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Pflegekompass
RechtlichesEingereichte Frage
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Wie oft zahlt die Pflegekasse Umbaumaßnahmen im Haus?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 02. Juni 2026 um 04:15

Die Anzahl der Zuschüsse zur Wohnraumanpassung ist nicht begrenzt. Eine Genehmigung bezieht sich immer auf den aktuellen Gesundheitszustand. Wenn sich Ihre Pflegesituation verändert hat, so dass weitere Umbaumaßnahmen notwendig werden, können Sie erneut eine Wohnraumanpassung bzw.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 1 Tag

Die Pflegekasse zahlt den Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen pro Maßnahme — und die Anzahl ist nicht von vornherein gedeckelt. Pro Maßnahme bis zu 4.180 € (§ 40 Abs. 4 SGB XI), ab Pflegegrad 1. Entscheidend ist der Begriff "Maßnahme". Die Pflegekasse prüft jeweils, ob sich die Pflegesituation seit dem letzten Umbau wesentlich verändert hat. Wenn ja, gilt das als neue Maßnahme — und der Zuschuss kann erneut beantragt werden. Typische Anlässe sind: - Verschlechterung der Mobilität (z. B. jetzt rollstuhlpflichtig, vorher nur Rollator) - Höherstufung des Pflegegrades mit neuem Bedarf - Umzug in eine neue Wohnung - Neue Erkrankung, die andere Anpassungen nötig macht (z. B. Demenz → Sicherung) Bleibt die Pflegesituation gleich und es geht nur darum, ein weiteres Bad oder einen zweiten Treppenlift umzubauen, sieht die Kasse das in der Regel als Teil der ursprünglichen Maßnahme — dann ist die 4.180 € Grenze ausgeschöpft. Zwei Punkte, die in der Praxis oft schiefgehen: 1. Antrag IMMER vor Auftragsvergabe stellen. Wer den Handwerker schon beauftragt hat, bevor die Kasse entschieden hat, riskiert die komplette Ablehnung — auch wenn die Maßnahme inhaltlich berechtigt wäre. 2. Begründung konkret an der veränderten Pflegesituation festmachen. Ein Satz wie "Mein Vater kann seit dem Schlaganfall im Februar nicht mehr ohne Hilfe in die Dusche steigen" trägt mehr als allgemeine Verschlechterungs-Hinweise. Bei einer ambulant betreuten Wohngruppe mit mehreren Pflegebedürftigen erhöht sich der Zuschuss auf maximal 16.720 € pro Maßnahme (§ 38a SGB XI). Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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