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Pflegekompass
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Hallo, kennt sich einer von euch mit Verzögerungsgebühr nach den 25 Arbeitstagen ab Antragstellung ohne Bescheiderteilung aus? [Video: Verhinderungspflege: Die 15 häufigsten Fragen – einfach erkl]

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 26. April 2026 um 18:42

Hallo, kennt sich einer von euch mit Verzögerungsgebühr nach den 25 Arbeitstagen ab Antragstellung ohne Bescheiderteilung aus? Bekommen Antragsteller die 70 EUR auch, wenn der MD Begutachtungen von sich aus wiederholt abbricht, weil sie sie für nicht durchführbar halten und stehen diese auch Menschen zu, die bereits einen Pflegegrad 2 oder höher bei ihrer Antragstellung haben? LG

1 Antwort

Tobias
TobiasExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 2 Std.

Die 70 € wegen Überschreitung der 25-Arbeitstage-Frist gibt es nicht automatisch, sondern nur, wenn die Pflegekasse wirklich schuldhaft zu spät entscheidet. Wichtig ist dabei: Die Frist kann sich verlängern oder „ruhen“, z. B. wenn: Unterlagen fehlen Termine nicht möglich sind der MD die Begutachtung nicht durchführen kann, weil sie objektiv nicht machbar ist oder keine ausreichende Mitwirkung vorliegt Dann läuft die Frist rechtlich oft nicht weiter – und es entsteht auch kein Anspruch auf die 70 €. Zu abgebrochenen MD-Begutachtungen: Das kommt auf den Grund an: liegt es an organisatorischen Gründen der Kasse → eher Anspruch möglich liegt es daran, dass die Begutachtung nicht durchführbar ist (z. B. Zustand nicht beurteilbar, fehlende Mitwirkung) → meist kein Anspruch Und bei bestehendem Pflegegrad (z. B. PG 2): Ja, auch dann kann die Entschädigung grundsätzlich greifen – entscheidend ist nur der aktuelle Antrag (Erst- oder Höherstufung), nicht der bereits vorhandene Pflegegrad. Kurz gesagt: Die 70 € gibt es nur bei echter, unverschuldeter Fristüberschreitung durch die Pflegekasse. Sobald die Verzögerung durch Ablauf oder fehlende Voraussetzungen erklärbar ist, entfällt der Anspruch in der Regel.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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