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Pflegekompass
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Wie muss ich die Verhinderungspflege nachweisen?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 26. April 2026 um 19:54

Wie muss ich die Verhinderungspflege nachweisen? Ja, Verhinderungspflege kann rückwirkend beantragt werden. Sie müssen allerdings Rechnungen oder andere Nachweise für die erbrachten Pflegeleistungen einreichen, um die Kosten erstattet zu bekommen. Die Abrechnung erfolgt durch Einreichen von Rechnungen oder Quittungen der Ersatzpflegeperson oder des Pflegedienstes.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet 26.4.2026

Die Pflegekasse erstattet die Verhinderungspflege nur gegen ordentliche Nachweise. Was sie konkret sehen will, hängt davon ab, wer die Ersatzpflege übernommen hat. Bei einem ambulanten Pflegedienst: - Rechnung des Pflegedienstes mit Datum, geleisteten Stunden und Tagessatz - Der Pflegedienst rechnet in den meisten Fällen direkt mit der Pflegekasse ab. Bei privaten Helfern, Angehörigen oder Bekannten: - Formlose Aufstellung mit Zeitraum, Anzahl der Tage bzw. Stunden, vereinbartem Stundensatz und Gesamtsumme - Name und Anschrift der Ersatzperson, Verwandtschaftsverhältnis (für die Abgrenzung nach § 39 Abs. 3 SGB XI) - Quittung oder Überweisungsnachweis als Beleg, dass das Geld geflossen ist - Bei mehreren Personen: pro Person eine eigene Aufstellung Weitere Belege, die zusätzlich erstattet werden können: - Fahrtkosten der Ersatzperson (Belege oder km-Abrechnung) - Verdienstausfall (Bescheinigung des Arbeitgebers) Gut zu wissen: - Die Kasse verlangt keine notarielle oder besonders formale Rechnung — eine saubere handschriftliche Aufstellung reicht in der Regel. - Belege bis zum Ende des Folgejahres einreichen (Frist nach § 39 SGB XI seit 01.01.2026 verkürzt). - Für nahe Angehörige (bis 2. Grad) gilt die Erstattungsbegrenzung auf das 1,5-fache des monatlichen Pflegegeldes pro Jahr. Wer von Anfang an mitschreibt — Datum, Stunden, was wurde gemacht — spart sich später jede Diskussion mit der Pflegekasse.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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