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Pflegekompass
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Wie kann ich als Bevollmächtigter aus einer Vorsorgevollmacht aussteigen?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 17. Mai 2026 um 04:15

Google PAA: "Wie kommt man aus einer Vorsorgevollmacht raus?" Antwort-Snippet (nur Referenz, NICHT uebernehmen): Ein Rücktritt von der Vorsorgevollmacht sollte stets schriftlich erfolgen. Der Vollmachtnehmer sollte eine klare Erklärung verfassen, die seinen Rücktritt unmissverständlich zum Ausdruck bringt. Diese Erklärung ist an den Vollmachtgeber zu richten.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 5 Std.

Als Bevollmächtigter bist du nicht verpflichtet, die Vollmacht weiter auszuüben — du kannst jederzeit zurücktreten. Rechtlich ist das ein Widerruf der Annahme bzw. eine Kündigung des zugrundeliegenden Auftrags (§§ 671, 168 BGB). So gehst du vor: 1. Schriftliche Rücktrittserklärung an den Vollmachtgeber. Ein Satz reicht: "Hiermit erkläre ich mit Wirkung zum XX.XX.XXXX, dass ich die mir erteilte Vorsorgevollmacht vom XX.XX.XXXX niederlege und ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Bevollmächtigter tätig sein werde." 2. Vollmachtsurkunde im Original zurückgeben. Solange du sie besitzt, könntest du nach außen weiter als Bevollmächtigter auftreten — also unbedingt zurückreichen oder nachweislich vernichten lassen. 3. Bei notarieller Vollmacht: Den Notar informieren. Wenn die Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen ist, sollte auch dort die Löschung beantragt werden (das kann der Vollmachtgeber tun). Zwei Punkte, die in der Praxis oft übersehen werden: Ist der Vollmachtgeber bereits geschäftsunfähig (etwa fortgeschrittene Demenz), kannst du ihm gegenüber keine wirksame Erklärung mehr abgeben. In dem Fall musst du dich ans Betreuungsgericht wenden und die Niederlegung dort anzeigen — das Gericht prüft dann, ob ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden muss. Achte auf den Zeitpunkt. Wenn der Vollmachtgeber gerade akut auf Hilfe angewiesen ist (Krankenhaus, laufende Pflegeorganisation, offene Bankgeschäfte), solltest du den Rücktritt nicht abrupt erklären, sondern eine Übergangsphase einplanen — etwa bis ein Ersatzbevollmächtigter oder Betreuer übernehmen kann. Aus dem Auftragsverhältnis ergibt sich eine gewisse Rücksichtnahmepflicht (§ 671 Abs. 2 BGB: keine Kündigung zur Unzeit). Wichtig: Eine Vorsorgevollmacht ist anders als eine Betreuung kein Amt, das du formal beim Gericht niederlegen müsstest. Es genügt die Erklärung gegenüber dem Vollmachtgeber — vorausgesetzt, er kann sie verstehen. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei komplexer Lage (Geschäftsunfähigkeit, laufende Verträge, Streit in der Familie) lohnt sich ein Termin bei einem Fachanwalt für Erb- oder Familienrecht oder beim Betreuungsverein vor Ort.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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