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Pflegekompass
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Beide Eheleute pflegebedürftig mit unterschiedlichen Pflegegraden — wie geht man vor?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 04. Mai 2026 um 07:13

Boah, nur Bürokratie und Zahlen, das überfordert total, vor allem wenn beide Eheleute betroffen sind, aber unterschiedlich stark. Spricht Joshua eigentlich frei oder per Teleprompter? So viel Info flüssig rübergebracht, topp.👍

1 Antwort

Daniel Lepper
Daniel LepperExperte

Pflegefachkraft außerklinische Intensivpflege

Geantwortet vor 2 Std.

Hallo, das Gefühl der Überforderung kenne ich aus jeder zweiten Familie, die ich begleite — gerade wenn beide Partner betroffen sind. Die gute Nachricht: Bei Ehepaaren werden die Pflegegrade getrennt beurteilt und auch getrennt ausgezahlt. Jeder hat seinen eigenen Anspruch, sein eigenes Budget, seine eigene Akte bei der Pflegekasse. Was bedeutet das praktisch: - Jeder Ehepartner stellt einen eigenen Antrag (formlos, telefonisch oder schriftlich, § 33 SGB XI). Der MD begutachtet jeden einzeln nach den 6 Modulen. - Pflegegeld, Entlastungsbetrag (131 €/Monat), Pflegehilfsmittel (42 €/Monat) und das VP/KZP-Budget (3.539 €/Jahr) gibt es pro Person — also doppelt. - Wohnumfeld-Maßnahmen wie Badumbau oder Treppenlift: bis 4.180 € pro Maßnahme. Wenn beide Ehepartner gleichzeitig profitieren, kann der Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI erhöht beantragt werden — die Kasse prüft das im Einzelfall. Mein dringender Tipp aus der Praxis bei Doppel-Pflegefällen: Holt euch eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ins Haus. Die ist kostenlos, der Berater kommt zu euch und sortiert mit euch gemeinsam, welcher Antrag für wen, welche Leistung in welchem Topf, und in welcher Reihenfolge das Sinn macht. Das nimmt enorm Druck raus, weil ihr nicht mehr selbst alle Zahlen jonglieren müsst. Was sich zusätzlich bewährt: Eine einfache Tabelle anlegen — pro Ehepartner eine Spalte, darunter Pflegegrad, monatliche Leistungen, Jahresbudgets. Dann sieht man auf einen Blick, was wofür bereitsteht und was zum Jahresende noch nicht abgerufen ist (Verhinderungspflege verfällt seit 01.01.2026 schon Ende des Folgejahres, da muss man dranbleiben). Wenn der pflegestärkere Partner zeitweise stationär versorgt werden muss (z. B. Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI), entlastet das auch den schwächer betroffenen Partner — solche Kombinationen sind genau für solche Konstellationen gedacht. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Beratung im Einzelfall.
Examinierter Gesundheits- und Krankenpfleger mit 15+ Jahren Erfahrung in der Intensiv- und häuslichen Pflege.Zum Profil
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