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Pflegekompass
RechtlichesEingereichte Frage
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30-Stunden-Grenze für Pflegeperson — zählt auch eine Honorartätigkeit mit?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 30. Mai 2026 um 04:15

Hallo, mein minderjähriges Kind hat den Pflegegrad 3. Ich pflege es natürlich privat. Somit darf ich nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeiten. So weit klar. Aber kann ich zusätzlich zu meinen 30h-Job noch ein Ganztagsangebot in der Schule mit Honorarzahlung annehmen? außerdem würde/müsste ich sowieso mein Kind mit zu diesem Ganztagsangebot in der Schule mitnehmen. Ich betreue es also weiterhin und habe keine rentenpflichiges weiteres Einkommen! Oder geht es nur um die Tatsache der maximalen 30h Arbeitszeit?

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 1 Tag

Entscheidend ist tatsächlich die Arbeitszeit, nicht die Frage, ob ein Einkommen rentenversicherungspflichtig ist. Die 30-Stunden-Grenze steht in § 19 Satz 1 SGB XI und definiert, wer überhaupt als "nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson" gilt. Wer diese Grenze überschreitet, verliert diesen Status — und damit zahlt die Pflegekasse keine Rentenversicherungsbeiträge mehr (§ 44 SGB XI), auch eine Unfall- und Arbeitslosenversicherung über die Pflegekasse entfällt. Konkret zu deiner Frage: - Eine Honorartätigkeit ist Erwerbstätigkeit im Sinne des § 19 SGB XI, auch wenn sie selbst nicht rentenversicherungspflichtig ist. - Die Stunden aus dem Ganztagsangebot werden also zu deinen 30 Stunden addiert. Bist du bereits bei 30 Stunden, würde jede zusätzliche Honorarstunde die Grenze sprengen. - Dass dein Kind beim Ganztagsangebot dabei ist und du es "nebenbei" weiter betreust, ändert daran rechtlich nichts. Die Pflege läuft parallel zur Erwerbstätigkeit, aber für die 30-Stunden-Bewertung zählt die Erwerbsarbeitszeit isoliert. Was bleibt: Das Pflegegeld für deinen Sohn bekommt ihr unabhängig davon weiter. Es geht ausschließlich um deinen eigenen sozialversicherungsrechtlichen Pflegeperson-Status. Zwei praktische Wege, wenn du die Honorartätigkeit machen willst: 1. Du reduzierst die regulären 30 Stunden so weit, dass beide Tätigkeiten zusammen unter 30 Stunden bleiben. 2. Du nimmst die Honorartätigkeit an und akzeptierst, dass die Pflegekasse für die betreffenden Monate die Rentenbeiträge einstellt — das müsstest du der Pflegekasse melden. Ich würde dir empfehlen, vor der Zusage einmal kurz bei der Pflegekasse anzurufen und die geplante Stundenzahl konkret durchzugeben. Die rechnen das mit dir durch, und du hast es schriftlich. Bei Honorartätigkeiten an Schulen kommt es manchmal auch auf die Auslegung an (Vor- und Nachbereitungszeit zählt mit). Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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