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Pflegekompass
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Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 im EU-Ausland — warum gibt es ihn dort nicht?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 04. Mai 2026 um 07:13

Warum wird der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 nicht im EU Ausland gezahlt?

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 7 Std.

Der Grund liegt in der rechtlichen Natur der Leistung. Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist keine Geldleistung wie das Pflegegeld, sondern eine zweckgebundene Kostenerstattung. Er darf nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI) verwendet werden — also für Dienste und Anbieter, die nach Landesrecht durch die jeweilige Anerkennungsverordnung des Bundeslandes zugelassen sind. Damit ist er rechtlich eine Sachleistung. Und Sachleistungen der Pflegeversicherung sind nach europäischem Recht nicht exportierbar. Das ergibt sich aus der EU-Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der sozialen Sicherheit: - Geldleistungen (cash benefits) — z. B. das Pflegegeld nach § 37 SGB XI — sind exportierbar in andere EU-/EWR-Staaten und in die Schweiz. - Sachleistungen (benefits in kind) — z. B. Pflegesachleistung, Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel — werden grundsätzlich nur dort erbracht, wo zugelassene Leistungserbringer existieren. Das deutsche System der Anerkennung nach Landesrecht endet an der Grenze. Praktisch bedeutet das: Eine polnische Reinigungs- oder Betreuungskraft im Heimatland kann keine Quittung ausstellen, die eine deutsche Pflegekasse als „anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag" akzeptieren würde. Es fehlt schlicht die Zulassung durch ein deutsches Bundesland. Der EuGH hat sich in der Vergangenheit bereits mit der Frage befasst, ob diese Beschränkung mit der Personenfreizügigkeit vereinbar ist (u. a. Rechtssache von Chamier-Glisczinski, C-208/07). Der Gerichtshof hat die Trennung zwischen Geld- und Sachleistung im Grundsatz bestätigt: Sachleistungen müssen nicht im Ausland zur Verfügung gestellt werden, wenn dort kein vergleichbares zugelassenes System existiert. Wer dauerhaft in einem EU-Staat lebt und dort pflegebedürftig ist, kann allerdings prüfen, ob das dortige System eigene Leistungen vorsieht — über das Formular S1 bzw. den zwischenstaatlichen Leistungsaustausch. Auskunft dazu gibt die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland). Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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