Kurzantwort:Wer schwerbehindert ist (GdB ab 50) und 35 Versicherungsjahre nachweist, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 37 SGB VI 2 Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschlag beziehen — oder bis zu 5 Jahre früher mit Abschlag (0,3 % pro Monat, maximal 10,8 %).
- Voraussetzung:GdB ≥ 50 zum Rentenbeginn + 35 Jahre Wartezeit
- Ohne Abschlag: 65 Jahre (Jg. 1964 und jünger), gestaffelt nach Geburtsjahr
- Mit Abschlag: ab 62, dauerhaft −10,8 %
- Mehrurlaub:5 Tage pro Jahr nach § 208 SGB IX
- Steuerfreibetrag: 1.140 € (GdB 50) bis 2.840 € (GdB 100)
Hinweis: Bei Witwen-, Erwerbsminderungs- oder Auslandsrente gelten Sonderregeln — Details in den Abschnitten unten.
Was ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen?
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 37 SGB VI ist eine eigene Rentenart der Deutschen Rentenversicherung. Wer schwerbehindert ist (GdB ≥ 50), kann sie früher beziehen als die Regelaltersrente — mit deutlichen Vorteilen.
Rechtsgrundlage ist § 37 SGB VI in Verbindung mit § 236a SGB VI (Vertrauensschutz für ältere Jahrgänge). Die Schwerbehinderung muss am Tag des Rentenbeginns vorliegen und durch einen gültigen Bescheid des Versorgungsamts nachgewiesen werden.
Wer noch keinen Grad der Schwerbehinderung hat, sollte den Antrag rechtzeitig stellen — die Bearbeitungsdauer beim Versorgungsamt beträgt aktuell 3 bis 9 Monate.
Rententabelle nach GdB und Geburtsjahr
Die frühestmögliche abschlagsfreie Altersrente hängt nicht vom GdB-Wert ab — sie ist gleich für alle ab GdB 50. Was sich unterscheidet: der Geburtsjahrgang.

| Geburtsjahr | Abschlagsfrei mit | Frühestens mit (mit Abschlag) | Max. Abschlag |
|---|---|---|---|
| 1953 | 63 Jahre 7 Monate | 60 Jahre 7 Monate | 10,8 % |
| 1955 | 63 Jahre 9 Monate | 60 Jahre 9 Monate | 10,8 % |
| 1958 | 64 Jahre | 61 Jahre | 10,8 % |
| 1961 | 64 Jahre 6 Monate | 61 Jahre 6 Monate | 10,8 % |
| 1963 | 64 Jahre 10 Monate | 61 Jahre 10 Monate | 10,8 % |
| 1964 und jünger | 65 Jahre | 62 Jahre | 10,8 % |
Wichtig: Die Tabelle gilt für alle GdB-Werte von 50 bis 100. Höhere GdB-Werte ändern die Altersgrenze nicht — wohl aber den Steuerfreibetrag und die Merkzeichen-Möglichkeiten. Mehr zum Grad der Behinderung (GdB-Tabelle 2026) und den Details zur Altersrente Schwerbehinderung.
Beispielrechnung: Jahrgang 1965 mit GdB 60
Frau M., Jg. 1965, GdB 60, 38 Versicherungsjahre. Sie möchte wissen, wann sie in Rente kann und welche Abschläge anfallen.
| Variante | Renteneintritt | Abschlag | Brutto-Rente mtl. |
|---|---|---|---|
| Regelaltersgrenze (ohne § 37) | 67 Jahre | 0 % | 1.500 € |
| Schwerbehinderten-Rente abschlagsfrei | 65 Jahre | 0 % | 1.500 € |
| Schwerbehinderten-Rente früh (62 J.) | 62 Jahre | −10,8 % | 1.338 € |
| Mittelweg (64 J.) | 64 Jahre | −3,6 % | 1.446 € |
Fazit für Frau M.: Mit 65 Jahren ist sie gegenüber der Regelaltersgrenze 2 Jahre früher in Rente, ohne dauerhaften Abschlag. Wer 3 Jahre früher in Rente geht, verliert dauerhaft 162 € pro Monat — bei 20 Jahren Rentenbezug summiert sich das auf rund 38.880 €.
Mehrurlaub: 5 Tage zusätzlich nach § 208 SGB IX
Wer schwerbehindert ist und in einem Arbeitsverhältnis steht, hat Anspruch auf 5 zusätzliche bezahlte Urlaubstage pro Jahr — unabhängig vom Arbeitsumfang (Vollzeit, Teilzeit). Bei einer 5-Tage-Woche also genau 5 Tage, bei einer 4-Tage-Woche entsprechend 4 Tage anteilig.
- Beginn: Anspruch entsteht mit dem rückwirkenden Bescheidsdatum des Versorgungsamts.
- Rückwirkende Auszahlung:Urlaub wird nicht ausgezahlt — nur in Naturalform genommen. Was im Jahr nicht genommen wurde, verfällt nach § 7 Abs. 3 BUrlG bis 31. März des Folgejahres.
- Teilzeit-Regel:Bei weniger als 5 Arbeitstagen pro Woche anteilig (z. B. 4-Tage-Woche = 4 Zusatzurlaubstage).
Steuerfreibetrag in Rente: § 33b EStG bleibt voll
Der behinderungsbedingte Pauschbetrag nach § 33b EStG gilt auch nach Renteneintritt. Er senkt das zu versteuernde Einkommen — wer eine Rente von 20.000 € pro Jahr bezieht und GdB 100 hat, zahlt nur auf 17.160 € Steuern.
| GdB | Pauschbetrag (€/Jahr) | Bei Merkzeichen H/Bl |
|---|---|---|
| 50 | 1.140 € | 7.400 € |
| 60 | 1.440 € | 7.400 € |
| 70 | 1.780 € | 7.400 € |
| 80 | 2.120 € | 7.400 € |
| 90 | 2.460 € | 7.400 € |
| 100 | 2.840 € | 7.400 € |
Merkzeichen H (hilflos) oder Bl (blind) heben den Pauschbetrag auf 7.400 € — unabhängig vom GdB. Bei Pflegegrad 4 oder 5 ist H meist automatisch eingetragen. Mehr zur Abgrenzung im Ratgeber Schwerbehindertenausweis vs. Pflegegrad.
Witwenrente, Erwerbsminderung und Schwerbehinderung
Drei Rentenarten können sich überlagern — das Zusammenspiel ist häufig komplex.
Witwen-/Witwerrente
Wer schwerbehindert ist und gleichzeitig eine Witwen- oder Witwerrente bezieht, kann beide Renten kombinieren. Die eigene Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird voll ausgezahlt. Die Witwenrente wird einkommensabhängig gekürzt — Freibetrag 2026: 1.038,05 € (alte Bundesländer), 1.017,53 € (neue Bundesländer).
Erwerbsminderungsrente
Wer wegen Krankheit nicht mehr arbeiten kann, kann Erwerbsminderungsrente (§ 43 SGB VI) beantragen — unabhängig vom GdB. Mit GdB 100 und Merkzeichen H ist die Bewilligung wahrscheinlicher, weil die ärztlichen Befunde die Erwerbsunfähigkeit stützen.Wichtig: Erwerbsminderungsrente endet spätestens mit der Regelaltersgrenze und wird dann in Altersrente umgewandelt.
Auslandsrente und Schwerbehinderung
Bei Wohnsitz im Ausland: Die deutsche Schwerbehinderten-Rente wird weiter gezahlt, jedoch nur in EU-/EWR-Staaten und Vertragsstaaten ohne Kürzung. Der GdB-Bescheid des deutschen Versorgungsamts bleibt im Ausland gültig.
Antrag: So beantragen Sie die Schwerbehinderten-Rente
- Renteninformation prüfen: Die jährliche Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung zeigt Ihre voraussichtliche Rentenhöhe.
- Versicherungsverlauf klären: 35 Jahre Wartezeit erforderlich. Lücken können mit freiwilligen Beiträgen geschlossen werden.
- Antrag stellen: Formular R0100 (Antrag auf Versichertenrente) bei der Deutschen Rentenversicherung — online oder Papier.
- Bescheid Schwerbehinderung beilegen: Kopie des aktuellen Bescheids des Versorgungsamts.
- Bearbeitungsdauer: 3 bis 6 Monate. Rente wird ab dem 1. des Monats nach Erfüllung aller Voraussetzungen ausgezahlt.
Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden
- Antrag zu früh oder zu spät: Rente 3 Monate vor gewünschtem Beginn beantragen, nicht eher. Wer zu spät beantragt, verliert den Anspruch nicht — aber die Auszahlung beginnt erst mit dem Folgemonat des Antrags.
- Befristeter Bescheid: Wenn der Schwerbehindertenausweis befristet ist und kurz vor Rentenbeginn ausläuft, rechtzeitig Verlängerung beantragen (mindestens 3 Monate vorher).
- Abschlag falsch eingeschätzt: 10,8 % klingen wenig, sind aber lebenslang. Bei 20 Jahren Rentenbezug summiert sich das schnell auf eine fünfstellige Summe.
- Pauschbetrag nicht beantragt: Steuererklärung jedes Jahr abgeben — Pauschbetrag in Anlage Außergewöhnliche Belastungen eintragen. Der Freibetrag wird nicht automatisch vom Finanzamt gewährt.
FAQ — Häufige Fragen zur Rente bei Schwerbehinderung
Welcher GdB ist nötig für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen?
Mindestens GdB 50. Wer GdB 30 oder 40 hat und gleichgestellt ist, fällt nicht unter § 37 SGB VI — Gleichstellung gilt nur arbeitsrechtlich, nicht rentenrechtlich. Erst ab GdB 50 zur Antragstellung berechtigt. Der Bescheid des Versorgungsamts muss zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vorliegen.
Wie lange muss ich versichert sein für die frühere Rente?
35 Versicherungsjahre Wartezeit. Eingerechnet werden alle Beitragszeiten, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, Ersatzzeiten und Berücksichtigungszeiten. Nicht eingerechnet werden reine Ausbildungszeiten ohne Beitrag.
Was passiert mit dem GdB nach Renteneintritt?
Der GdB bleibt bestehen — auch der Steuerfreibetrag nach § 33b EStG gilt unverändert. Vorteile wie Mehrurlaub entfallen mit dem Ende der Erwerbstätigkeit. Vergünstigungen für ÖPNV, KFZ-Steuer und Rundfunkbeitrag bleiben weiter gültig.
Kann ich Schwerbehindertenrente und Witwenrente kombinieren?
Ja, beide Renten können nebeneinander bezogen werden. Die eigene Altersrente wird voll ausgezahlt, die Witwenrente wird einkommensabhängig angerechnet — Freibetrag 2026: 1.038,05 € (alte Bundesländer), 1.017,53 € (neue Bundesländer).
Wie hoch ist der Steuerfreibetrag in Rente?
GdB 50: 1.140 €/Jahr, GdB 60: 1.440 €, GdB 70: 1.780 €, GdB 80: 2.120 €, GdB 90: 2.460 €, GdB 100: 2.840 €. Bei Merkzeichen H oder Bl: 7.400 € erhöhter Pauschbetrag.
Kann ich vorzeitig in Rente und trotzdem arbeiten?
Ja, seit 2023 gilt keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Wer mit 62 in die Schwerbehinderten-Rente geht, kann unbegrenzt dazuverdienen. Bei Erwerbsminderungsrente gelten andere Regeln — dort gibt es weiterhin Hinzuverdienstgrenzen.
Zusammenfassung
Mit GdB ≥ 50 und 35 Versicherungsjahren gehen Sie 2 Jahre früher abschlagsfrei in Rente — mit Abschlag bis zu 5 Jahre früher (maximal 10,8 % dauerhaft). Der Steuerfreibetrag von 1.140 € bis 2.840 € pro Jahr bleibt auch im Ruhestand bestehen. Mehrurlaub gilt nur in Erwerbstätigkeit.
Weiterführend: Die GdB-Tabelle 2026 erklärt, welche Erkrankung welchen GdB-Wert ergibt. Die 8 Vorteile ab GdB 50 zeigen die wichtigsten Rechte. Der Merkzeichen-Überblick 2026 klärt, welche Buchstaben welche Zusatzrechte bringen. Mehr zur Ausgleichsabgabe 2026 für Arbeitgeber, die die Beschäftigungsquote nicht erfüllen.
Quellen und Hinweise
- § 37 SGB VI — Altersrente für schwerbehinderte Menschen
- § 236a SGB VI — Vertrauensschutz für ältere Jahrgänge
- § 43 SGB VI — Erwerbsminderungsrente
- § 208 SGB IX — Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen
- § 33b EStG — Pauschbeträge wegen Behinderung
- Deutsche Rentenversicherung — Altersrenten im Überblick
- BMAS — Schwerbehindertenrecht
Alle Angaben wurden im Mai 2026 recherchiert und nach § 37 SGB VI sowie aktueller DRV-Praxis geprüft. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rentenberatung — die kostenlose Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung ist gesetzlich gesichert (§ 14 SGB I).
