Zum Hauptinhalt springen
Pflegekompass
RechtlichesEingereichte Frage
0 Ansichten

Pflege eines Freundes übernehmen — bin ich automatisch kranken-, arbeitslosen- und rentenversichert?

P
Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 08. Mai 2026 um 16:16

Guten Morgen,Ich möchte die Pflege eines guten Freundes übernehmen .Er hat den Pflegegrad 4 und dafür müsste ich meinen Job kündigen .Ich würde ihn in meinem Haushalt aufnehmen und mich komplett um ihn kümmern .Bin ich dann über seine KK Kranken ,Arbeitslosen und Rentenversichert oder was muss ich dafür machen?MfG Fricke 1

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 11 Std.

TITEL: Bin ich bei Pflege eines Freundes über die Pflegekasse sozialversichert? ANTWORT: Hallo Fricke, hier steckt ein verbreiteter Irrtum: Du wirst durch die Pflege NICHT automatisch über seine Krankenkasse mitversichert. Die Pflegekasse zahlt nur einen Teil deiner Sozialversicherung — die Krankenversicherung gehört nicht dazu. Was die Pflegekasse deines Freundes für dich übernimmt (§ 44 SGB XI), wenn du nicht erwerbsmäßig pflegst: - Rentenversicherung: Beiträge zur gesetzlichen RV, sofern du mindestens 10 Stunden/Woche pflegst (verteilt auf mindestens 2 Tage) und nicht mehr als 30 Stunden/Woche erwerbstätig bist. Bei Pflegegrad 4 fallen die Beiträge ordentlich aus. - Arbeitslosenversicherung: Beiträge zur ALV, wenn du wegen der Pflege deine Erwerbstätigkeit aufgibst und vorher pflichtversichert warst (§ 26 Abs. 2b SGB III). Dein ALG-Anspruch bleibt damit erhalten. - Unfallversicherung: Du bist als Pflegeperson gesetzlich unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII), kostenlos über die Unfallkasse. Die Krankenversicherung musst du selbst regeln: - Verheiratet/verpartnert? Familienversicherung über den Partner. - Sonst: freiwillige gesetzliche Krankenversicherung. Der Mindestbeitrag liegt einkommensabhängig im Bereich von rund 230 € monatlich (KV + PV zusammen). - Bei direktem ALG-Bezug bist du darüber pflichtversichert. Zwei weitere Punkte: Pflegezeit und Familienpflegezeit greifen bei dir nicht. PflegeZG und FPflegeZG gelten nur für nahe Angehörige (§ 7 Abs. 3 PflegeZG). Freunde fallen nicht darunter — auch nicht bei enger Bindung. Kein Rückkehrrecht, kein BAFzA-Darlehen. Pflegegeld: Dein Freund erhält bei Pflegegrad 4 monatlich 800 € (§ 37 SGB XI). Er kann es an dich weiterleiten — steuerfrei, solange es das Pflegegeld nicht übersteigt und du aus sittlicher Pflicht oder persönlicher Verbundenheit pflegst (§ 3 Nr. 36 EStG). Mein dringender Hinweis: Lass dich vor der Kündigung kostenlos durch die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI beraten — vor allem zur Krankenversicherungslücke und ob der gemeinsame Haushalt sozialrechtlich sauber aufgesetzt werden kann (Stichwort Bedarfsgemeinschaft, falls später ALG II/Bürgergeld relevant würde). Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
Teilen:WhatsAppFacebook

Ihre Antwort

Keine Anmeldung nötig

Ähnliche Fragen

Andere haben Folgendes gefragt — vielleicht ist die Antwort auch für Sie hilfreich.