
Experte für Pflegerecht
Geantwortet vor 1 Tag
Der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung liegt 2026 bei 3,6 Prozent des Bruttoeinkommens. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen ihn je zur Hälfte — also je 1,8 Prozent. In Sachsen ist die Verteilung anders (Arbeitnehmer trägt 2,3 Prozent, Arbeitgeber 1,3 Prozent), weil dort der Buß- und Bettag nicht gesetzlicher Feiertag ist.
Kinderlose ab 23 Jahren zahlen einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten allein, also insgesamt 4,2 Prozent (3,6 Prozent geteilt + 0,6 Prozent zusätzlich nur vom Arbeitnehmer).
Für Eltern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren gilt seit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ein gestaffelter Abschlag pro Kind ab dem zweiten:
- 1 Kind: 3,6 Prozent (kein Abschlag)
- 2 Kinder: 3,35 Prozent
- 3 Kinder: 3,10 Prozent
- 4 Kinder: 2,85 Prozent
- 5 und mehr Kinder: 2,60 Prozent
Der Abschlag gilt nur, solange das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sobald ein Kind aus der Zählung herausfällt, steigt der Beitragssatz entsprechend. Beim Arbeitgeber muss man die Kinder einmalig nachweisen — über Geburtsurkunde oder das digitale Verfahren zum Nachweis der Elterneigenschaft.
Beitragsbemessungsgrenze 2026: 5.512,50 Euro im Monat. Einkommen darüber wird beitragsfrei.
Ein Rechenbeispiel: Bei einem Bruttoeinkommen von 3.500 Euro zahlt eine Mutter mit drei Kindern unter 25 Jahren ihren Arbeitnehmer-Anteil von 1,55 Prozent (3,10 Prozent geteilt) = 54,25 Euro im Monat. Ein Kinderloser desselben Einkommens zahlt 1,8 Prozent + 0,6 Prozent = 2,4 Prozent = 84 Euro im Monat.
Bei freiwillig oder privat Versicherten gelten andere Mechaniken — dort wird der Beitrag nicht auf das laufende Gehalt prozentual angesetzt, sondern über den Versicherungstarif oder bei freiwilligen GKV-Mitgliedern auf eine Mindestbemessungsgrundlage.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI. —
Zum Profil