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Vorsorgevollmacht missbraucht — wer prüft Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 17. Mai 2026 um 04:15

Was, wenn die Vollmacht vom Vorsorgebevollmächtigten mißbraucht wird - wenn der Fall der Geschäftsuntüchtigkeit des Vollmachtgebers nicht eingetreten ist - wer entscheidet darüber, wann die Geschftsuntüchtigkeit des Vollmachtgebers eingetreten ist, wann ist sie wirksam und nachweisbar - ist hierzu ein ärztliches Gutachten erforderlich? Vielen Dank! 😊

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 5 Std.

Das ist rechtlich heikel, weil die typische Vorsorgevollmacht als sogenannte transmortale oder sofort wirksame Vollmacht ausgestaltet ist. Das heißt: Sie wirkt ab Unterschrift, nicht erst ab Eintritt der Geschäftsunfähigkeit. Im Innenverhältnis ist üblicherweise vereinbart, dass der Bevollmächtigte erst tätig werden darf, wenn der Vollmachtgeber es selbst nicht mehr kann — im Außenverhältnis gegenüber Banken, Behörden, Ärzten kann er aber schon vorher handeln. Genau das macht Missbrauch möglich. Zur Frage „wer entscheidet über die Geschäftsunfähigkeit": - Es gibt keine automatische Feststellung. Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB tritt ein, wenn jemand sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. - Im Streitfall (z. B. vor Gericht oder gegenüber einer Bank) wird das durch ein fachärztliches Gutachten geklärt, typischerweise psychiatrisch oder neurologisch. - Ein Hausarzt-Attest reicht für eine rechtssichere Feststellung in der Regel nicht aus. - Solange kein solches Gutachten vorliegt, gilt der Vollmachtgeber als geschäftsfähig — und kann selbst handeln, die Vollmacht widerrufen, neue Konten eröffnen, andere bevollmächtigen. Wenn der Verdacht besteht, dass die Vollmacht missbraucht wird, gibt es mehrere Wege: 1. Widerruf der Vollmacht durch den Vollmachtgeber selbst, schriftlich, am besten mit Zeugen. Das Original sollte zurückgefordert werden. Banken, Behörden und Ärzte separat informieren. 2. Anregung einer Kontrollbetreuung beim Betreuungsgericht (§ 1820 BGB, früher § 1896 Abs. 3 BGB). Das Gericht setzt dann einen Betreuer ein, dessen einzige Aufgabe es ist, den Bevollmächtigten zu überwachen und ggf. die Vollmacht zu widerrufen. Das geht auch, wenn der Vollmachtgeber noch eingeschränkt geschäftsfähig ist. 3. Auskunfts- und Rechenschaftspflicht: Der Bevollmächtigte schuldet dem Vollmachtgeber Rechenschaft nach § 666 BGB. Belege, Kontoauszüge, Verwendungsnachweise können verlangt werden. 4. Bei konkretem Verdacht auf Vermögensschädigung: Strafanzeige wegen Untreue (§ 266 StGB) ist möglich. Praktisch wichtig: Die Anregung einer Kontrollbetreuung kann jeder Angehörige formlos beim örtlichen Betreuungsgericht einreichen. Das Gericht ermittelt dann von Amts wegen. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkretem Missbrauchsverdacht ist ein Fachanwalt für Erb- oder Familienrecht der richtige Ansprechpartner.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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