Zum Hauptinhalt springen
Pflegekompass
RechtlichesEingereichte Frage
0 Ansichten

Welche Beitragssätze ändern sich 2026 in der Pflegeversicherung?

P
Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 01. Juni 2026 um 04:15

Welche Beitragssätze ändern sich 2026? Krankenversicherung (KV) allgemeiner Beitragssatz : 14,6 % Krankenversicherung (KV) ermäßigter Satz: 14,0 % Durchschnittl. ... Pflegeversicherung (PV): 3,6 % Beitragszuschlag für Kinderlose zur PV: 0,6 % Rentenversicherung (RV) allgemein: 18,6 %

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 2 Tagen

Bei der Pflegeversicherung bleiben die Sätze für 2026 stabil — es gibt keine Anhebung gegenüber dem Stand seit 01.07.2023. Die aktuellen Werte zur Pflegeversicherung im Überblick: - Allgemeiner Beitragssatz: 3,6 % (je hälftig Arbeitgeber/Arbeitnehmer) - Zuschlag für Kinderlose ab 23 Jahren: + 0,6 % → 4,2 % (zahlt der Arbeitnehmer allein) - In Sachsen tragen Arbeitnehmer einen höheren Anteil (zusätzlich 0,5 Prozentpunkte zum AN-Anteil), weil der Buß- und Bettag dort Feiertag geblieben ist Eltern-Abschläge ab dem zweiten Kind (bis Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes), § 55 SGB XI: - 2 Kinder: 3,35 % - 3 Kinder: 3,10 % - 4 Kinder: 2,85 % - 5 und mehr Kinder: 2,60 % Die Beitragsbemessungsgrenze in der Pflege- und Krankenversicherung steigt 2026 auf 5.512,50 € pro Monat (bundeseinheitlich). Zu den anderen Zweigen kann ich hier nur kurz einordnen, weil das nicht mein Kerngebiet ist: Krankenversicherung allgemein 14,6 % plus kassenindividueller Zusatzbeitrag (der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird vom GKV-Schätzerkreis jährlich neu festgelegt und steigt 2026 voraussichtlich weiter), Rentenversicherung 18,6 %, Arbeitslosenversicherung 2,6 %. Die belastbaren Zahlen für KV-Zusatzbeitrag und RV findest du in der Bekanntmachung des BMG bzw. der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung. Wichtig für pflegende Angehörige: Wer einen nahen Angehörigen ab Pflegegrad 2 mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen pflegt und nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig ist, bekommt von der Pflegekasse die Rentenversicherungsbeiträge gezahlt (§ 44 SGB XI). Das läuft formal über einen Fragebogen zur Pflegetätigkeit, den die Kasse zuschickt.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
Teilen:WhatsAppFacebook

Ihre Antwort

Keine Anmeldung nötig

Ähnliche Fragen

Andere haben Folgendes gefragt — vielleicht ist die Antwort auch für Sie hilfreich.