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Pflegekompass
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Widerspruch Pflegegrad: Kann ich Tinnitus und Schwerhörigkeit nachreichen?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 03. Juni 2026 um 04:15

Hallo, und wie ist das wen ich selber nicht angegeben habe wegen Tinnitus und Schwerhörigkeit, ist es beim Widerspruch zu spät?

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 18 Std.

Nein, zu spät ist es nicht. Der Widerspruch ist genau der richtige Moment, um Beschwerden nachzureichen, die beim Begutachtungstermin nicht zur Sprache kamen. Das passiert sehr häufig — viele Pflegebedürftige spielen beim MD-Termin ihre Einschränkungen instinktiv herunter oder vergessen Themen wie Hörminderung und Tinnitus, weil sie damit seit Jahren leben. Schreib in die Widerspruchsbegründung konkret, was bisher fehlt. Bei Tinnitus und Schwerhörigkeit betrifft das vor allem Modul 2 (kognitive und kommunikative Fähigkeiten) und Modul 6 (Alltagsgestaltung und soziale Kontakte), teilweise auch Modul 3 (psychische Problemlagen, wenn der Tinnitus zu Schlafstörungen oder Rückzug führt). Beschreibe konkret: - Wie äußert sich die Schwerhörigkeit im Alltag? Werden Klingeln, Telefon, Rauchmelder nicht gehört? Wird Sprache nur noch lippenlesend verstanden? Gibt es Hörgeräte und wenn ja, reichen sie aus? - Welche Folgen hat der Tinnitus? Schlafstörungen, Konzentrationsprobleme, Reizbarkeit, depressive Episoden, sozialer Rückzug? - Gibt es Risiken durch das Nicht-Hören, etwa beim Straßenverkehr, beim Erkennen von Warnsignalen, beim Sturz, wenn niemand reagiert? Lege dazu, was du an Belegen hast: HNO-Befund, Audiogramm, Hörgeräte-Verordnung, gegebenenfalls Bescheinigung über Grad der Behinderung. Je vollständiger die Aktenlage, desto eher kommt es zu einer erneuten Begutachtung statt nur zu einer Aktenentscheidung. Frist nicht vergessen: Ein Monat ab Zugang des Bescheids (§ 84 SGG). Wenn du innerhalb dieser Frist nur den Widerspruch einlegst ("Ich lege gegen den Bescheid vom XX.XX.XXXX Widerspruch ein") und die ausführliche Begründung samt Belegen nachreichst, ist das vollkommen zulässig — du musst nur in dem Anschreiben darauf hinweisen, dass die Begründung folgt. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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