahr). Wichtig zum Punkt aus deiner Frage: Die Umwidmung läuft seit 01.07.2025 nicht mehr über getrennte Töpfe — Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen sich automatisch die 3.539 €. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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