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Pflegekompass
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Schonvermögen bei Heimkosten — gelten 10.000 € oder 40.000 €?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 04. Mai 2026 um 07:13

Wie ist denn das Schonvermögen bei den Heimkosten? Sozislamt sagt € 10.000, Anwalt sagt € 40.000.

1 Antwort

Daniel Lepper
Daniel LepperExperte

Pflegefachkraft außerklinische Intensivpflege

Geantwortet vor 2 Std.

Hallo, das ist ein Klassiker, weil zwei verschiedene Töpfe verwechselt werden. Wenn das Sozialamt zur Hilfe zur Pflege springt, weil Rente plus Pflegeversicherung die Heimkosten nicht decken, gilt der Schonbetrag nach SGB XII. Das sind seit 01.01.2023 genau 10.000 € pro leistungsberechtigter Person — das hat das Sozialamt also korrekt benannt. Vorher waren es 5.000 €. Bei Ehepaaren verdoppelt sich das auf 20.000 €. Hinzu kommen geschützte Posten wie ein angemessenes Hausgrundstück, das selbst bewohnte Eigentum bei Ehepartnern, ein angemessenes Auto, Hausrat — das Schonvermögen ist also nicht das Einzige, was bleibt. Die 40.000 €, von denen dein Anwalt spricht, klingen nach einer anderen Konstellation. In Frage kommen: - Schonvermögen im Bürgergeld nach SGB II (Karenzzeit, 40.000 € im ersten Jahr für die antragstellende Person plus 15.000 € pro weiterem Haushaltsmitglied) — gilt aber NICHT für Heimkosten. - Eine ältere Berechnung oder ein freier Vermögensbetrag aus einer privaten Pflegezusatzversicherung. - Verwechslung mit dem Elternunterhalt nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz: Kinder werden erst ab 100.000 € Bruttojahreseinkommen herangezogen — das ist aber eine Einkommens-, keine Vermögensgrenze, und betrifft nicht den Heimbewohner selbst. Für die Heimkosten-Konstellation in der Hilfe zur Pflege ist die Antwort des Sozialamts der geltende Stand. Frag deinen Anwalt am besten direkt, auf welchen Paragrafen er sich konkret bezieht — dann lässt sich der Unterschied auf einen Blick klären. Mein Tipp aus der Praxis: Bevor das Sozialamt aktiv wird, lohnt eine Rechnung mit allen Töpfen — Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Leistungszuschlag bei stationärer Pflege nach § 43c SGB XI (gestaffelt nach Heim-Aufenthaltsdauer), evtl. ein Wohngruppen-Modell. Oft schließt sich die Lücke kleiner als gedacht. Den juristischen Detail-Aspekt zum Vermögenseinsatz prüft Tobias am besten, oder du holst dir eine kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI dazu. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Beratung im Einzelfall.
Examinierter Gesundheits- und Krankenpfleger mit 15+ Jahren Erfahrung in der Intensiv- und häuslichen Pflege.Zum Profil
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