Zum Hauptinhalt springen
Pflegekompass
RechtlichesEingereichte Frage
0 Ansichten

Pflege-Bahr-Beitragserhöhung um 10 % — ist das erlaubt und was kann ich tun?

P
Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 08. Mai 2026 um 16:16

Ich habe vor 2 Jahren eine Bahr-Versicherung bei der LVM abgeschlossen, gelockt mit günstigen Prämien. Der Beitrag für 2026 wird nun um 10 % erhöht, ohne Leistungsanpassung. Ist das erlaubt und was kann ich tun? 4

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 11 Std.

Beitragserhöhungen beim Pflege-Bahr sind grundsätzlich zulässig, auch ohne Leistungsanpassung. Der Pflege-Bahr ist eine private Versicherung nach § 127 SGB XI, die nach den Regeln der substitutiven Krankenversicherung kalkuliert wird (§ 12 VAG, § 203 VVG). Steigen die Rechnungsgrundlagen — also Pflegewahrscheinlichkeit, Lebenserwartung, Rechnungszins — darf der Versicherer die Prämie anpassen. Drei Voraussetzungen müssen aber erfüllt sein, damit die Erhöhung wirksam ist: - Ein unabhängiger Treuhänder muss die Anpassung geprüft und zugestimmt haben (§ 203 Abs. 2 VVG). - Die Erhöhung muss dir spätestens zwei Monate vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt werden, mit nachvollziehbarer Begründung der maßgeblichen Rechnungsgrundlagen (§ 203 Abs. 5 VVG). - Die Begründung muss konkret sein — pauschale Floskeln wie "gestiegene Kosten" reichen nach BGH-Rechtsprechung (Urteile vom 16.12.2020, IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19) nicht aus. Ist die Mitteilung formell unzureichend, ist die Erhöhung unwirksam, und du kannst zu viel gezahlte Beiträge zurückfordern. Was du jetzt konkret tun kannst: 1. Erhöhungsschreiben prüfen: Ist die Begründung konkret genug? Werden die maßgeblichen Rechnungsgrundlagen (Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten) genannt? Wenn nur allgemein von "Kostenentwicklung" die Rede ist, ist das ein Ansatzpunkt für einen Widerspruch. 2. Sonderkündigungsrecht: Bei Beitragserhöhung darfst du innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen (§ 205 Abs. 4 VVG). Aber Vorsicht: Beim Pflege-Bahr verlierst du dann die staatliche Förderung von 60 €/Jahr und die fünfjährige Wartezeit fängt bei einem neuen Vertrag von vorne an. Wenn der Vertrag schon zwei Jahre läuft, also nur noch drei Jahre bis zum vollen Leistungsanspruch — Kündigung lohnt sich meist nicht. 3. Vergleich anstellen: 10 % klingen viel, aber bei einem Mindestbeitrag von 10–15 €/Monat sind das in absoluten Zahlen oft nur 1–2 € mehr. Rechne den Effekt auf deine Jahresprämie aus, bevor du eine größere Aktion startest. 4. Verbraucherzentrale: Wenn du die Anpassungsmitteilung anzweifelst, lass sie dort prüfen — kostet pauschal um die 90 € und ist günstiger als ein Anwalt. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
Teilen:WhatsAppFacebook

Ihre Antwort

Keine Anmeldung nötig

Ähnliche Fragen

Andere haben Folgendes gefragt — vielleicht ist die Antwort auch für Sie hilfreich.