Kurzantwort:Arbeitgeber ab 20 Arbeitsplätzen müssen 5 % davon mit schwerbehinderten Menschen besetzen (§ 154 SGB IX). Wer das nicht tut, zahlt Ausgleichsabgabe — gestaffelt von 360 € bis 2.220 € pro Pflichtplatz und Monat.
- Stufe 1 (3 bis <5 % Quote): 360 €
- Stufe 2 (2 bis <3 % Quote): 720 €
- Stufe 3 (unter 2 % Quote): 1.480 €
- Ohne Beschäftigung: 2.220 €
- Anzeige & Zahlung: jährlich bis 31. März des Folgejahres
Hinweis:Mehrfachanrechnung nach § 158 SGB IX kann die Pflicht senken — Details weiter unten.
Was ist die Ausgleichsabgabe?
Die Ausgleichsabgabe ist eine Sonderabgabe, die Arbeitgeber zahlen müssen, wenn sie ihre gesetzliche Beschäftigungsquote für schwerbehinderte Menschen nicht erfüllen. Sie soll keinen Strafcharakter haben, sondern Ausgleich für die nicht erfolgte Beschäftigung schaffen — und finanziert gleichzeitig die Förderung dieser Beschäftigungsgruppe.
Rechtsgrundlage: §§ 154 bis 161 SGB IX. Pflichtquote: 5 % aller Arbeitsplätze ab 20 Beschäftigten. Wer den Pflichtwert über das Beschäftigungsjahr nicht erfüllt, zahlt die Abgabe ans Integrationsamt des jeweiligen Bundeslandes.
Für die Frage, ab welchem Grad der Behinderung jemand als schwerbehindert zählt, siehe die GdB-Tabelle 2026 und den Grad der Schwerbehinderung im Detail.
Wie hoch ist die Ausgleichsabgabe 2026?
Seit der Reform 2024 gibt es vier statt drei Stufen. Die vierte Stufe (2.220 €) trifft Arbeitgeber, die gar keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen — sie wurde eingeführt, um die hohe Zahl der Nicht-Beschäftiger gezielt zu motivieren.

| Stufe | Beschäftigungsquote | Betrag pro Monat / Pflichtplatz | Jahresbetrag | Typischer Fall |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 3 % bis unter 5 % | 360 € | 4.320 € | fast erfüllt, kleine Lücke |
| 2 | 2 % bis unter 3 % | 720 € | 8.640 € | deutliche Lücke |
| 3 | unter 2 % | 1.480 € | 17.760 € | sehr starke Lücke |
| 4 | 0 % (keine Beschäftigung) | 2.220 € | 26.640 € | kein schwerbehinderter Mitarbeiter |
Sonderregel kleine Arbeitgeber (20-39 Mitarbeiter): Stufe 1 reduziert sich auf 240 €, Stufe 2 auf 480 €, Stufe 3 auf 815 €, Stufe 4 auf 1.495 €. Pflichtquote für sie: ab 40 Arbeitsplätzen voll 5 %, darunter abgestaffelt.
Beispielrechnung: Mittelständler mit 100 Mitarbeitern
Tech-GmbH, 100 Arbeitsplätze, 2 schwerbehinderte Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt.
- Pflichtquote 5 %: 5 Pflichtplätze erforderlich
- Tatsächliche Beschäftigung: 2 von 100 = 2 %
- Unbesetzte Pflichtplätze: 3 Plätze
- Stufe 3 (unter 2 % wäre Stufe 3 — bei genau 2 % Stufe 2): 720 € pro Platz × 3 Plätze × 12 Monate = 25.920 € pro Jahr
Die Tech-GmbH zahlt also 25.920 € pro Jahr, obwohl sie 2 % erreicht. Ein weiterer Mitarbeiter (= 3 %) würde die Stufe auf 1 senken — die Abgabe sänke auf 12.960 € pro Jahr. Eine Einstellung kostet weniger als die Abgabe.
Wer zählt doppelt oder dreifach?
Nach § 158 SGB IX gibt es Mehrfachanrechnung in besonderen Fällen. Diese senkt die Zahl der zu besetzenden Pflichtplätze effektiv — ein einziger Beschäftigter kann mehrere Pflichtplätze abdecken.
| Kategorie | Anrechnung | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Standard | 1-fach | GdB ≥ 50 |
| Auszubildende | 2-fach | Während Ausbildungszeit |
| Besonders schwerbehindert | 2-fach | Vermittlungsschwierigkeiten — Antrag bei Agentur für Arbeit |
| Ältere Arbeitnehmer (55+) | Bis 3-fach | Bei langer Arbeitslosigkeit vor Einstellung |
| Probebeschäftigung | 1-fach | Erste 3 Monate gefördert |
Praxis-Beispiel: Ein Arbeitgeber mit 40 Mitarbeitern braucht 2 Pflichtplätze. Stellt er einen schwerbehinderten Auszubildenden ein, wird dieser doppelt angerechnet — die 2 Pflichtplätze sind voll erfüllt, keine Ausgleichsabgabe fällig.
Wie melden Arbeitgeber ihre Quote?
- Anzeigeverfahren elektronisch: Über IW-ELAN der Bundesagentur für Arbeit. Frist: 31. März des Folgejahres.
- Daten erfasst: Jahresdurchschnitt der Arbeitsplätze, schwerbehinderte Beschäftigte, Mehrfachanrechnung, Geburtsdaten, Bescheide.
- Berechnung automatisch: IW-ELAN berechnet die fällige Ausgleichsabgabe automatisch und erstellt einen Anzeigebescheid.
- Zahlung ans Integrationsamt: Die fällige Summe wird ans zuständige Integrationsamt überwiesen — ebenfalls bis 31. März.
- Säumniszuschlag: Bei verspäteter Zahlung: 1 % pro Monat (§ 161 SGB IX).
Wann macht eine Einstellung wirtschaftlich Sinn?
Bei einer schwerbehinderten Vollzeitkraft mit durchschnittlichem Gehalt rechnet sich die Beschäftigung gegenüber der Ausgleichsabgabe schnell — vor allem mit den Eingliederungszuschüssen der Agentur für Arbeit:
| Position | Variante A: Abgabe zahlen | Variante B: Einstellen + Förderung nutzen |
|---|---|---|
| Ausgleichsabgabe Stufe 2 (1 Platz/Jahr) | 8.640 € | 0 € |
| Bruttolohn 1 VZ-Stelle (50.000 €) | 0 € | 50.000 € |
| Eingliederungszuschuss 50 %, 24 Monate | 0 € | −25.000 € (anteilig 12.500 €/Jahr) |
| Arbeitsleistung als Wertschöpfung | 0 € | positiv (Umsatzbeitrag) |
| Effektive Mehrkosten Jahr 1 | 8.640 € (verloren) | ~37.500 € (Bruttoaufwand mit Wertschöpfung) |
Wer die Arbeitsleistung tatsächlich braucht, kommt mit Variante B deutlich besser weg — die 37.500 € sind nicht Verlust, sondern produktive Investition. Wer die Arbeitskraft nicht braucht: Variante A ist günstiger, aber vergibt 8.640 € pro Jahr ohne Gegenleistung.
Schwerbehindertenvertretung und Mitbestimmung
Ab 5 schwerbehinderten Beschäftigten können diese eine Schwerbehindertenvertretung (SBV) wählen — Vertrauensperson plus Stellvertretung. Die SBV ist Ansprechpartner für die Belegschaft und hat Mitwirkungsrechte bei:
- Personalentscheidungen: Einstellung, Versetzung, Kündigung schwerbehinderter Mitarbeiter
- Arbeitsplatz-Gestaltung: behindertengerechte Ausstattung, Anpassungen
- Förderanträgen: SBV beantragt Eingliederungshilfen, Inklusionsvereinbarung
- Inklusionsvereinbarung: Pflicht für Betriebe ab 20 Beschäftigten (§§ 166-167 SGB IX)
Inklusionsbeauftragter:Jeder ausgleichsabgabepflichtige Arbeitgeber muss einen Inklusionsbeauftragten benennen (§ 181 SGB IX) — meist aus der Geschäftsleitung oder Personalabteilung. Er vertritt die Arbeitgeberseite gegenüber SBV und Integrationsamt.
Wer ist befreit?
- Arbeitgeber unter 20 Arbeitsplätzen: Keine Pflicht, keine Abgabe. Förderungen können trotzdem beantragt werden.
- Werkstätten für behinderte Menschen: Eigene Rechtslage, nicht ausgleichsabgabepflichtig.
- Inklusionsbetriebe: Spezielle Förderung, reduzierte Pflichten.
- Heimarbeiter: Werden nicht ans Pflichtsoll angerechnet.
Was passiert mit dem Geld?
Die Einnahmen aus der Ausgleichsabgabe fließen nach § 160 SGB IX zweckgebunden in:
- Lohnkostenzuschüsse: Bis zu 75 % des Arbeitsentgelts für bis zu 2 Jahre bei Einstellung schwerbehinderter Menschen
- Arbeitsplatz-Anpassungen: Behindertengerechte Umgestaltung, technische Hilfen, Software
- Arbeitsassistenz: Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz
- Inklusionsbetriebe: Förderung von Beschäftigung im sozialen Sektor
- Beratung & Schulung: Integrationsfachdienste, Schulungen für Vorgesetzte
Verteilung: 80 % bleiben beim Bundesland-Integrationsamt, 20 % gehen an den Ausgleichsfonds des Bundes (§ 161 SGB IX).
Förderungen für Arbeitgeber bei Einstellung
- Eingliederungszuschuss: 50-70 % des Bruttolohns für bis zu 24 Monate
- Probebeschäftigung: Komplette Lohnkostenübernahme für 3 Monate
- Arbeitshilfen: Behindertengerechte Arbeitsplatz-Ausstattung bis 100 % bezuschusst
- Schulungskosten: Übernahme bei notwendigen Fortbildungen
- Mehrfachanrechnung: Senkt das Pflichtsoll
Tipp: Vor der Einstellung Beratung beim Integrationsfachdienst (IFD) anfragen — die Förderung muss vor Vertragsschluss beantragt werden.
FAQ — Häufige Fragen zur Ausgleichsabgabe
Was passiert mit dem Geld aus der Ausgleichsabgabe?
Die Einnahmen fließen ans Integrationsamt und werden zweckgebunden eingesetzt: Lohnkostenzuschüsse, Arbeitsplatz-Anpassungen, Inklusionsbetriebe, Beratung. 80 % bleiben beim Bundesland-Integrationsamt, 20 % gehen an den Ausgleichsfonds des Bundes.
Können kleine Arbeitgeber unter 20 Mitarbeitern auch beschäftigen?
Ja — sie sind nicht ausgleichsabgabepflichtig, profitieren aber von denselben Förderungen. Lohnkostenzuschüsse, technische Hilfen und Arbeitsassistenz gibt es auch für Kleinbetriebe.
Welche Plätze zählen als 'Pflichtplatz'?
Alle Arbeitsplätze, die auf das Pflichtsoll angerechnet werden — also volle, dauerhafte und nicht bereits anderweitig geförderte Stellen. Geringfügig Beschäftigte unter 18 Stunden/Woche zählen nicht. Praktikanten, Werkstudenten und freie Mitarbeiter zählen nicht zum Pflichtsoll.
Wie wird die Beschäftigungsquote genau berechnet?
Jahresdurchschnitt der Arbeitsplätze geteilt durch Jahresdurchschnitt der besetzten Schwerbehinderten-Plätze (inklusive Mehrfachanrechnung). Bei 100 Arbeitsplätzen und 3 schwerbehinderten Beschäftigten: 3 % Quote. Erforderlich sind 5 %.
Was bringt eine Gleichstellung dem Arbeitgeber?
Mit GdB 30 oder 40 + Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit zählt die Person voll als schwerbehindert für das Pflichtsoll. Zusätzlich greifen Lohnkostenzuschüsse, technische Hilfen und besonderer Kündigungsschutz.
Ist die Ausgleichsabgabe als Betriebsausgabe absetzbar?
Ja. Die Ausgleichsabgabe ist eine abzugsfähige Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 4 EStG — vergleichbar mit Steuern und anderen abgabepflichtigen Aufwendungen. Sie senkt also das zu versteuernde Unternehmensergebnis.
Zusammenfassung
Ab 20 Arbeitsplätzen gilt die 5-%-Quote nach § 154 SGB IX. Nicht-Erfüllung kostet je nach Quote 360 € bis 2.220 € pro Pflichtplatz und Monat. Die Beträge sind steuerlich absetzbar, das Geld fließt aber nicht zurück — es wird zweckgebunden für Förderung schwerbehinderter Menschen eingesetzt. Wer einstellt, bekommt umfangreiche Förderung und senkt die Abgabe doppelt.
Weiterführend: Die GdB-Tabelle 2026 erklärt die GdB-Stufen. Die Schwerbehinderung-50-Vorteile zeigen die Rechte der Beschäftigten. Die Rente bei Schwerbehinderung 2026 erklärt den vorzeitigen Renteneintritt. Mehr zum Merkzeichen-Überblick 2026 und der Grad-der-Schwerbehinderung-Tabelle.
Quellen und Hinweise
- §§ 154-161 SGB IX — Beschäftigungspflicht, Ausgleichsabgabe
- § 158 SGB IX — Mehrfachanrechnung
- § 160 SGB IX — Verwendung der Mittel
- § 161 SGB IX — Säumniszuschlag
- Bundesagentur für Arbeit — IW-ELAN Anzeigeverfahren
- Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter
Alle Angaben wurden im Mai 2026 nach aktueller SGB-IX-Fassung geprüft. Beträge können sich durch Gesetzesänderungen ändern. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle steuerliche oder arbeitsrechtliche Beratung.
