Kurzantwort:Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt – nicht direkt an die pflegenden Angehörigen. Die pflegebedürftige Person kann das Geld jedoch als Anerkennung an ihre Pflegeperson weitergeben. Das ist ausdrücklich so vorgesehen. Darüber hinaus haben pflegende Angehörige weitreichende Rechte: Die Pflegekasse zahlt Rentenversicherungsbeiträge, sie sind kostenlos unfallversichert und das weitergegebene Pflegegeld ist steuerfrei.
Sie pflegen Ihre Mutter, Ihren Vater oder Ihren Partner. Sie kochen, waschen, heben, trösten – jeden Tag, oft ohne Pause. Was viele pflegende Angehörige nicht wissen: Neben dem Pflegegeld stehen Ihnen handfeste Rechte zu. Die Pflegekasse zahlt für Sie in die Rentenversicherung ein. Sie sind kostenlos unfallversichert. Und das Pflegegeld, das Sie erhalten, ist steuerfrei.
Dieser Artikel zeigt Ihnen, was Ihnen als pflegende Person konkret zusteht – mit Zahlen, Paragraphen und praktischen Tipps.
Wer bekommt das Pflegegeld wirklich?
Eine der häufigsten Fragen in der häuslichen Pflege: Wem gehört das Pflegegeld eigentlich? Die Antwort ist klar geregelt.
Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Nicht an die Angehörigen, nicht an den Pflegedienst. Die Pflegekasse überweist den monatlichen Betrag direkt auf das Konto der pflegebedürftigen Person.
Das bedeutet aber nicht, dass das Geld dort bleiben muss. Im Gegenteil: Nach § 37 SGB XI ist das Pflegegeld ausdrücklich dafür vorgesehen, die selbst beschaffte Pflege sicherzustellen. Die pflegebedürftige Person soll damit die Menschen entlohnen, die sie pflegen – in der Regel Angehörige, Freunde oder Nachbarn.
Pflegegeld-Beträge 2026 im Überblick
| Pflegegrad | Pflegegeld 2026 (monatlich) |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | 0 € (kein Anspruch) |
| Pflegegrad 2 | 347 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € |
Diese Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025 und bleiben 2026 unverändert. Die nächste Anpassung ist für den 1. Januar 2028 vorgesehen. Eine ausführliche Übersicht mit allen Leistungen finden Sie in unserem Ratgeber Pflegegeld 2026.
Dürfen Angehörige das Pflegegeld behalten?
Ja, eindeutig. Das Pflegegeld ist als finanzielle Anerkennung für die Pflegeperson gedacht. Wenn die pflegebedürftige Person es an Sie weitergibt, dürfen Sie es vollständig behalten. Es gibt keine gesetzliche Rückzahlungspflicht und keine Vorgabe, wofür Sie es verwenden.
Allerdings gibt es keinen einklagbaren Rechtsanspruch der Pflegeperson auf das Pflegegeld. Die Weitergabe basiert auf einer freiwilligen Entscheidung der pflegebedürftigen Person. In der Praxis funktioniert das in den allermeisten Familien problemlos.
Wichtig: Wenn mehrere Personen pflegen, kann die pflegebedürftige Person das Pflegegeld aufteilen. Es gibt keine Vorgabe, dass das gesamte Geld an eine Person gehen muss. Die Aufteilung liegt allein bei der pflegebedürftigen Person.
Pflegegeld und Sozialleistungen
Das weitergegebene Pflegegeld wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet – weder beim Pflegebedürftigen noch bei der Pflegeperson. Es mindert weder das Bürgergeld noch die Grundsicherung im Alter. Das hat der Gesetzgeber ausdrücklich so geregelt.
Ihre Rechte als pflegende Angehörige
Neben dem Pflegegeld haben pflegende Angehörige weitreichende Rechte in der Sozialversicherung. Die meisten Leistungen zahlt die Pflegekasse automatisch – Sie müssen nur die Voraussetzungen erfüllen.

Rentenversicherung: Die Pflegekasse zahlt für Sie ein
Einer der wichtigsten Vorteile für pflegende Angehörige: Die Pflegekasse zahlt Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Sie. Das geschieht automatisch, sobald die Pflegekasse Sie als Pflegeperson erfasst hat.
Voraussetzungen:
- Sie pflegen mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage
- Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2
- Sie sind nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig
- Die Pflege erfolgt nicht erwerbsmäßig
Rentenbeiträge nach Pflegegrad (Stand 2026)
| Pflegegrad | Geldleistung | Kombileistung | Sachleistung |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 198,62 € | 168,83 € | 139,04 € |
| Pflegegrad 3 | 316,32 € | 268,87 € | 221,43 € |
| Pflegegrad 4 | 514,94 € | 437,70 € | 360,46 € |
| Pflegegrad 5 | 735,63 € | 625,29 € | 514,94 € |
Was bedeutet das für Ihre Rente?Ein Jahr Pflegetätigkeit bringt Ihnen je nach Pflegegrad einen monatlichen Rentenanspruch zwischen 7,04 Euro und 37,27 Euro. Über mehrere Jahre summiert sich das erheblich.
Gut zu wissen:Seit dem 1. Januar 2026 zahlt die Pflegekasse die Rentenbeiträge auch während eines stationären Krankenhausaufenthalts der pflegebedürftigen Person für bis zu acht Wochen weiter. Auch während Ihres Erholungsurlaubs von bis zu acht Wochen im Jahr laufen die Beiträge weiter.
Unfallversicherung: Kostenloser Schutz bei der Pflege
Pflegende Angehörige sind während der Pflegetätigkeit beitragsfrei in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Sie müssen dafür nichts beantragen – der Schutz greift automatisch, sobald die Pflegekasse Sie als Pflegeperson registriert hat.
Was ist versichert?
- Alle pflegerischen Tätigkeiten: Körperpflege, An- und Auskleiden, Mobilitätshilfen
- Hauswirtschaftliche Arbeiten im Zusammenhang mit der Pflege
- Der direkte Weg zur und von der Pflegeperson (auch wenn diese in einer anderen Wohnung lebt)
Was ist nicht versichert? Freizeitaktivitäten wie gemeinsame Spaziergänge, Ausflüge oder Theaterbesuche fallen nicht unter den Unfallversicherungsschutz. Zuständig ist Ihre kommunale Unfallkasse.
Arbeitslosenversicherung
Während der gesamten Pflegedauer zahlt die Pflegekasse auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Sie, sofern Sie unmittelbar vor der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig beschäftigt waren. So bleibt Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld erhalten, falls Sie nach der Pflegephase wieder ins Berufsleben einsteigen.
Pflegezeit und Familienpflegezeit
Für Arbeitnehmer gibt es zwei gesetzliche Freistellungsmodelle:
- Pflegezeit(§ 3 PflegeZG): Bis zu 6 Monate vollständige oder teilweise Freistellung. In Betrieben ab 15 Beschäftigten besteht ein Rechtsanspruch. Unbezahlt, aber mit Kündigungsschutz.
- Familienpflegezeit(§ 2 FPfZG): Bis zu 24 Monate Arbeitszeitreduzierung auf mindestens 15 Wochenstunden. In Betrieben ab 25 Beschäftigten besteht ein Rechtsanspruch. Sie können ein zinsloses Darlehen des Bundes beantragen.
Neu ab Mitte 2026: Die Bundesregierung plant die Einführung eines Familienpflegegeldesals Lohnersatzleistung – orientiert am Elterngeld. Vorgesehen sind 65 Prozent des letzten Nettoeinkommens, mindestens 300 Euro und maximal 1.800 Euro monatlich. Sobald das Gesetz verabschiedet ist, aktualisieren wir diesen Artikel.
Pflegegeld und Beruf – darf ich weiter arbeiten?
Ja. Pflegegeld und Erwerbstätigkeit schließen sich nicht aus. Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person gezahlt und ist an keine Arbeitszeit-Grenze der Pflegeperson gebunden.
Allerdings gibt es eine wichtige Unterscheidung:
Pflegegeld: Keine Grenze
Das Pflegegeld steht der pflegebedürftigen Person zu. Es spielt keine Rolle, ob die Pflegeperson 10, 30 oder 40 Stunden pro Woche arbeitet. Solange die Pflege zu Hause durch Angehörige oder Bekannte sichergestellt ist, fließt das Pflegegeld.
Rentenversicherung: Maximal 30 Stunden
Für die kostenlosen Rentenversicherungsbeiträge durch die Pflegekasse gilt dagegen eine Grenze: Sie dürfen nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein. Arbeiten Sie mehr, entfallen die Rentenversicherungsbeiträge der Pflegekasse – nicht aber das Pflegegeld selbst.
In der Praxis
Viele pflegende Angehörige reduzieren ihre Arbeitszeit auf Teilzeit, um beides zu schaffen. Die häufigsten Modelle:
- Teilzeit (20–30 Stunden): Rentenversicherung durch Pflegekasse läuft, Einkommen bleibt teilweise erhalten
- Minijob (bis 538 Euro): Volle Rentenbeiträge durch Pflegekasse, zusätzlich geringfügiges Einkommen
- Vollzeit (über 30 Stunden): Pflegegeld fließt weiter, aber keine Rentenbeiträge durch die Pflegekasse
Pflegegeld und Steuern für Angehörige
Das weitergegebene Pflegegeld ist steuerfrei. Das regelt § 3 Nr. 36 EStG. Die Steuerfreiheit gilt unter folgenden Voraussetzungen:
- Sie sind ein Angehöriger der pflegebedürftigen Person (Verwandte und Verschwägerte bis zum 3. Grad nach § 15 AO – also auch Tanten, Onkel, Nichten und Neffen)
- Oder Sie pflegen aus sittlicher Verpflichtung – zum Beispiel als langjährige Nachbarin oder enger Freund
- Die Pflege findet überwiegend in häuslicher Umgebung statt
- Die Zahlung übersteigt nicht die Höhe des gesetzlichen Pflegegeldes nach § 37 SGB XI
Pflege-Pauschbetrag in der Steuererklärung
Zusätzlich zur Steuerfreiheit des Pflegegeldes können Sie den Pflege-Pauschbetragnach § 33b Abs. 6 EStG geltend machen. Voraussetzung: Sie pflegen eine hilflose Person persönlich und erhalten dafür kein oder nur geringes Entgelt.
Die Pauschbeträge sind an den Pflegegrad gekoppelt:
| Pflegegrad | Pflege-Pauschbetrag (jährlich) |
|---|---|
| Pflegegrad 2 | 600 € |
| Pflegegrad 3 | 1.100 € |
| Pflegegrad 4 und 5 | 1.800 € |
Tipp: Das Pflegegeld ist steuerfrei und der Pflege-Pauschbetrag kommt obendrauf. Beides zusammen nutzen ist erlaubt. Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater oder nutzen Sie ein Steuerprogramm – der Pflege-Pauschbetrag wird häufig vergessen.
Häufige Fragen zum Pflegegeld für Angehörige
Wer bekommt das Pflegegeld – der Pflegebedürftige oder die Angehörigen?
Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Diese gibt es in der Regel als Anerkennung an die pflegenden Angehörigen weiter. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch der Pflegeperson auf das Geld – die Weitergabe beruht auf einer freiwilligen Vereinbarung.
Dürfen Angehörige das Pflegegeld behalten?
Ja. Das Pflegegeld ist als Anerkennung für die Pflegeperson gedacht (§ 37 SGB XI). Wenn die pflegebedürftige Person es weitergibt, dürfen Angehörige es vollständig behalten. Es ist steuerfrei und wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet.
Zahlt die Pflegekasse Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige?
Ja. Wenn Sie mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens 2 Tagen pflegen und nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sind, zahlt die Pflegekasse Rentenversicherungsbeiträge zwischen 139,04 und 735,63 Euro monatlich (Stand 2026).
Sind pflegende Angehörige unfallversichert?
Ja. Pflegende Angehörige sind während der Pflegetätigkeit und auf dem Weg zur Pflegeperson beitragsfrei in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Voraussetzung: Pflege ab Pflegegrad 2, mindestens 10 Stunden wöchentlich, nicht erwerbsmäßig.
Darf ich arbeiten und gleichzeitig Pflegegeld erhalten?
Ja, Erwerbstätigkeit und Pflegegeld schließen sich nicht aus. Für die Rentenbeiträge durch die Pflegekasse gilt jedoch eine Grenze von 30 Wochenstunden Erwerbstätigkeit. Das Pflegegeld selbst ist an keine Arbeitszeit-Grenze gebunden.
Muss man Pflegegeld als Angehöriger versteuern?
Nein. Das an Angehörige weitergegebene Pflegegeld ist nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei, sofern die Pflege aus sittlicher Pflicht oder als Verwandter erfolgt. Zusätzlich können pflegende Angehörige den Pflege-Pauschbetrag in der Steuererklärung geltend machen.
Was ist das geplante Familienpflegegeld?
Die Bundesregierung plant ab Mitte 2026 ein Familienpflegegeld als Lohnersatzleistung: 65 Prozent des letzten Nettoeinkommens, mindestens 300 Euro und maximal 1.800 Euro monatlich. Es richtet sich an Angehörige, die ihre Arbeitszeit für die Pflege reduzieren.
Zusammenfassung
Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person gezahlt, ist aber als Anerkennung für die Pflegeperson gedacht. Angehörige dürfen es behalten – steuerfrei und ohne Anrechnung auf Sozialleistungen. Darüber hinaus zahlt die Pflegekasse Rentenversicherungsbeiträge (139–736 Euro monatlich), sorgt für kostenlosen Unfallversicherungsschutz und sichert den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Pflege und Beruf sind vereinbar: Das Pflegegeld fließt unabhängig von der Arbeitszeit. Nur für die Rentenversicherungsbeiträge gilt die 30-Stunden-Grenze. Nutzen Sie zusätzlich den Pflege-Pauschbetrag in Ihrer Steuererklärung – das sind bis zu 1.800 Euro jährlich.
Sie pflegen und fühlen sich allein damit? Unsere Pflegekompass Gemeinschaft ist ein geschützter Raum für pflegende Angehörige – zum Austauschen, Fragen stellen und Kraft tanken. Und falls Sie Ihre kostenlose Pflegebox noch nicht beantragt haben: Das sind zusätzlich 42 Euro monatlich für Pflegehilfsmittel, die Ihnen zustehen.
Alle Details zu den Pflegegeld-Beträgen finden Sie in unserem Ratgeber Pflegegeld 2026. Den Weg zum Antrag erklärt unser Artikel Pflegegeld beantragen.
Quellen und Hinweise
- § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
- § 3 Nr. 36 EStG – Steuerfreiheit von Pflegegeld
- § 33b Abs. 6 EStG – Pflege-Pauschbetrag
- § 44 SGB XI – Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit (Rentenversicherung)
- Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
- BMG – Soziale Absicherung für Pflegepersonen
- DGUV – Unfallversicherung für häusliche Pflegepersonen
Alle Angaben wurden im April 2026 recherchiert und geprüft. Rechtsänderungen sind möglich. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
