Kurzantwort: Einen bundesweiten Pflegebonus2026 — als steuerfreie Einmalzahlung wie 2020 und 2022 — gibt es nicht. Die Rechtsgrundlage nach § 3 Nr. 11b EStG galt nur befristet. Stattdessen greifen laufende Leistungen, die in Summe häufig mehr Geld bringen als der alte Bonus — je nach Konstellation über 2.000 Euro pro Jahr.
- Entlastungsbetrag:131 Euro pro Monat nach § 45b SGB XI ab Pflegegrad 1
- Pflegehilfsmittel-Budget:42 Euro pro Monat nach § 40 Abs. 2 SGB XI
- Verhinderungspflege:gemeinsames Entlastungsbudget von 3.539 Euro pro Jahr mit der Kurzzeitpflege nach § 42a SGB XI
- Pflegekräfte (Beschäftigte):Der Corona-Pflegebonus nach § 3 Nr. 11b EStG lief Ende Mai 2023 aus — 2026 keine bundesweite steuerfreie Einmalzahlung mehr
- Bundesländer:Bayern zahlt ein Landespflegegeld von 1.000 Euro pro Jahr an pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2–5 — je nach Konstellation kommen weitere Landesprogramme dazu
Sie haben vom Pflegebonus gelesen oder sich daran erinnert, wie Angehörige und Beschäftigte damals 1.500 oder sogar 4.500 Euro steuerfrei bekommen haben. Jetzt pflegen Sie selbst oder springen für jemanden ein — und fragen sich, warum Sie davon nichts sehen.
Die Enttäuschung ist berechtigt. Der Bonus war auf Corona zugeschnitten und ist ausgelaufen. Aber bevor Sie abhaken: In den meisten Fällen liegt Geld auf dem Tisch, das Ihre Pflegekasse nicht von selbst auszahlt. Dieser Artikel zeigt Ihnen, welche Leistungen Sie 2026 realistisch einfordern können — und wie viel bei Ihrer Konstellation zusammenkommt.
Was war der Pflegebonus — und warum gibt es ihn 2026 nicht mehr?
Der Begriff „Pflegebonus" bezeichnete in der Corona-Zeit zwei verschiedene Einmalzahlungen, die häufig verwechselt wurden. Wichtig zu wissen: Beide waren zeitlich befristet und richteten sich nicht an alle, die in der Pflege tätig waren.
Der Corona-Pflegebonus für Beschäftigte (2020 und 2022)
Die bekannteste Variante war der steuerfreie Pflegebonus für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern. Er wurde über § 3 Nr. 11a EStG (erste Runde) und § 3 Nr. 11b EStG (Corona-Pflegebonus) geregelt. Pflegekräfte konnten bis zu 4.500 Euro steuer- und abgabenfrei erhalten — gezahlt vom Arbeitgeber, teilweise aufgestockt durch Bund und Länder.
Diese Regelung war von vornherein befristet. Der steuerfreie Auszahlungszeitraum für den Corona-Pflegebonus nach § 3 Nr. 11b EStG endete am 31. Mai 2023. Seither gibt es keine bundesweite steuerfreie Einmalzahlung an Pflege-Beschäftigte mehr. Einzelne Arbeitgeber oder Tarifverträge können weiterhin Sonderzahlungen leisten — diese sind dann aber regulär steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Die Inflationsausgleichsprämie (2022–2024)
Parallel gab es die allgemeine Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG: bis zu 3.000 Euro steuerfrei für alle Arbeitnehmer, auch in der Pflege. Der Auszahlungszeitraum endete am 31. Dezember 2024. 2026 ist diese Regelung ausgelaufen.
Und die Angehörigen?
Für pflegende Angehörige gab es nie einen bundesweiten steuerfreien „Pflegebonus" im engeren Sinn. Die Corona-Boni richteten sich ausschließlich an Beschäftigte. Für Angehörige zählen stattdessen die laufenden Leistungen der Pflegeversicherung — und genau hier wird häufig Geld liegen gelassen.
Wichtig: Die Frage „Wer bekommt den Pflegebonus?" wird oft falsch gestellt. Gesucht wird häufig nach Geld für die Pflege zu Hause — das es 2026 als Einmalzahlung bundesweit nicht gibt, als laufende Leistung aber sehr wohl. Wer die Leistungen kennt, kommt oft höher raus als beim Corona-Bonus damals.
3 Zuschüsse, die 2026 den Pflegebonus ersetzen — gerechnet für Ihre Konstellation
Wer statt eines Einmalbetrags die laufenden Leistungen nutzt, fährt 2026 oft besser als damals mit dem Corona-Bonus. Drei Leistungen werden dabei am häufigsten übersehen. Welche davon für Sie greifen, hängt von Pflegegrad und Konstellation ab — deshalb rechnen Sie Ihren persönlichen Fall durch.
Zuschuss 1: Entlastungsbetrag — 131 € pro Monat
Jede Person mit anerkanntem Pflegegrad (1 bis 5) hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI — aktuell 131 Euro pro Monat, also 1.572 Euro pro Jahr. Das Geld zweckgebunden für Angebote zur Unterstützung im Alltag: Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung, Betreuungsgruppen, anerkannte Nachbarschaftshelfer.
Wenn Sie Pflegegrad 1 haben undbisher keine Sachleistungen beziehen, bleibt dieser Betrag oft ungenutzt liegen — denn er ist die einzige Geldleistung in Pflegegrad 1. Details und Anträge im Ratgeber Entlastungsbetrag 2026.
Zuschuss 2: Pflegehilfsmittel-Budget — 42 € pro Monat
Wer zu Hause gepflegt wird und Pflegegrad 1 oder höher hat, bekommt bis zu 42 Euro pro Monat für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel: Einmalhandschuhe, Bettschutz, Desinfektionsmittel, Mundschutz. Rechtsgrundlage: § 40 Abs. 2 SGB XI. Das sind 504 Euro pro Jahr — ohne Rezept, ohne Zuzahlung.
Wenn Sie bislang Einmalhandschuhe und Desinfektion aus der eigenen Tasche bezahlen, lassen Sie 2026 genau diesen Betrag liegen. Wie die Bestellung läuft, erklärt der Ratgeber zum Pflegebox-Inhalt.
Zuschuss 3: Verhinderungspflege — bis zu 3.539 € pro Jahr
Fällt die Hauptpflegeperson aus, springt die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI ein. Seit Juli 2025 teilen sich Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ein gemeinsames Entlastungsbudget von 3.539 Euro pro Jahr nach § 42a SGB XI. Das ist kein Bonus-Ersatz im engen Sinn — aber reales Geld, das bei vielen Familien liegen bleibt, weil der Antrag als zu kompliziert empfunden wird.
5-Spalten-Vergleich: Was Sie 2026 realistisch holen
Die folgende Tabelle hilft Ihnen, Ihre Konstellation zu erkennen. Bei Pflegegrad und häuslicher Pflege zu Hause addieren Sie einfach die Werte der ersten beiden Zeilen — das ist der Mindestbetrag, den Sie 2026 holen sollten.
| Leistung | Zielgruppe | Höhe 2026 | Voraussetzung | Antragsstelle | Frist |
|---|---|---|---|---|---|
| Entlastungsbetrag | Pflegebedürftige zu Hause | 131 €/Monat (1.572 €/Jahr) | Pflegegrad 1–5, häusliche Pflege | Pflegekasse (Erstattung) | Übertrag ins Folgejahr möglich, danach Verfall |
| Pflegehilfsmittel | Pflegebedürftige zu Hause | 42 €/Monat (504 €/Jahr) | Pflegegrad 1–5, ambulante Pflege | Pflegekasse oder Pflegebox-Anbieter | Monatlich; nicht übertragbar |
| Pflegegeld | Pflegebedürftige zu Hause | 347–990 €/Monat je Pflegegrad | Pflegegrad 2–5, private Pflege | Pflegekasse | Monatlich laufend |
| Verhinderungspflege | Pflegebedürftige zu Hause | Bis 3.539 €/Jahr (gemeinsam mit KZP) | Pflegegrad 2–5, 6 Monate Vorpflege | Pflegekasse | Kalenderjahr, Übertrag begrenzt |
| Bayerisches Landespflegegeld | Pflegebedürftige in Bayern | 1.000 €/Jahr (Einmalzahlung) | Pflegegrad 2–5, Hauptwohnsitz Bayern | Landesamt für Pflege (Amberg) | Jährlich zu beantragen |
| Corona-Pflegebonus (historisch) | Beschäftigte in Pflege | Bis 4.500 € steuerfrei | Anstellung in Pflege, Arbeitgeber-Zahlung | Arbeitgeber (nicht mehr 2026) | Ausgelaufen 31. Mai 2023 |
Bundesländer-Boni 2026: Wer zahlt noch Einmalbeträge?
Die Frage nach Länder-Boni beantworten wir sachlich: 2026 gibt es keinen bundesweiten Landesbonus, der mit dem Corona-Bonus vergleichbar wäre. Die bekanntesten Programme sind entweder ausgelaufen oder richten sich an Beschäftigte, nicht an pflegende Angehörige.
Das einzige dauerhafte Landesprogramm für Pflegebedürftige
Bayern: Das Bayerische Landespflegegeld zahlt einmalig 1.000 Euro pro Jahran pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 und Hauptwohnsitz in Bayern. Der Antrag läuft über das Landesamt für Pflege in Amberg. Zweck: zur freien Verwendung für die Pflege. Wenn Ihre pflegebedürftige Angehörige in Bayern wohnt, sollten Sie diesen Antrag 2026 auf jeden Fall stellen — er wird nicht automatisch ausgezahlt.
Länder-Boni für Beschäftigte
Einzelne Bundesländer haben in der Vergangenheit Einmalbeträge an Pflegekräfte in stationären Einrichtungen gezahlt — beispielsweise Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen. Diese Programme waren an Tarifbindung oder Beschäftigungszeiträume geknüpft und liefen meist zeitlich begrenzt. Eine verlässliche Aussage für 2026 lässt sich ohne Blick auf das aktuelle Sozialministerium des jeweiligen Landes nicht treffen. Unser Hinweis: Prüfen Sie die Website Ihres Landessozialministeriums, bevor Sie darauf vertrauen.
Pflegebonus für Pflegekräfte 2026: Was ist übrig?
Wer in einer Pflegeeinrichtung oder als ambulante Pflegekraft arbeitet, fragt sich verständlicherweise: „Kommt 2026 noch etwas?" Die nüchterne Antwort:
- Corona-Pflegebonus (§ 3 Nr. 11b EStG): Ausgelaufen am 31. Mai 2023.
- Inflationsausgleichsprämie (§ 3 Nr. 11c EStG): Ausgelaufen am 31. Dezember 2024.
- Pflege-Mindestlohn: Bleibt 2026 in Kraft und wird regelmäßig erhöht — das ist keine Einmalzahlung, aber reale Gehaltswirkung.
- Tarifliche Sonderzahlungen: Möglich durch Arbeitgeber oder Tarifverträge — aber steuer- und sozialversicherungspflichtig. Wer einen „Bonus" in der Gehaltsabrechnung sieht, sollte prüfen, ob er brutto oder netto kommt.
Für pflegende Angehörige im eigenen Haushalt ist das alles nicht relevant. Sie beziehen keine Lohnleistung vom Arbeitgeber, sondern Leistungen der Pflegekasse — und die laufen 2026 unverändert.
So bekommt Herr M. 2026 trotzdem über 2.000 € extra — ohne Pflegebonus
Herr M. pflegt seine Mutter (Pflegegrad 3) zu Hause. Er hatte vom Pflegebonus gehört, aber nie etwas bekommen — weder 2020 noch 2022. Als er sich 2026 erneut erkundigte, stellte er fest, dass er mehrere laufende Leistungen gar nicht beantragt hatte. Die Rechnung nach Antragstellung:
- Pflegegeld (Pflegegrad 3): 599 € × 12 = 7.188 €/Jahr
- Entlastungsbetrag: 131 € × 12 = 1.572 €/Jahr
- Pflegehilfsmittel-Budget: 42 € × 12 = 504 €/Jahr
- Verhinderungspflege (nur teilweise genutzt für 14 Tage Urlaubsvertretung): rund 1.200 €
Das Pflegegeld bekam seine Mutter ohnehin. Neu waren für ihn Entlastungsbetrag + Pflegehilfsmittel + Verhinderungspflege = rund 3.276 € zusätzlich — pro Jahr, nicht einmalig. Nach zwei Jahren hat er damit mehr Geld gesehen als jede Corona-Einmalzahlung ergeben hätte.
Praxistipp: Prüfen Sie die vier Positionen Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel und Verhinderungspflege separat. Jede Leistung hat einen eigenen Antrag, eine eigene Abrechnung — und die Pflegekasse weist darauf nicht von sich aus hin.
Sind die Leistungen 2026 steuerfrei?
Pflegegeld und Entlastungsbetrag sind für pflegebedürftige Personen undfür pflegende Angehörige in aller Regel steuerfrei, solange die Pflege ohne Gewinnerzielungsabsicht stattfindet — § 3 Nr. 36 EStG. Details und Sonderfälle im Ratgeber Pflegegeld und Steuer. Das Pflegehilfsmittel-Budget ist zweckgebunden und wird nicht steuerlich erfasst.
Häufige Fragen zum Pflegebonus 2026
Gibt es 2026 noch einen Pflegebonus?
Nicht als bundesweite steuerfreie Einmalzahlung wie 2020 und 2022. Die Regelung nach § 3 Nr. 11b EStG galt nur befristet und endete am 31. Mai 2023. Was an ihrer Stelle greift, hängt von Pflegegrad, Wohnsitz und Situation ab — siehe 5-Spalten-Tabelle weiter oben.
Bekommen Pflegekräfte 2026 einen Bonus?
Bundesweit nicht mehr. Der steuerfreie Corona-Pflegebonus und die Inflationsausgleichsprämie sind ausgelaufen. Einzelne Arbeitgeber oder Tarifverträge zahlen weiterhin Sonderzahlungen, diese sind aber steuer- und sozialversicherungspflichtig. Wer dauerhaft mehr verdient, tut das meist über Stufenerhöhungen im Tarif oder den Pflege-Mindestlohn — nicht über Einmalboni.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegebonus und Pflegegeld?
Der Pflegebonus war eine Einmalzahlung — meist an Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen. Das Pflegegeld ist eine laufende monatliche Leistungder Pflegeversicherung an pflegebedürftige Menschen, die zu Hause von Angehörigen gepflegt werden (§ 37 SGB XI). Pflegegeld gibt es 2026 weiterhin. Alle aktuellen Beträge im Ratgeber Pflegegeld 2026.
Welche Bundesländer zahlen 2026 einen Pflegebonus?
Das bekannteste dauerhafte Programm für Pflegebedürftige ist das Bayerische Landespflegegeld mit 1.000 Euro pro Jahr ab Pflegegrad 2. Andere Länder-Boni richteten sich in den letzten Jahren meist an Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen und sind zeitlich begrenzt oder über Tarifwerke abgelaufen. Prüfen Sie die Website Ihres Landessozialministeriums auf aktuelle Programme, bevor Sie darauf vertrauen.
Welche Zuschüsse ersetzen 2026 faktisch den Pflegebonus?
Drei Leistungen werden häufig übersehen: Entlastungsbetrag (131 €/Monat), Pflegehilfsmittel-Budget (42 €/Monat) und Verhinderungspflege (bis 3.539 €/Jahr gemeinsam mit Kurzzeitpflege). In vielen Fällen übersteigt die Summe den früheren Corona-Bonus deutlich — nur eben über das Jahr verteilt.
Wird das Pflegegeld 2026 gekürzt, wenn ich einen der Zuschüsse nutze?
Der Entlastungsbetrag und das Pflegehilfsmittel-Budget führen nicht zu einer Kürzung des Pflegegeldes — sie sind eigenständige Leistungen. Anders bei der Kombinationsleistung oder der Verhinderungspflege: Dort gelten Sonderregeln. Details im Ratgeber Pflegegeld-Kürzung.
Zusammenfassung
Der klassische Pflegebonus als steuerfreie Einmalzahlung ist Geschichte. Die Corona-Regelung nach § 3 Nr. 11b EStG endete 2023, die Inflationsausgleichsprämie Ende 2024. Was 2026 bleibt, sind laufende Leistungen der Pflegeversicherung — und die sind in Summe oft umfangreicher als der alte Bonus.
Wer Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel-Budget und Verhinderungspflege konsequent beantragt, kommt bei Pflegegrad 3 auf über 9.000 Euro jährlich. In Bayern kommen 1.000 Euro Landespflegegeld dazu. Der wichtigste Schritt: die Leistungen kennen und getrennt beantragen.
Tiefere Details finden Sie im Ratgeber Pflegegeld 2026, im Ratgeber Pflegegeld-Erhöhung 2026 und bei der Auszahlung des Pflegehilfsmittel-Budgets. Austausch mit anderen pflegenden Angehörigen gibt es in unserer Pflegekompass Gemeinschaft.
Quellen und Hinweise
- § 37 SGB XI — Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
- § 39 SGB XI — Verhinderungspflege
- § 40 Abs. 2 SGB XI — Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
- § 42a SGB XI — Gemeinsamer Jahresbetrag Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
- § 45b SGB XI — Entlastungsbetrag
- § 3 Nr. 11b EStG — Corona-Pflegebonus (ausgelaufen 31. Mai 2023)
- § 3 Nr. 11c EStG — Inflationsausgleichsprämie (ausgelaufen 31. Dezember 2024)
- § 3 Nr. 36 EStG — Steuerfreiheit von Pflegeentgelt bei Angehörigenpflege
- Bundesministerium für Gesundheit — Pflegeleistungen
- Bundesministerium der Finanzen — steuerfreie Sonderzahlungen (Historie)
- § 3 EStG — Gesetzestext (gesetze-im-internet.de)
Alle Angaben wurden im April 2026 geprüft. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Bei landesspezifischen Programmen prüfen Sie bitte die Website Ihres Landessozialministeriums auf den aktuellen Stand.
