Kurzantwort:Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende vollstationäre Pflege für maximal 8 Wochen pro Jahr. Seit Juli 2025 gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zusammen (§ 42 SGB XI).
- Budget: 3.539 € gemeinsamer Jahresbetrag (mit Verhinderungspflege)
- Dauer: Maximal 8 Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr
- Voraussetzung: Mindestens Pflegegrad 2
- Pflegegeld: Wird zu 50 % weitergezahlt während Kurzzeitpflege
- Eigenanteil: Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten (ca. 50-80 €/Tag)
Ein Krankenhausaufenthalt, eine plötzliche Verschlechterung, die pflegende Tochter wird selbst krank — es gibt Situationen, in denen die Pflege zu Hause vorübergehend nicht möglich ist. Genau dafür gibt es die Kurzzeitpflege: Eine vollstationäre Betreuung in einer Pflegeeinrichtung, zeitlich begrenzt und von der Pflegekasse bezuschusst.
Dieser Ratgeber erklärt, was Kurzzeitpflege genau ist, wie hoch das Budget 2026 ist, welche Kosten Sie selbst tragen müssen und wie Sie den Antrag stellen.
Was ist Kurzzeitpflege?
Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende vollstationäre Versorgung in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung. Sie dient als Überbrückung, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht sichergestellt werden kann.
Im Unterschied zur dauerhaften stationären Pflege im Pflegeheim ist Kurzzeitpflege zeitlich begrenzt — auf maximal 8 Wochen pro Kalenderjahr. Danach kehrt die pflegebedürftige Person zurück in die häusliche Pflege.
Wann ist Kurzzeitpflege sinnvoll?
- Nach einem Krankenhausaufenthalt:Wenn die Rückkehr nach Hause noch nicht möglich ist (z. B. nach einer Hüft-OP)
- Bei Ausfall der Pflegeperson: Krankheit, Urlaub oder andere Gründe — wenn die Hauptpflegeperson vorübergehend nicht pflegen kann
- In Krisensituationen: Akute Verschlechterung des Gesundheitszustands, die eine intensivere Betreuung erfordert
- Zur Überbrückung: Zwischen Krankenhausentlassung und Pflegeheim-Einzug oder während eines Umbaus zu Hause
- Zum „Probewohnen": Manche nutzen Kurzzeitpflege, um eine Einrichtung kennenzulernen, bevor sie sich für einen dauerhaften Platz entscheiden
Wie viel zahlt die Pflegekasse für Kurzzeitpflege 2026?
Seit dem 1. Juli 2025 gilt der gemeinsame Jahresbetrag: Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege teilen sich ein Budget von 3.539 Euro pro Kalenderjahr. Sie können flexibel entscheiden, wie Sie den Betrag aufteilen.
| Leistung | Budget 2026 | Max. Dauer |
|---|---|---|
| Gemeinsamer Jahresbetrag | 3.539 € | Flexibel aufteilbar |
| davon Kurzzeitpflege | Bis zu 3.539 € | Max. 8 Wochen |
| davon Verhinderungspflege | Bis zu 3.539 € | Max. 6 Wochen |
Beispiel:Sie nutzen 4 Wochen Kurzzeitpflege für 2.000 Euro. Dann bleiben Ihnen noch 1.539 Euro für Verhinderungspflege übrig — oder umgekehrt.
Entwicklung der Kurzzeitpflege-Budgets
| Zeitraum | Kurzzeitpflege | Verhinderungspflege | Gesamt (kombiniert) |
|---|---|---|---|
| Bis 30.06.2025 | 1.854 € | 1.685 € | 3.539 € (getrennte Budgets) |
| Seit 01.07.2025 | 3.539 € gemeinsam | 3.539 € (flexibel) | |
Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?
Die Voraussetzungen für Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI:
- Mindestens Pflegegrad 2 — bei Pflegegrad 1 gibt es keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege
- Häusliche Pflege als Regelversorgung — Sie werden normalerweise zu Hause gepflegt
- Vorübergehender Bedarf — die häusliche Pflege ist zeitweise nicht möglich oder nicht ausreichend
Sonderfall — Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad: In bestimmten Fällen haben auch Personen ohne Pflegegrad Anspruch auf Kurzzeitpflege — nämlich wenn die Pflegebedürftigkeit durch eine akute Erkrankung, einen Unfall oder eine Krise plötzlich eintritt (§ 39c SGB V, Leistung der Krankenkasse, nicht der Pflegekasse).
Was kostet Kurzzeitpflege — und was zahlen Sie selbst?
Die Kosten in einer Kurzzeitpflege-Einrichtung setzen sich aus drei Teilen zusammen:
| Kostenart | Wer zahlt? | Durchschnitt pro Tag |
|---|---|---|
| Pflegebedingte Kosten | Pflegekasse (bis 3.539 €/Jahr) | 50–100 € |
| Unterkunft & Verpflegung | Eigenanteil | 25–40 € |
| Investitionskosten | Eigenanteil | 10–25 € |
Der Eigenanteil für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten liegt in der Regel bei 50 bis 80 Euro pro Tag. Bei 4 Wochen Kurzzeitpflege entspricht das einem Eigenanteil von 1.400 bis 2.240 Euro.
Eigenanteil reduzieren — so geht's
- Entlastungsbetrag nutzen: Der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich kann für den Eigenanteil der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Über 12 Monate angespart ergibt das 1.572 Euro.
- Sozialhilfe:Wenn der Eigenanteil die finanziellen Möglichkeiten übersteigt, kann ergänzend Hilfe zur Pflege nach SGB XII beantragt werden.
Wird das Pflegegeld während der Kurzzeitpflege weitergezahlt?
Ja — das Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege zu 50 Prozent weitergezahlt. Diese Regelung gilt für maximal 8 Wochen pro Kalenderjahr.
| Pflegegrad | Pflegegeld (voll) | Während Kurzzeitpflege (50 %) |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 347 € | 173,50 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 299,50 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 400 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 495 € |
Gut zu wissen: Die 50-Prozent-Weiterzahlung des Pflegegeldes beginnt am ersten Tag der Kurzzeitpflege. Am Tag vor und am Tag nach der Kurzzeitpflege erhalten Sie das volle Pflegegeld.
Kurzzeitpflege beantragen — Schritt für Schritt
Der Antrag auf Kurzzeitpflege ist unkompliziert. So gehen Sie vor:
- Antrag bei der Pflegekasse stellen: Ein formloser Antrag genügt — telefonisch, schriftlich oder per E-Mail. Manche Pflegekassen haben auch Online-Formulare.
- Einrichtung suchen: Suchen Sie eine zugelassene Kurzzeitpflege-Einrichtung in Ihrer Nähe. Tipp: Fragen Sie bei der Pflegekasse nach einer Liste oder nutzen Sie unsere Expertensuche.
- Platz reservieren: Kurzzeitpflegeplätze sind häufig knapp. Reservieren Sie frühzeitig, besonders vor den Ferienzeiten.
- Genehmigung abwarten: Die Pflegekasse prüft den Antrag und genehmigt die Kurzzeitpflege in der Regel innerhalb weniger Tage.
- Kurzzeitpflege antreten: Am Aufnahmetag bringen Sie den Bescheid, den Medikamentenplan und persönliche Gegenstände mit.
Eilfall nach Krankenhausentlassung: Wenn die Kurzzeitpflege direkt nach einem Krankenhausaufenthalt notwendig ist, kann der Antrag auch rückwirkend gestellt werden. Sprechen Sie den Sozialdienst des Krankenhauses an — dieser hilft bei der Organisation.
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege — der Unterschied
Beide Leistungen dienen der Entlastung, unterscheiden sich aber in der Art der Versorgung:
| Merkmal | Kurzzeitpflege | Verhinderungspflege |
|---|---|---|
| Ort | Stationäre Einrichtung | Zu Hause oder anderswo |
| Zweck | Vollstationäre Überbrückung | Ersatz für Pflegeperson |
| Max. Dauer | 8 Wochen/Jahr | 6 Wochen/Jahr |
| Budget | 3.539 € gemeinsam | |
| Pflegegeld | 50 % Weiterzahlung | 50 % Weiterzahlung |
| Vorpflegezeit | Keine | 6 Monate (entfällt ab 01.07.2025 für U25) |
Mehr Details zur Verhinderungspflege finden Sie in unserem Ratgeber Verhinderungspflege 2026 und im Artikel Pflegegeld und Verhinderungspflege.
Kurzzeitpflege mit anderen Leistungen kombinieren
Die Kurzzeitpflege lässt sich mit mehreren Leistungen kombinieren:
- Pflegegeld: Wird zu 50 % weitergezahlt (siehe Tabelle oben)
- Entlastungsbetrag: Kann für den Eigenanteil (Unterkunft/Verpflegung) eingesetzt werden
- Pflegehilfsmittel: Der Anspruch auf 42 Euro/Monat für Pflegehilfsmittel besteht auch während der Kurzzeitpflege
Rechenbeispiel — 4 Wochen Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 3:
- Pflegekasse zahlt: bis zu 3.539 € (pflegebedingte Kosten)
- Pflegegeld 50 %: 299,50 € (für den Monat)
- Entlastungsbetrag (angespart): z. B. 786 € (6 Monate)
- Eigenanteil: ca. 1.400–2.240 € (Unterkunft + Verpflegung)
- Verbleibende Kosten: deutlich reduziert durch Entlastungsbetrag
Kurzzeitpflegeplatz finden
Kurzzeitpflegeplätze sind in vielen Regionen knapp. Viele Pflegeheime bieten nur wenige Kurzzeitpflegeplätze an oder haben lange Wartelisten. So erhöhen Sie Ihre Chancen:
- Frühzeitig planen:Wenn absehbar ist, dass Sie Kurzzeitpflege brauchen (z. B. geplante OP, Urlaub), reservieren Sie Wochen im Voraus
- Mehrere Einrichtungen anfragen: Nicht nur eine Einrichtung kontaktieren — fragen Sie parallel bei mehreren an
- Pflegekasse fragen: Ihre Pflegekasse hat eine aktuelle Liste zugelassener Einrichtungen
- Sozialdienst im Krankenhaus: Bei Entlassung aus dem Krankenhaus hilft der Sozialdienst bei der Platzsuche
- Unsere Expertensuche: Über die Pflegekompass Expertensuche finden Sie Beratung und Vermittlung in Ihrer Region
Häufige Fragen zur Kurzzeitpflege 2026
Wie viel zahlt die Pflegekasse für Kurzzeitpflege?
Seit Juli 2025 gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zusammen. Dieser Betrag kann flexibel aufgeteilt werden. Die Pflegekasse zahlt die pflegebedingten Kosten — für Unterkunft und Verpflegung tragen Sie den Eigenanteil.
Kann ich Kurzzeitpflege mehrfach im Jahr nutzen?
Ja. Sie können die maximal 8 Wochen pro Kalenderjahr auf mehrere Aufenthalte aufteilen — zum Beispiel zwei Mal 4 Wochen oder vier Mal 2 Wochen. Das Budget von 3.539 Euro (gemeinsam mit Verhinderungspflege) gilt für das gesamte Kalenderjahr.
Was passiert mit dem Pflegegeld bei Kurzzeitpflege?
Das Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege zu 50 Prozent weitergezahlt — für bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr. Am Tag der Aufnahme und am Tag der Entlassung erhalten Sie das volle Pflegegeld.
Gibt es Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 1?
Nein. Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI gibt es erst ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 können Sie den Entlastungsbetrag für andere Entlastungsangebote nutzen.
Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Tagespflege?
Kurzzeitpflege ist eine vollstationäre Versorgung rund um die Uhr — Sie übernachten in der Einrichtung. Tagespflege ist eine teilstationäre Versorgung: Ihr Angehöriger verbringt den Tag in der Einrichtung und kommt abends nach Hause. Beide Leistungen haben getrennte Budgets.
Kann ich die Kurzzeitpflege-Einrichtung frei wählen?
Ja, Sie können jede nach § 72 SGB XI zugelassene Pflegeeinrichtung wählen, die Kurzzeitpflegeplätze anbietet. Es muss nicht die nächstgelegene sein. Die Pflegekasse zahlt bis zur Höhe des Budgets — unabhängig davon, welche Einrichtung Sie wählen.
Zusammenfassung
Kurzzeitpflege überbrückt schwierige Phasen mit vollstationärer Betreuung für maximal 8 Wochen pro Jahr. Seit Juli 2025 teilen sich Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro. Voraussetzung ist mindestens Pflegegrad 2. Das Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege zu 50 Prozent weitergezahlt.
Planen Sie frühzeitig — Kurzzeitpflegeplätze sind knapp. Nutzen Sie den Entlastungsbetrag für den Eigenanteil und prüfen Sie, ob Sie Ihre kostenlose Pflegebox bereits beantragt haben. Für persönliche Beratung steht Ihnen unsere Expertensuche zur Verfügung.
Quellen und Hinweise
- § 42 SGB XI – Kurzzeitpflege
- § 39 SGB XI – Verhinderungspflege
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
- Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) – Bundesgesetzblatt 2023
- Bundesministerium für Gesundheit – Kurzzeitpflege
- Verbraucherzentrale – Kurzzeitpflege
Alle Angaben wurden im April 2026 recherchiert und geprüft. Rechtsänderungen sind möglich. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
