Aktualisiert am 17. Mai 2026
Entlastungsbudget-Rechner 2026
Seit dem 1. Juli 2025 sind Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ein gemeinsames Jahresbudget von 3.539 € (§ 42a SGB XI). Berechnen Sie sofort, wie viel davon Ihnen noch zur Verfügung steht — und wie Sie es aufteilen können.
Entlastungsbudget-Rechner 2026
Berechnen Sie, wie viel vom gemeinsamen Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege Ihnen noch zur Verfügung steht (§ 42a SGB XI).
Wie viel haben Sie 2026schon für Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) abgerechnet? Leer lassen, wenn noch nichts genutzt wurde.
Wie viel haben Sie 2026schon für Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) abgerechnet? Leer lassen, wenn noch nichts genutzt wurde.
Ihr verbleibendes Entlastungsbudget
3.539 €
für dieses Kalenderjahr
von 3.539 €Jahresbudget (§ 42a SGB XI)
| Gesamtbudget 2026 | 3.539 € |
| Bereits genutzt (Verhinderungs- + Kurzzeitpflege) | − 0 € |
| Verbleibend | 3.539 € |
Zusätzlich: Entlastungsbetrag — ein eigener Topf
Unabhängig vom Entlastungsbudget erhalten Sie den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI: 131 € pro Monat (= 1.572 € pro Jahr). Dieser Betrag gilt für alle Pflegegrade 1 bis 5und ist nicht Teil des Entlastungsbudgets. Nicht genutzte Beträge sind bis zum 30. Juni des Folgejahres ansparbar.
Unverbindliche Schätzung auf Basis der gesetzlichen Höchstbeträge 2026 (§§ 39, 42, 42a, 45b SGB XI). Keine Rechts- oder Steuerberatung. Die verbindliche Auskunft über Ihren konkreten Anspruch erteilt Ihre Pflegekasse.
Was ist das Entlastungsbudget?
Das Entlastungsbudget — offiziell „gemeinsames Pflegeunterstützungs- und Entlastungsbudget“ — ist ein gemeinsamer Jahrestopf für zwei Leistungen, die pflegende Angehörige entlasten: die Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) und die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI). Seit dem 1. Juli 2025 gilt dafür ein einheitlicher Betrag von 3.539 € pro Kalenderjahr(§ 42a SGB XI).
Verhinderungspflege springt ein, wenn die Pflegeperson vorübergehend ausfällt — etwa wegen Urlaub, Krankheit oder einem Termin. Kurzzeitpflege bedeutet eine vollstationäre Versorgung für einen begrenzten Zeitraum, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt. Beide Leistungen ziehen jetzt aus demselben Budget.
Was hat sich gegenüber der alten Trennung geändert?
Bis zum 30. Juni 2025 waren beide Leistungen getrennte Töpfe mit eigenen Übertragungsregeln. Das war kompliziert: Wer den einen Topf nicht nutzte, konnte ihn nur eingeschränkt für den anderen einsetzen. Die folgende Tabelle zeigt den Unterschied.
| Leistung | Bis 30.06.2025 | Ab 01.07.2025 |
|---|---|---|
| Verhinderungspflege (§ 39) | 1.685 € | gemeinsam 3.539 € |
| Kurzzeitpflege (§ 42) | 1.854 € | |
| Summe pro Jahr | 3.539 € | 3.539 € |
Der Gesamtbetrag bleibt gleich (3.539 €). Neu ist die freie Verteilbarkeit: 100 % können jetzt für nur eine der beiden Leistungen genutzt werden. Stand: 2026, § 42a SGB XI.
Wie wird das Budget aufgeteilt?
Die Aufteilung ist frei. Sie können das gesamte Budget von 3.539 € für Verhinderungspflege einsetzen, vollständig für Kurzzeitpflege oder beliebig mischen. Das war vor der Reform nicht in diesem Umfang möglich.
- 100 % Verhinderungspflege: sinnvoll, wenn die Pflegeperson regelmäßig stundenweise oder tageweise entlastet werden muss.
- 100 % Kurzzeitpflege: sinnvoll bei einer längeren stationären Überbrückung, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt.
- Gemischt: ein Teil für die laufende Entlastung im Jahr, der Rest als Reserve für eine geplante Kurzzeitpflege.
Der Entlastungsbetrag ist ein separater Topf
Wichtig: Der Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat(§ 45b SGB XI) ist nicht Teil des Entlastungsbudgets. Er ist ein eigenständiger Anspruch für Angebote zur Unterstützung im Alltag — zum Beispiel Betreuungsgruppen, Alltagsbegleitung oder haushaltsnahe Dienstleistungen. Dieser Betrag steht bei allen Pflegegraden 1 bis 5 zu und ist bis zum 30. Juni des Folgejahres ansparbar. Pro Jahr sind das 1.572 €, die nicht mit dem Entlastungsbudget verrechnet werden.
Wie beantragt man die Leistungen aus dem Budget?
Für die Verhinderungspflege reicht in der Regel ein formloser Antrag bei der Pflegekasse, oft auch nachträglich mit Belegen (Rechnung, Quittung). Die Kurzzeitpflege wird meist über die Pflegeeinrichtung mit der Kasse abgerechnet. Bei beiden gilt: Der Pflegegrad muss vorliegen (mindestens Pflegegrad 2) und die Pflege zu Hause sollte vor der ersten Verhinderungspflege bereits seit mindestens sechs Monaten bestehen (Vorpflegezeit nach § 39 SGB XI — bei der Kurzzeitpflege entfällt diese Frist).
Bewahren Sie alle Belege auf und reichen Sie sie zeitnah ein. Da das Budget an das Kalenderjahr gebunden ist, sollten Sie es nicht ungenutzt verfallen lassen.
Häufige Fragen zum Entlastungsbudget
Wie hoch ist das Entlastungsbudget 2026?
Das gemeinsame Budget nach § 42a SGB XI beträgt 3.539 € pro Kalenderjahr und steht ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Wie viel davon bei Ihnen noch übrig ist, hängt von Ihrer bisherigen Nutzung ab — der Rechner oben zeigt es Ihnen.
Was ist der Unterschied zwischen Entlastungsbudget und Entlastungsbetrag?
Das Entlastungsbudget (3.539 €/Jahr) ist für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Der Entlastungsbetrag (131 €/Monat) ist ein eigener Topf für Alltagsunterstützung. Beide bestehen nebeneinander.
Bekommt man bei Pflegegrad 1 das Entlastungsbudget?
Nein, das Entlastungsbudget gibt es erst ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 besteht aber Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat.
Seit wann gibt es das gemeinsame Entlastungsbudget?
Seit dem 1. Juli 2025. Davor waren Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege getrennte Töpfe mit eigenen Übertragungsregeln.
Kann nicht genutztes Budget ins nächste Jahr übertragen werden?
Nein. Das Entlastungsbudget ist an das Kalenderjahr gebunden und verfällt zum Jahresende. Nur der separate Entlastungsbetrag ist bis zum 30. Juni des Folgejahres ansparbar.
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