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Ist Pflegeunterstützungsgeld ein Lohnersatz?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 10. Juni 2026 um 04:15

Google PAA: "Ist Pflegeunterstützungsgeld ein Lohnersatz?" Antwort-Snippet (nur Referenz, NICHT uebernehmen): Das ist eine Lohnersatzleistung der Pflegekasse oder privaten Pflegeversicherung, die in akuten Pflegesituationen für bis zu 10 Tage gewährt wird. Im Jahr 2025 beträgt das maximale Pflegeunterstützungsgeld pro Tag 128,63 Euro.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 3 Std.

Ja, das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung — geregelt in § 44a Abs. 3 SGB XI. Es springt ein, wenn du wegen einer akut eingetretenen Pflegesituation eines nahen Angehörigen kurzfristig nicht arbeiten kannst (§ 2 PflegeZG). So funktioniert die Leistung in der Praxis: - Anspruch: bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr und pflegebedürftigem Angehörigen (seit 2024 jährlich, vorher nur einmalig pro Pflegefall) - Höhe: rund 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, gedeckelt analog zum Krankengeld - Zuständig: die Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen, nicht deine eigene Krankenkasse - Voraussetzung: ärztliche Bescheinigung über die akute Pflegesituation und Glaubhaftmachung, dass die Auszeit zur Organisation oder Sicherstellung der Pflege nötig ist Der von dir genannte Höchstbetrag ergibt sich aus der Krankengeld-Deckelung (kalendertägliche Höchstgrenze nach § 47 SGB V) und wird jährlich angepasst — der konkrete Wert für 2026 liegt etwas darüber, weil die Beitragsbemessungsgrenze gestiegen ist. Wichtig zur Abgrenzung: Das Pflegeunterstützungsgeld ist etwas anderes als die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG (bis 6 Monate unbezahlte Freistellung) oder die Familienpflegezeit nach § 2 FPflegeZG (bis 24 Monate Teilzeit). Das Pflegeunterstützungsgeld ist die kurzfristige Akut-Leistung für die ersten Tage, in denen typischerweise Krankenhausentlassung, Pflegegrad-Antrag oder die Suche nach einem Pflegedienst zu organisieren sind. Antrag stellst du formlos bei der Pflegekasse, mit ärztlicher Bescheinigung und Lohnabrechnung. Den Arbeitgeber musst du unverzüglich informieren — die Freistellung selbst ist gesetzlich garantiert, unabhängig von der Betriebsgröße (§ 2 Abs. 1 PflegeZG). Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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