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Pflegekompass
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Wohnumfeld-Zuschuss nach § 40 SGB XI — wer bekommt die 4.180 €?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 02. Juni 2026 um 04:15

In aller Kürze: wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40.4 SGB XI. Für Umbaumaßnahmen, die eine häusliche Pflege möglich machen und eine selbstständige Lebensführung der Pflegebedürftigen fördern gewährt Ihre Pflegekasse einen Zuschuss von bis zu 4000 €.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 1 Tag

Die Zahl ist seit 2025 leicht überholt: Der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI beträgt mittlerweile bis zu 4.180 € pro Maßnahme, nicht mehr 4.000 €. Anspruch hat jeder Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 — also auch schon bei geringer Beeinträchtigung. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme einen dieser drei Zwecke erfüllt: - die häusliche Pflege überhaupt erst ermöglicht - die Pflege wesentlich erleichtert - eine möglichst selbständige Lebensführung wiederherstellt Typische Maßnahmen, die anerkannt werden: bodengleiche Dusche, Treppenlift, Verbreiterung von Türen, Rampe vor der Haustür, Haltegriffe, höhenverstellbares Bett, Badumbau insgesamt. Drei Punkte, an denen Anträge in der Praxis scheitern: 1. Antrag immer VOR Auftragsvergabe stellen. Wer zuerst baut und dann den Zuschuss beantragt, geht meist leer aus. 2. Der Zuschuss gilt pro Maßnahme, nicht pro Jahr und nicht pro Leben. Verändert sich die Pflegesituation wesentlich — etwa neuer Pflegegrad, neue Erkrankung, anderer Hilfebedarf — kann erneut beantragt werden. 3. Leben mehrere Pflegebedürftige zusammen (klassisch: Ehepaar oder Pflege-WG), addiert sich der Zuschuss bis maximal 16.720 € pro Maßnahme. Heißt: vier anspruchsberechtigte Personen im Haushalt = bis zu 4 × 4.180 € für denselben Umbau. Den Antrag stellst du formlos bei der Pflegekasse, am besten mit Kostenvoranschlag und kurzer Begründung, warum die Maßnahme die Pflege erleichtert. Ein zusätzliches MD-Gutachten ist nicht zwingend, kommt aber bei größeren Summen vor. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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