Kurzantwort:Ja, auch mit Pflegegrad 1 haben Sie Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von 42 Euro pro Monat. Zusätzlich steht Ihnen der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich zu. Pflegegeld gibt es bei Pflegegrad 1 nicht – das beginnt erst ab Pflegegrad 2. Trotzdem können Sie mit Pflegegrad 1 Leistungen im Wert von über 6.000 Euro pro Jahr beanspruchen.
Pflegegrad 1 wird oft als „der niedrigste“ abgetan. Das stimmt rein formal. Aber für die Menschen, die ihn bekommen, ist er alles andere als nebensächlich: Er bedeutet, dass der Alltag schwieriger geworden ist. Dass Hilfe nötig ist. Und dass der Staat diese Hilfe anerkennt.
Das Problem: Viele wissen nicht, welche Leistungen ihnen zustehen. Die Pflegekasse informiert nur auf Nachfrage. Und wer nicht fragt, bekommt nichts. Dieser Artikel zeigt Ihnen genau, was Sie mit Pflegegrad 1 beanspruchen können – und wie Sie die Anträge stellen.
Pflegegrad 1 – diese Leistungen stehen Ihnen zu
Die folgende Tabelle zeigt alle Leistungen, die bei Pflegegrad 1 bestehen – und welche erst ab höheren Pflegegraden gelten. Alle Beträge entsprechen dem Stand nach dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), gültig seit 1. Januar 2025.

| Leistung | Pflegegrad 1 | Ab Pflegegrad 2 |
|---|---|---|
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | 42 Euro/Monat | 42 Euro/Monat |
| Entlastungsbetrag | 131 Euro/Monat | 131 Euro/Monat |
| Hausnotruf-Zuschuss | 25,50 Euro/Monat | 25,50 Euro/Monat |
| Wohnraumanpassung | bis 4.180 Euro | bis 4.180 Euro |
| Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) | kostenlos | kostenlos |
| Pflegegeld | nicht verfügbar | ab 339 Euro/Monat |
| Pflegesachleistungen | nicht verfügbar | ab 761 Euro/Monat |
| Kurzzeitpflege | nicht verfügbar | ja (Entlastungsbudget) |
| Verhinderungspflege | nicht verfügbar | ja (Entlastungsbudget) |
Wichtig:Pflegegrad 1 unterscheidet sich deutlich von den Pflegegraden 2 bis 5. Es gibt kein Pflegegeld, keine Pflegesachleistungen und kein Entlastungsbudget für Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege. Die Leistungen, die Ihnen zustehen, müssen Sie aktiv beantragen.
Pflegehilfsmittel bei Pflegegrad 1 beantragen
Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist in § 40 Abs. 2 SGB XI geregelt. Er gilt für alle Pflegegrade – also auch für Pflegegrad 1. Die Pflegekasse übernimmt monatlich bis zu 42 Euro für Produkte wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen und Mundschutz.
So beantragen Sie Ihre Pflegebox
- Anbieter wählen: Wählen Sie einen zugelassenen Pflegehilfsmittel-Anbieter. Die meisten bieten einen Online-Konfigurator, mit dem Sie Ihre Box zusammenstellen. Nutzen Sie unseren kostenlosen Pflegehilfsmittel-Konfigurator.
- Antrag ausfüllen: Der Anbieter stellt Ihnen ein Formular bereit. Nötig sind: Name, Adresse, Pflegekasse, Versichertennummer, Pflegegrad und eine Unterschrift.
- Genehmigung abwarten: Der Anbieter reicht den Antrag bei Ihrer Pflegekasse ein. Die Genehmigung dauert in der Regel wenige Tage.
- Monatlich erhalten: Nach Genehmigung erhalten Sie Ihre Pflegebox jeden Monat per Post. Die Zusammenstellung können Sie jederzeit ändern.
Tipp: Sie brauchen kein Rezept und zahlen keinen Eigenanteil. Die Genehmigung gilt unbefristet, solange ein Pflegegrad besteht und die Pflege zu Hause stattfindet.
Noch unsicher, wie der Antrag genau funktioniert? Unser Ratgeber Pflegebox beantragen 2026 erklärt den gesamten Ablauf für jede Krankenkasse.
Sie möchten wissen, welche Produkte in die Box kommen? Die vollständige Pflegehilfsmittel-Liste zeigt alle Produkte aus der Produktgruppe 54 des GKV-Hilfsmittelverzeichnisses.
Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI steht allen Pflegegraden zu – auch Pflegegrad 1. Seit dem 1. Januar 2025 beträgt er 131 Euro pro Monat (vorher: 125 Euro). Das sind 1.572 Euro pro Jahr.
Wofür können Sie den Entlastungsbetrag nutzen?
Der Entlastungsbetrag ist kein Bargeld. Er wird zweckgebunden für anerkannte Leistungen eingesetzt:
- Tagespflege: Betreuung in einer Tageseinrichtung
- Haushaltshilfe: Einkaufen, Putzen, Kochen durch zugelassene Dienste
- Betreuungsangebote: Alltagsbegleitung, Gedächtnistraining, Spaziergänge
- Nachbarschaftshilfe: In vielen Bundesländern auch durch geschulte ehrenamtliche Helfer
Besonderheit bei Pflegegrad 1
Da es bei Pflegegrad 1 kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistungen gibt, ist der Entlastungsbetrag die einzige regelmäßige Geldleistung für die Pflege. Er kann bei Pflegegrad 1 auch für Leistungen ambulanter Pflegedienste im Bereich der pflegerischen Betreuung und Hilfe bei der Haushaltsführung verwendet werden.
Wichtig:Nicht genutztes Guthaben verfällt nicht sofort. Sie können es bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragen. Danach erlischt der Anspruch. Heben Sie alle Belege auf – die Pflegekasse erstattet nur gegen Nachweis.
Hausnotruf bei Pflegegrad 1
Ein Hausnotrufsystem gibt Sicherheit – besonders wenn Sie überwiegend allein zu Hause leben. Die Pflegekasse bezuschusst den Hausnotruf bereits ab Pflegegrad 1 mit 25,50 Euro pro Monat. Zusätzlich werden einmalig 10,49 Euro für die Installation übernommen.
Voraussetzungen für den Zuschuss
- Anerkannter Pflegegrad (mindestens Pflegegrad 1)
- Sie leben überwiegend allein oder sind zeitweise unbeaufsichtigt
- Es besteht ein gesundheitliches Risiko, bei dem ein Notruf nötig sein könnte
Das Basispaket vieler Anbieter liegt bei genau 25,50 Euro monatlich – also vollständig durch die Pflegekasse gedeckt. Zusatzfunktionen wie GPS-Tracking oder ein Rauchmelder kosten in der Regel extra.
In unserem Ratgeber zum Hausnotrufsystem finden Sie aktuelle Anbieter und können direkt einen Hausnotruf beantragen.
Wann lohnt sich ein Höherstufungsantrag?
Pflegegrad 1 entspricht einer „geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ mit 12,5 bis unter 27 Punkten im Begutachtungsverfahren. Wenn sich die Pflegesituation verschlechtert hat, kann ein Antrag auf Höherstufung sinnvoll sein.
Ab Pflegegrad 2 stehen Ihnen deutlich mehr Leistungen zu:
- Pflegegeld: 339 Euro pro Monat
- Pflegesachleistungen: 761 Euro pro Monat
- Entlastungsbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: 3.539 Euro pro Jahr
Ein Höherstufungsantrag ist formlos bei der Pflegekasse möglich. Der Medizinische Dienst (MD) führt dann eine neue Begutachtung durch. Unser Ratgeber Pflegegrad beantragen und Widerspruch einlegen erklärt den gesamten Weg – inklusive Tipps für die Begutachtung.
Häufige Fragen
Bekomme ich mit Pflegegrad 1 eine Pflegebox?
Ja. Mit Pflegegrad 1 haben Sie Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von bis zu 42 Euro pro Monat (§ 40 SGB XI). Die Pflegekasse übernimmt die Kosten vollständig. Voraussetzung ist, dass Sie zu Hause gepflegt werden. Sie brauchen kein Rezept.
Bekomme ich mit Pflegegrad 1 Pflegegeld?
Nein. Pflegegeld gibt es erst ab Pflegegrad 2 (339 Euro pro Monat). Bei Pflegegrad 1 stehen Ihnen stattdessen der Entlastungsbetrag (131 Euro/Monat), Pflegehilfsmittel (42 Euro/Monat), ein Hausnotruf-Zuschuss (25,50 Euro/Monat) und ein Zuschuss zur Wohnraumanpassung (bis 4.180 Euro) zu.
Was ist der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1?
Der Entlastungsbetrag beträgt 131 Euro pro Monat (§ 45b SGB XI). Er kann für Betreuungsangebote, Haushaltshilfe oder Tagespflege eingesetzt werden. Er ist zweckgebunden – die Pflegekasse zahlt kein Bargeld aus, sondern erstattet die Kosten gegen Nachweis. Nicht genutztes Guthaben kann bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragen werden.
Kann ich mit Pflegegrad 1 einen Hausnotruf bekommen?
Ja. Die Pflegekasse bezuschusst den Hausnotruf mit 25,50 Euro pro Monat und übernimmt einmalig 10,49 Euro für die Installation. Voraussetzung: Sie leben überwiegend allein und es besteht ein gesundheitliches Risiko. Das Basispaket vieler Anbieter ist damit vollständig abgedeckt.
Zusammenfassung
Pflegegrad 1 ist kein Pflegegrad zweiter Klasse. Auch wenn es kein Pflegegeld gibt, stehen Ihnen wichtige Leistungen zu: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (42 Euro/Monat), der Entlastungsbetrag (131 Euro/Monat), ein Zuschuss zum Hausnotruf (25,50 Euro/Monat) und Mittel für die Wohnraumanpassung (bis 4.180 Euro). Zusammen ergibt das über 6.000 Euro pro Jahr.
Der wichtigste Schritt: Werden Sie aktiv. Die Pflegekasse zahlt nur, was beantragt wird. Stellen Sie Ihre persönliche Pflegebox zusammen, prüfen Sie den Entlastungsbetrag und informieren Sie sich über den Hausnotruf-Zuschuss.
Quellen und Hinweise
- § 40 Abs. 2 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
- Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) – Leistungserhöhungen zum 1. Januar 2025
- Bundesministerium für Gesundheit – Pflege zu Hause: Leistungen und Angebote
- GKV-Hilfsmittelverzeichnis, Produktgruppe 54 – Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Alle Angaben in diesem Artikel wurden im April 2026 recherchiert und geprüft. Rechtsänderungen sind möglich. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
