Kurzantwort: Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) kennt drei Varianten der Freistellung. Die Mitteilung an den Arbeitgeber muss schriftlich erfolgen — je nach Variante sofort, 10 Arbeitstage oder 8 Wochen vorher. Ohne Schriftform kein Kündigungsschutz.
- Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG): Bis 10 Arbeitstage, sofortige Mitteilung, Lohnersatz 90 % via Pflegeunterstützungsgeld.
- Pflegezeit (§ 3 PflegeZG): Bis 6 Monate vollständig oder teilweise, Ankündigungsfrist 10 Arbeitstage, zinsloses Darlehen möglich.
- Familienpflegezeit (§ 2 FPfZG): Bis 24 Monate Teilzeit (mind. 15 h/Woche), Ankündigungsfrist 8 Wochen, zinsloses Darlehen möglich.
Wichtig: Für die Pflegezeit (§ 3 PflegeZG) und die Familienpflegezeit muss ein anerkannter Pflegegrad (mindestens Pflegegrad 1) vorliegen. Bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung genügt die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit — der Bescheid muss noch nicht da sein.
Die 3 Pflegezeit-Optionen — auf einen Blick
Die drei Varianten unterscheiden sich erheblich in Dauer, Frist, Bezahlung und Voraussetzungen. Wer die falsche Variante wählt oder die Frist versäumt, verliert den Kündigungsschutz.

| Variante | Dauer | Frist | Bezahlt | Kündigungsschutz | Voraussetzung |
|---|---|---|---|---|---|
| Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) | Bis 10 Arbeitstage | Sofort / formlos | 90 % Lohn via Pflegekasse | Ab Mitteilung | Voraussichtliche Pflegebedürftigkeit |
| Pflegezeit (§ 3 PflegeZG) | Bis 6 Monate | 10 Arbeitstage vorher (schriftlich) | Nein — zinsloses Darlehen möglich | Ab Ankündigung | Pflegegrad 1–5 anerkannt |
| Familienpflegezeit (§ 2 FPfZG) | Bis 24 Monate | 8 Wochen vorher (schriftlich) | Nein — zinsloses Darlehen möglich | Ab Ankündigung | Pflegegrad 1–5, mind. 15 h/Woche |
Kombinationsregel: Pflegezeit (§ 3 PflegeZG) und Familienpflegezeit (§ 2 FPfZG) können kombiniert werden — zusammen jedoch maximal 24 Monate pro pflegebedürftiger Person. Für die Kombination ist eine gesonderte Ankündigung erforderlich.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG)
Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist die unbürokratischste Variante — und die einzige mit Lohnersatz. Sie greift bei einem akuten Pflegenotfall: wenn eine pflegebedürftige nahestehende Person plötzlich ausfallende Pflege benötigt und die vorhandene Versorgung zusammenbricht.
Wie lange und wie viel Geld?
Bis zu 10 Arbeitstage pro Pflegefall. Die Pflegekasse zahlt in dieser Zeit das Pflegeunterstützungsgeld— 90 % des ausgefallenen Nettolohns. Der Antrag läuft über die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person, nicht über die eigene Krankenkasse.
Wichtig: Das Pflegeunterstützungsgeld gibt es nur einmal pro Pflegefall — nicht einmal pro Jahr. Haben mehrere Angehörige die 10 Tage genutzt, teilen sie sich den Anspruch.
Was bei der Mitteilung zu beachten ist
Die Mitteilung kann formlos und sofort erfolgen — auch telefonisch. Eine schriftliche Bestätigung ist dennoch empfehlenswert (Einschreiben oder E-Mail mit Lesebestätigung). Der Arbeitgeber kann eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit verlangen.
Beim Arzt oder der Pflegekasse eine schriftliche Bestätigung anfordern, dass eine akute Pflegesituation vorliegt — auch wenn der Pflegegrad noch nicht bewilligt ist.
Pflegezeit (§ 3 PflegeZG) — 6 Monate ohne Lohn
Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG ermöglicht eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit für bis zu 6 Monate. Sie ist unbezahlt — aber ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) kann den Einkommensausfall teilweise ausgleichen.
Voraussetzungen
- Die pflegebedürftige Person hat einen anerkannten Pflegegrad 1 bis 5.
- Es handelt sich um einen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Geschwister, Ehepartner, Lebenspartner — auch wenn nicht zusammenlebend).
- Der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer — bei kleineren Betrieben besteht kein Rechtsanspruch.
Frist: 10 Arbeitstage vorher schriftlich
Die Mitteilung muss schriftlich und mindestens 10 Arbeitstage vor Beginn beim Arbeitgeber eingehen. Einfaches E-Mail genügt nicht — es sollte ein unterschriebenes Schreiben per Einschreiben oder persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung sein.
Die Mitteilung muss enthalten: Variante der Freistellung (vollständig oder teilweise), Beginn, Ende und — bei Teilfreistellung — den Umfang der verbleibenden Arbeitszeit.
Zinsloses Darlehen — wie funktioniert das?
Das BAFzA gewährt ein zinsloses Darlehen für die Dauer der Pflegezeit. Die monatliche Rate beträgt in der Regel 50 % des fehlenden Nettolohns. Der Antrag muss vor Beginn der Pflegezeit gestellt werden — nicht rückwirkend. Nach Rückkehr in die Arbeit wird das Darlehen in monatlichen Raten zurückgezahlt. Nähere Informationen und den Antrag gibt es beim BAFzA.
Familienpflegezeit (FPfZG) — 24 Monate Teilzeit
Die Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG ist die längste Variante — bis zu 24 Monate Teilzeit, bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Stunden pro Woche. Sie richtet sich an Beschäftigte, die weiter arbeiten möchten, aber ihre Stunden reduzieren müssen, um die Pflege stemmen zu können.
Frist: 8 Wochen vorher schriftlich
Die Ankündigung muss schriftlich und mindestens 8 Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber eingehen. Diese Frist ist deutlich länger als bei der Pflegezeit — weil der Arbeitgeber mehr Planungsvorlauf benötigt, um die Stelle anders zu besetzen.
Die Mitteilung muss enthalten: Beginn, Ende, neue wöchentliche Stundenanzahl und die Verteilung auf die Wochentage — wenn nicht einvernehmlich anders vereinbart.
Lohnausgleich und Comeback-Aufstockung
Auch für die Familienpflegezeit gibt es das zinslose Darlehen des BAFzA. Der monatliche Ausgleich berechnet sich aus dem Einkommensunterschied zwischen vollem und reduziertem Gehalt. Nach Rückkehr zur vollen Arbeitszeit wird das Darlehen über einen Lohnabzug (in der Regel über mehrere Jahre verteilt) zurückgezahlt.
Wichtig: Der Anspruch auf Familienpflegezeit besteht ebenfalls nur bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten. Kleinere Betriebe können freiwillig zustimmen — sind aber nicht verpflichtet.
3 Stolpersteine die viele übersehen
Diese drei Fehler machen Pflegende am häufigsten — und sie kosten entweder den Kündigungsschutz oder das Recht auf Freistellung insgesamt.
1. Schriftform vergessen — und die Mitteilung ist ungültig
Für die Pflegezeit (§ 3 PflegeZG) und die Familienpflegezeit (§ 2 FPfZG) ist die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben. Ein Anruf oder eine mündliche Absprache mit dem Vorgesetzten reicht nicht — selbst wenn der Chef zugestimmt hat. Ohne schriftliche Mitteilung gibt es keinen Kündigungsschutz. Einschreiben mit Rückschein oder persönliche Übergabe mit schriftlicher Empfangsbestätigung sind die sicherste Methode.
2. Pflegegrad-Bescheid muss vorliegen — außer bei kurzzeitiger Freistellung
Für die Pflegezeit (§ 3 PflegeZG) und die Familienpflegezeit muss ein anerkannter Pflegegrad(mindestens Pflegegrad 1) vorliegen — der Bescheid muss also schon da sein. Wer die Freistellung ankündigt, bevor der Bescheid kommt, hat nach dem PflegeZG noch keinen Anspruch. Ausnahme: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) greift auch bei voraussichtlicher Pflegebedürftigkeit — der Bescheid kann noch ausstehen.
Wer den Pflegegrad noch beantragt hat, sollte zuerst den Bescheid abwarten oder parallel die kurzzeitige Freistellung nutzen, um Zeit zu gewinnen. Wie Sie den Pflegegrad beantragen — auch mit beschleunigtem Verfahren — erklärt unser Ratgeber.
3. Nur nahe Angehörige sind pflegeberechtigt
Das PflegeZG gilt nur für die Pflege von nahen Angehörigenim Sinne des § 7 Abs. 3 PflegeZG. Darunter fallen: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder (auch des Ehegatten oder Lebenspartners), Schwiegerkinderoder Enkelkinder.
Wer einen guten Freund oder eine entfernte Bekannte pflegen möchte, hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Pflegezeit — auch wenn ein Pflegegrad vorliegt. In solchen Fällen hilft nur eine einvernehmliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.
Muster-Brief: Pflegezeit dem Arbeitgeber anmelden

Die Mitteilung muss keine Romane schreiben — aber sie muss vollständig sein. Fehlt eine Pflichtangabe, kann der Arbeitgeber die Ankündigung als unwirksam zurückweisen.
Aufbau der schriftlichen Mitteilung
Ein rechtssicheres Schreiben zur Pflegezeit enthält folgende Punkte:
- Datum und Empfänger: Firma, Name des Ansprechpartners (HR oder Vorgesetzter), Adresse.
- Betreff:Eindeutig benennen — z. B. "Ankündigung der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG" oder "Ankündigung der Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG".
- Variante und Rechtsgrundlage: Welche Variante? Vollständige Freistellung oder Teilfreistellung?
- Beginn und Ende: Konkrete Datumsangaben. Bei Teilfreistellung: neue Stundenzahl und Verteilung auf die Wochentage.
- Pflegebedürftige Person: Name und Verwandtschaftsverhältnis — kein Pflegegrad-Niveau, keine Diagnosen notwendig.
- Unterschrift mit Datum.
Was NICHT ins Schreiben muss
Sie müssen die Diagnose oder den Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Person nicht nennen. Auch den genauen Pflegegrad müssen Sie nicht kommunizieren — nur dass ein anerkannter Pflegegrad vorliegt (ggf. auf Nachfrage durch Bescheid-Kopie belegen).
Versandweg: Einschreiben mit Rückschein ist die sicherste Methode. Alternativ: persönliche Übergabe im Personalbüro mit schriftlicher Empfangsbestätigung auf einer Kopie. Einfache E-Mail genügt für Schriftform im Rechtssinne nicht — außer bei digitaler Unterschrift.
Die Pflege selbst und damit zusammenhängende Ansprüche auf Pflegegeld für Angehörige und Rentenpunkte für Pflegende laufen separat über die Pflegekasse — dazu braucht es keine Mitteilung an den Arbeitgeber.
FAQ — Häufige Fragen zur Pflegezeit beim Arbeitgeber
Welche Pflegezeit-Variante ist für wen geeignet?
Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) ist für akute Krisen — wenn ein Pflegearrangement zusammenbricht und sofort gehandelt werden muss. Die Pflegezeit (§ 3 PflegeZG) ist für Menschen, die für mehrere Monate komplett oder teilweise freigestellt werden wollen. Die Familienpflegezeit (§ 2 FPfZG) ist für alle, die über einen längeren Zeitraum Stunden reduzieren, aber weiter arbeiten möchten. Alle drei können kombiniert werden — zusammen maximal 24 Monate.
Bekommt man während der Pflegezeit Sozialversicherung?
Während der Pflegezeit übernimmt die Pflegekasse die Rentenbeiträge für die pflegende Person — vorausgesetzt, die Pflege umfasst mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage. Kranken- und Pflegeversicherung müssen selbst gezahlt werden. Wer über einen gesetzlich versicherten Ehepartner familienversichert werden kann, spart die eigenen Beiträge. Mehr zu den Rentenvorteilen im Ratgeber Rentenpunkte durch Pflegegrad.
Was passiert bei Verschlechterung des Pflegegrades während der Pflegezeit?
Eine Höherstufung des Pflegegrades ändert die bereits genehmigte Pflegezeit nicht. Sie können jedoch eine Verlängerung ankündigen — wiederum mit den gesetzlichen Fristen (10 Arbeitstage für § 3 PflegeZG, 8 Wochen für § 2 FPfZG). Das Pflegegeld steigt mit dem Pflegegrad automatisch — dafür braucht es keine neue Mitteilung an den Arbeitgeber.
Wie wird das Darlehen für die Pflegezeit zurückgezahlt?
Das zinslose Darlehen des BAFzA wird nach Rückkehr in die Vollzeitarbeit in monatlichen Raten zurückgezahlt. Die Höhe wird im Darlehensvertrag individuell festgelegt — in der Regel so, dass die Rückzahlung in einem angemessenen Zeitraum erfolgt. Bei dauerhafter Erwerbsminderung kann ein Antrag auf Darlehenserlass gestellt werden. Der Antrag läuft über das BAFzA unter bafza.de.
Pflegezeit und Pflegegeld — geht beides?
Ja. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI fließt weiterhin, solange die Pflege zu Hause durch Angehörige sichergestellt wird. Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung wird das Pflegegeld für diese Tage halbiert — das Pflegeunterstützungsgeld tritt an seine Stelle. Für Angehörige die Pflege übernehmen, kann auch das Pflegegeld auf die Rente angerechnet werden.
Zusammenfassung
Das Pflegezeitgesetz bietet drei Varianten für pflegende Angehörige: sofortige Kurzfreistellung bis 10 Tage (mit 90 % Lohnersatz), Pflegezeit bis 6 Monate (schriftlich, 10 Tage Frist) und Familienpflegezeit bis 24 Monate (schriftlich, 8 Wochen Frist). Die Schriftform ist Pflichtvoraussetzung für den Kündigungsschutz — ohne schriftliche Ankündigung gibt es keinen Schutz.
Wer die Pflege länger plant, sollte früh handeln: Pflegegrad beantragen, Darlehen beim BAFzA prüfen und die Mitteilung fristgerecht per Einschreiben abschicken. Wer parallel das Pflegegeld für Angehörige beantragt, sichert auch die finanzielle Seite ab.
Quellen und Hinweise
- Pflegezeitgesetz (PflegeZG) — insbesondere § 2 (Kurzzeitige Arbeitsverhinderung) und § 3 (Pflegezeit)
- Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) — § 2 (Familienpflegezeit)
- § 37 SGB XI — Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
- BAFzA — Förderprogramm Vereinbarkeit Pflege und Beruf
- BMFSFJ — Pflegezeitgesetz
Alle Angaben wurden im Mai 2026 recherchiert und geprüft. Rechtsänderungen sind möglich. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung oder Pflegeberatung.
